BGer 8C_460/2016
 
BGer 8C_460/2016 vom 26.08.2016
{T 0/2}
8C_460/2016
 
Urteil vom 26. August 2016
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 15. Juni 2016.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 1. Juli 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, vom 15. Juni 2016,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 5. Juli 2016 an A.________, worin der angefochtene Entscheid einverlangt sowie auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 22. Juli 2016 (Poststempel)eingereichte Eingabe,
 
in Erwägung,
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 22. August 2016 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen die zulässigen Rügen,
dass dabei auf die für den vorinstanzlichen Entscheid massgeblichen Erwägungen einzugehen ist,
dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Würdigung der Akten eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die mit Bagatellunfall-Meldung vom 12. Februar 2015 gemeldeten Schmerzen im linken Mittelfuss mangels Kausalzusammenhangs zu einem ausgewiesenem Unfallereignis oder einer unfallähnlichen Körperschädigung verneinte,
dass sie dabei insbesondere näher erörterte, weshalb die gemeldeten Schmerzen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem Unfall im Jahr 1993 in Verbindung zu bringen sind, obwohl sie in einem Bereich aufgetreten sind, der vom damaligen Ereignis in Mitleidenschaft gezogen worden war,
dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, statt dessen lediglich sein Unverständnis darüber in pauschal gehaltener Weise kundtut, was den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht zu genügen vermag,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. August 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel