BGer 8C_524/2016 |
BGer 8C_524/2016 vom 26.08.2016 |
{T 0/2}
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8C_524/2016
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Urteil vom 26. August 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Solothurn,
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Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
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vom 23. Juni 2016.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 19. August 2016 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. Juni 2016 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
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in Erwägung, |
dass das kantonale Gericht die Beschwerde mit dem angefochtenen Entscheid teilweise gutgeheissen hat und die Sache unter Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 24. Juni 2014 an diese zur Prüfung von Eingliederungsmassnahmen und anschliessendem neuen Entscheid über die Rentenaufhebung zurückgewiesen hat,
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dass es sich bei diesem Entscheid um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, gegen welchen die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b),
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dass nicht ersichtlich ist, inwiefern mit einem Endurteil ein weitläufiges Beweisverfahren vermieden werden könnte, hat das Versicherungsgericht doch kein umfangreiches Beweisverfahren angeordnet, weshalb für die Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids ein irreparabler Nachteil gegeben sein müsste,
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dass ein Nachteil erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen),
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dass ein solcher Nachteil bei der Beschwerde führenden Partei ausgewiesen sein muss,
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dass solches hier nicht gegeben ist (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.3 f. S. 484 f.), weil die Versicherte nach den von der Beschwerdegegnerin vorzunehmenden Abklärungen und der gestützt hierauf zu erlassenden neuen Verfügung Beschwerde gegen den Endentscheid wird erheben können (Art. 93 Abs. 3 BGG), ohne dass der angefochtene Entscheid im bundesgerichtlichen Verfahren präjudizierende Wirkung entfaltet,
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dass das Fehlen dieser Eintretensvoraussetzungen offensichtlich ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass gestützt auf Art. 64 Abs. 1 in fine BGG aus demselben Grund das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufzuweisen ist,
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dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 26. August 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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