BGer 1F_23/2016 |
BGer 1F_23/2016 vom 29.08.2016 |
{T 0/2}
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1F_23/2016
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Urteil vom 29. August 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Chaix,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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1. B._______,
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2. C.________,
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3. D.________,
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Gesuchsgegner,
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau,
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Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 28. Juli 2016 des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_223/2016.
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In Erwägung, |
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 28. Juli 2016 (1C_223/2016) auf eine von A.________ gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat;
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dass A.________ mit Eingabe vom 15. August 2016 (Postaufgabe 16. August 2016) "Rekurs" gegen das bundesgerichtliche Urteil 1C_223/2016 vom 28. Juli 2016 erhob;
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dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
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dass die Eingabe vom 15. August 2016 somit als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist;
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dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft (Art. 121 ff. BGG) und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern ein solcher vorliegen sollte;
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dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
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dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
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dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. August 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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