Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_828/2016
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Urteil vom 29. August 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alex Schindler,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellungsverfügung (Betrug, Veruntreuung usw.),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 17. Juni 2016.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte führte gegen den Beschwerdegegner eine Strafuntersuchung wegen Betrugs, Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung. Jenem wurde mit Anzeige vom 20. Juni 2013 zusammengefasst vorgeworfen, er habe sich nach dem Ableben der Ehegatten B.B.________ und C.B.________ an deren Nachlass bereichert und diesen dadurch um mindestens Fr. 3'000'000.00 geschädigt. Ausserdem habe er es unterlassen, die Vermächtnisnehmer über die für sie bestimmten Vermögenswerte (vollständig) zu informieren, obwohl er mit den Testamenten vom 12./13. September 1997 als Willensvollstrecker eingesetzt worden sei.
Die kantonale Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren am 7. März 2016 ein. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 17. Juni 2016 ab.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragen die Beschwerdeführer vor Bundesgericht, es sei der Beschluss vom 17. Juni 2016 aufzuheben und die kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte anzuweisen, die Untersuchung gegen den Beschwerdegegner weiterzuführen. Eventualiter sei gegen ihn Anklage zu erheben.
2.
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführer und Privatkläger machen zur Frage der Legitimation unter Hinweis auf Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 4 BGG (recte wohl Ziff. 5) nur geltend, sie hätten ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellung (Beschwerde, S. 3 E. 3). Zur Frage der Zivilforderung äussern sie sich vor Bundesgericht nicht. Dass sie im kantonalen Verfahren eine solche gestellt hätten, ergibt sich im Übrigen nicht aus dem angefochtenen Entscheid. Aufgrund der Vorwürfe ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, um welche Zivilforderung es gehen könnte. Die Ausführungen der Beschwerdeführer genügen den strengen Begründungsanforderung des Bundesgerichts nicht. Sie hätten darlegen müssen, inwiefern sie durch die inkriminierten Vermögensdelikte einen Schaden erlitten haben, für welchen sie im Adhäsionsverfahren Ersatz verlangt hätten, und inwiefern der angefochtene Entscheid sich angesichts seiner Begründung auf die Beurteilung eines solchen Zivilanspruchs negativ auswirken kann. Dies haben sie nicht getan. Auf die Beschwerde ist daher schon mangels einer hinreichenden Begründung der Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Es ergibt sich zudem, dass beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau ein Zivilverfahren gestützt auf denselben Sachverhalt angehoben und damit rechtshängig gemacht wurde (vgl. Einstellungsverfügung vom 7. März 2016, S. 2). Mit dem Beschreiten des Zivilwegs verzichten die Beschwerdeführer, jedenfalls der Beschwerdeführer 2, auf die Geltendmachung einer Zivilforderung im Strafverfahren. Es fehlt ihnen, jedenfalls dem Beschwerdeführer 2, somit (auch) die Legitimation in der Sache (vgl. Urteile 6B_48/2015 vom 4. Mai 2015 E. 1 mit Hinweis und 6B_203/2007 vom 1. Juni 2007 E. 1). Dass das Zivilverfahren am 13. Januar 2014 sistiert wurde (vgl. kantonale Akten, Einstellungsverfügung, S. 2), ändert daran nichts.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten je zur Hälfte unter solidarischer Haftung zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Dem Beschwerdegegner haben sie keine Entschädigung zu zahlen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. August 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill