BGer 5A_621/2016 |
BGer 5A_621/2016 vom 30.08.2016 |
{T 0/2}
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5A_621/2016
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Urteil vom 30. August 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Reich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Aufschiebende Wirkung (definitive Rechtsöffnung),
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 18. August 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 18. August 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, das der kantonalen Beschwerde der Beschwerdegegnerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdeführer für Fr. 48'527.50 nebst Zins die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat,
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in Erwägung, |
dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,
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dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),
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dass im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III loc. cit.) nicht dargetan wird, inwiefern ihm durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerdegegnerin ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,
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dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
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dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht, zumal gegen die Verfügung des Obergerichts betreffend aufschiebende Wirkung allein die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte offenstünde (Art. 98 BGG),
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. August 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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