BGer 6B_634/2016
 
BGer 6B_634/2016 vom 30.08.2016
{T 0/2}
6B_634/2016
 
Urteil vom 30. August 2016
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
Gerichtsschreiberin Schär.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung (fahrlässige Tötung usw.),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. Dezember 2015.
 
Sachverhalt:
 
A.
X.________ fuhr am 15. Juni 2013 um ca. 9.05 Uhr mit einem Personenwagen auf der Hofackerstrasse in Muttenz von Basel herkommend in Richtung Bahnhof Muttenz. Dabei geriet er auf die linke Strassenhälfte und gefährdete zunächst die korrekt auf ihrem Fahrrad entgegenkommende A.________. Diese konnte dank eines Ausweichmanövers eine Kollision verhindern. Wenige Meter hinter A.________ fuhr B.________ ebenfalls auf einem Fahrrad. X.________ kollidierte frontal mit B.________. Diese erlitt verschiedene lebensgefährliche Verletzungen und verstarb gleichentags im Universitätsspital Basel.
 
B.
Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 30. April 2016 wurde X.________ der fahrlässigen Tötung, der groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 150.-- sowie einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt.
 
C.
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin bestätigte das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 15. Dezember 2015 die erstinstanzlichen Schuldsprüche und erhöhte die Geldstrafe auf 360 Tagessätze zu Fr. 150.--. Es bestätigte die Busse von Fr. 600.--.
 
D.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 15. Dezember 2015 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft zurückzuweisen.
 
Erwägungen:
 
1.
Mit Schreiben vom 6. respektive 20. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde mangelhaft ist und er wurde aufgefordert, eine unterzeichnete Beschwerdeschrift sowie das vorinstanzliche Urteil einzureichen. Mit zwei vom 16. Juni 2016 datierten Sendungen (Datum Poststempel: 17. und 22. Juni 2016) verbesserte der Beschwerdeführer seine Eingabe. Gleichzeitig brachte er weitere materielle Einwände vor. Auf diese kann nicht eingegangen werden. Das begründete vorinstanzliche Urteil ging seinem vormaligen Verteidiger am 6. Mai 2016 zu. Die 30-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerde (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) begann am 7. Mai 2016 zu laufen und endete am 6. Juni 2016. Damit sind die nach diesem Datum vorgebrachten Einwände verspätet.
 
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich in verschiedener Hinsicht gegen die vorinstanzliche Strafzumessung.
2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis).
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2; 138 I 305 E. 4.3; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweis).
2.2. Die Vorinstanz bildet für die Straftatbestände der fahrlässigen Tötung und der groben Verletzung der Verkehrsregeln eine Gesamtstrafe. Im Rahmen der Tatkomponente berücksichtigt sie zu Lasten des Beschwerdeführers, dass dieser zufolge Alkoholkonsums fahrunfähig sowie übermüdet gewesen sei und es in grober Weise versäumt habe, seine Fahrtauglichkeit richtig einzuschätzen. Insgesamt geht die Vorinstanz von einem mittelschweren Verschulden aus und setzt die Einsatzstrafe für die fahrlässige Tötung auf 270 Tagessätze fest. Bei der groben Verkehrsregelverletzung geht die Vorinstanz ebenfalls von einem mittelschweren Verschulden im unteren Bereich aus. Dabei berücksichtigt sie wiederum die Alkoholisierung des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt. Darüber hinaus habe er bereits vor der fatalen Kollision mit B.________ eine andere Radfahrerin massiv konkret gefährdet, wobei es nur dem Zufall zu verdanken sei, dass es nicht schon bei diesem Vorfall zu einem Unfall gekommen sei. Im Rahmen der Täterkomponente berücksichtigt die Vorinstanz die einschlägige Vorstrafe wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln erheblich straferhöhend. Allerdings werde die Vorstrafe durch das Nachtatverhalten, insbesondere die Anstrengungen des Beschwerdeführers, die Unfallursache zu klären, sein Geständnis sowie seine Einsicht aufgewogen. Die Vorinstanz setzt die Gesamtstrafe auf 360 Tagessätze fest.
2.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, es könne nicht von einer Kombination von Übermüdung und Alkoholeinfluss als Unfallursache ausgegangen werden. Weiter habe die Vorinstanz den Umstand, dass er selten Alkohol trinke, falsch gewertet. Insgesamt sei bei der fahrlässigen Tötung lediglich von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen.
Die Vorinstanz wertet zu Ungunsten des Beschwerdeführers, dass er am Vorabend des Tattages bis um 2.00 Uhr in der Nacht Alkohol konsumiert und in der Folge mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.51 Promille um 8.00 Uhr morgens ein Motorfahrzeug geführt habe. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Fahruntüchtigkeit ein nicht überschaubares Gefährdungspotential für die übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen und darüber hinaus einen absolut verheerenden Unfall mit B.________ als Opfer verursacht. Wenngleich nicht geklärt werden könne, was genau zum Unfall geführt habe, müsse aufgrund fehlender medizinischer Befunde angesichts der Umstände davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer am Steuer eingeschlafen sei oder dass eine Kombination aus Übermüdung und Alkoholeinfluss zum Unfall führten. Ein Fehlverhalten und daraus resultierend ein allfälliges Mitverschulden von Seiten des Opfers sei dem Beweisergebnis zufolge auszuschliessen. Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponente sei zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer zwar kein vorsätzliches Handeln anzulasten sei, allerdings habe es dieser angesichts des späten Trinkschlusses, der nicht unmassgeblichen Menge an konsumiertem Alkohol und der kurzen Erholungsphase bis zum Fahrtantritt in grober Weise versäumt, seine Fahrtauglichkeit richtig einzuschätzen, was als schwerwiegend rücksichtsloses Verhalten zu qualifizieren sei. Daran ändere auch nichts, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen selten Alkohol trinke. Diese Umstände hätten ihn vielmehr zu einer besonders sorgfältigen Würdigung seiner eigenen Fahrtüchtigkeit anh alten müssen. Sein Verschulden könne daher nicht mehr als leicht bezeichnet werden, weshalb es sich verbiete, die Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens festzulegen.
Mit seinen Einwänden zur Unfallursache wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Er legt allerdings nicht dar, inwiefern die Annahme der Vorinstanz, wonach der Unfall durch Übermüdung und Alkoholeinfluss verursacht worden sei, willkürlich sein soll. Dies lässt eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen und genügt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er eher selten Alkohol konsumiere, zu seinen Gunsten ableiten könnte, ist nicht ersichtlich. Ob sein Verhalten geradewegs als schwer rücksichtslos zu bezeichnen ist, kann offenbleiben. Jedenfalls ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz unter den genannten Umständen insgesamt von einem mittelschweren Verschulden ausgeht.
2.4. Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, die erste Instanz habe eine Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen ausgefällt. Die Vorinstanz lege für die fahrlässige Tötung allein eine Einsatzstrafe von 270 Tagessätzen fest. Dabei handle es sich um eine massive, unverhältnismässige Erhöhung, was unhaltbar sei, zumal er im Berufungsverfahren nicht einmal persönlich angehört worden sei. Ohnehin sei der Gerichtspräsident bekannt dafür, öffentlich strengere Strafen zu fordern. Es müsse daher an seiner Objektivität gezweifelt werden.
Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet (Urteil 6B_1252/2014 vom 4. Mai 2015 E. 4.3 mit Hinweis). Die Vorinstanz geht im Vergleich zur ersten Instanz von einem schwereren Verschulden aus. Sie durfte daher auch eine höhere Einsatzstrafe für die fahrlässige Tötung festlegen. Indem die Vorinstanz für die fahrlässige Tötung unter Annahme eines mittelschweren Verschulden die Einsatzstrafe auf 270 Tagessätze festsetzt, verletzt sie das ihr zustehende Ermessen nicht. Unbedeutend ist in diesem Zusammenhang, dass das Berufungsverfahren schriftlich geführt wurde. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 23. September 2015 darauf hingewiesen, dass ein schriftliches Verfahren vorgesehen sei, was allerdings von seinem Einverständnis abhängig sei. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die Behauptung des Beschwerdeführers einzugehen, dem Gerichtspräsidenten fehle es an der nötigen Objektivität. Ohnehin entschied der Gerichtspräsident vorliegend nicht als Einzelrichter, sondern es handelt sich um einen Entscheid eines Dreiergremiums, wobei es der Beschwerdeführer unterlässt, darzulegen, weshalb dem Richtergremium insgesamt mangelnde Objektivität vorzuwerfen sei.
2.5. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz erwähne zwar, es sei aus dem erstinstanzlichen Urteil nicht ersichtlich, ob das Asperationsprinzip angewendet worden sei. Aus dem angefochtenen Entscheid ergebe sich allerdings nicht, welche Auswirkungen dies für den vorliegend zu beurteilenden Fall nach sich ziehe. Es ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer daraus zu seinen Gunsten ableiten könnte. Die Vorinstanz legt, wie bereits ausgeführt, eine neue Strafe fest, wobei sie sich des Asperationsprinzips bewusst war (Urteil, S. 11 f. E. 3.2.3). Sie war daher nicht gehalten, sich weitergehend mit der Frage zu befassen, inwiefern die erste Instanz nach dem Asperationsprinzip vorgegangen war.
2.6. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz im Rahmen der Tatkomponente bei der groben Verkehrsregelverletzung erneut zu seinen Lasten berücksichtige, dass er alkoholisiert gewesen sei. Diese doppelte Berücksichtigung verstosse gegen Bundesrecht. Auch bezüglich der Verkehrsregelverletzung sei lediglich von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen.
Der Beschwerdeführer rügt damit eine Verletzung des Doppelverwertungsverbots. Dieses besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens (z.B. eines qualifizierten oder privilegierten Tatbestandes) führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugute gehalten würde (BGE 118 IV 342 E. 2b; siehe auch BGE 141 IV 61 E. 6.1.3).
Der Einwand des Beschwerdeführers geht insofern fehl, als dass kein Fall im Sinne der obigen Definition vorliegt. Vielmehr musste die Vorinstanz vorliegend das Tatverschulden für zwei unterschiedliche Delikte beurteilen und jeweils eine Strafe festlegen. Es spricht nichts dagegen, bei beiden Delikten im Rahmen der Prüfung der Tatkomponente dieselben Tatumstände in die Beurteilung miteinzubeziehen. Der Einwand erweist sich damit als unbegründet. Selbst wenn man zum gegenteiligen Schluss gelangen würde, würde dies allein nicht in jedem Fall zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen, da bei der Strafzumessung jeweils im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist, ob die ausgesprochene Strafe im Ergebnis das sachrichterliche Ermessen überschreitet (vgl. dazu E. 2.8).
2.7. Bezüglich der Täterkomponente rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz dramatisiere seine Vorstrafen. Er sei in seinem langen Leben lediglich einmal straffällig geworden. Weiter sei unrichtig, dass sich aus seinen persönlichen Verhältnissen keine verschuldensrelevanten Faktoren entnehmen liessen. Er habe einen tadellosen Leumund und sei ein vorbildlicher Berufsmann. Zudem habe er sich einsichtig gezeigt und sich nach dem Unfall in psychiatrische und psychologische Behandlung begeben und verschiedene medizinische Untersuchungen veranlasst, um die Ursache der Kollision zu erfahren. Jedenfalls würden die positiv zu wertenden Komponenten seine Vorstrafe klar überwiegen.
Die Vorinstanz berücksichtigt die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2009 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln erheblich straferhöhend. Den persönlichen Verhältnissen liessen sich keine verschuldensrelevanten Faktoren entnehmen. Betreffend das Nachtatverhalten sowie das Verhalten im Strafverfahren sei namentlich darauf hinzuweisen, dass der Unfall den Beschwerdeführer offenbar stark belaste und sich dieser um eine Kontaktaufnahme mit den Angehörigen des Opfers bemühe und aus eigenem Antrieb versucht habe, allfällige Ursachen für den Unfall herauszufinden. Weiter zeige er sich weitgehend geständig und einsichtig, was insgesamt deutlich zu seinen Gunsten zu werten sei. Die Täterkomponente wirke sich daher insgesamt weder positiv noch negativ auf die Strafe aus.
Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz den guten Leumund und den Umstand, dass der Beschwerdeführer ein guter Berufsmann ist, nicht strafmindernd berücksichtigt. Wie die Vorstrafenlosigkeit (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6) haben die genannten Umstände als Normalfall zu gelten und müssen sich nicht zwingend auf die Strafzumessung auswirken. Im Umstand, dass die Vorinstanz die einschlägige Vorstrafe als durch das Geständnis, die gezeigte Reue sowie das positive Verhalten des Beschwerdeführers im Nachgang zur Tat aufgewogen erachtet, ist ferner keine Ermessensüberschreitung zu erblicken.
2.8. Die Vorinstanz setzt sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt diese zutreffend. Dass sie sich von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Aspekte unberücksichtigt gelassen hätte, ist nicht ersichtlich. Auf ihre Erwägungen kann verwiesen werden. Dass die Vorinstanz das Verschulden des Beschwerdeführers bei beiden Delikten als mittelschwer einstuft, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dafür ausgesprochene Geldstrafe von 360 Tagessätzen liegt im Rahmen des der Vorinstanz zustehenden Ermessens.
 
3.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Kostenauflage. Die Staatsanwaltschaft sei in zwei von drei Beschwerdepunkten unterlegen. Dennoch würden ihm 9/10 der Kosten auferlegt.
3.1. Die Vorinstanz erwägt, die Berufung der Staatsanwaltschaft sei teilweise gutgeheissen worden. Das Strafmass sei von 90 auf 360 Tagessätze heraufgesetzt worden. Die Anträge auf Verlängerung der Probezeit und Verhängung einer Verbindungsbusse seien abgewiesen worden. Es rechtfertige sich, in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 9/10 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
3.2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 5.3.1 mit Hinweis). Wenn eine Partei in einem Punkt obsiegt, im andern unterliegt, ist für die Bemessung des auf sie entfallenden Kostenanteils von entscheidender Bedeutung, welchen Arbeitsaufwand die Beurteilung der einzelnen Punkte notwendig machte (Urteil 6B_642/2015 vom 17. August 2015 E. 2.1.2). Innerhalb der rechtlichen Grundsätze liegt die Kostenverteilung im sachrichterlichen Ermessen. Da das Sachgericht am besten in der Lage ist, die Angemessenheit zu beurteilen, auferlegt sich das Bundesgericht eine gewisse Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn das Sachgericht den ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum überschritten hat (Urteil 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 5.3.1 mit Hinweis).
3.3. Der Beschwerdeführer beantragte im Berufungsverfahren die Abweisung der Berufung. Die Staatsanwaltschaft obsiegte bezüglich des beantragten Strafmasses, unterlag jedoch in den übrigen Punkten. Primär bildet die Strafzumessung Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils, während die Frage der Ausfällung einer Verbindungsbusse respektive der Verlängerung der Probezeit als nebensächlich erscheint. Die Auferlegung der Kosten im Umfang von 9/10 an den Beschwerdeführer verstösst daher nicht gegen Bundesrecht.
 
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. August 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Schär