BGer 9C_536/2016
 
BGer 9C_536/2016 vom 30.08.2016
9C_536/2016 [{T 0/2}
 
Verfügung vom 30. August 2016
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Attinger.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
AHV-Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Schaffhausen vom 9. August 2016.
 
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 28. August 2016, worin A.________ die Beschwerde vom 23. August 2016 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 9. August 2016 zurückzieht,
 
in Erwägung,
dass die Beschwerde im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
verfügt der Einzelrichter:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. August 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Attinger