Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2C_39/2016
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Urteil vom 31. August 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Mösching.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rüedi,
gegen
Migrationsamt des Kantons Thurgau,
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 21. Oktober 2015.
Sachverhalt:
A.
Der 1989 geborene mazedonische Staatsangehörige A.________ zog mit seinen Eltern im August des gleichen Jahres in die Schweiz. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung, ist ledig und seit November 2007 Vater von B.________, die gestützt auf eine Kindesschutzmassnahme der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________ bei den Eltern von A.________ platziert ist. Er trat in der Schweiz folgendermassen strafrechtlich in Erscheinung:
- Mit Strafverfügung der Jugendanwaltschaft vom 25. April 2005 wurde er zu einer Arbeitsleistung von zwei Halbtagen verurteilt, weil er am 16. Januar 2005 seinem Gegenüber zwei Faustschläge ins Gesicht verpasst hatte.
- Mit Strafverfügung des Bezirksamtes Kreuzlingen vom 23. Juni 2008 wurde er zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- sowie einer Busse von Fr. 1'500.-- verurteilt, weil er ohne Führerausweis ein Fahrzeug zum Gebrauch entwendete. Er weigerte sich zudem, in der Kontrolle seinen Namen anzugeben.
- Zwischen dem 13. Oktober 2009 und dem 22. Juli 2010 wurde er vier Mal wegen Verkehrs- bzw. Betreibungsdelikten zu Bussen zwischen Fr. 100.-- und Fr. 180.-- verurteilt.
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 5. August 2011 wurde er zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je Fr. 80.--, davon 80 vollziehbar und 80 bedingt erlassen, sowie einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Die vom Bezirksamt Kreuzlingen am 23. Juni 2008 bedingt ausgesprochene Geldstrafe wurde widerrufen. Die Gründe für die Verurteilung waren die Mittäterschaft bei einem Diebstahl, Sachbeschädigung, Hehlerei, Irreführung der Rechtspflege, Urkundenfälschung, die Nichtabgabe von Kontrollschildern, grobe Verletzung der Verkehrsregeln (mehrfach), Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (mehrfach), Fahren ohne Führerausweis oder trotz Entzug (mehrfach), mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (u.a. Vermittlung von Kokain).
Wegen diesen Verfehlungen verwarnte das Migrationsamt A.________ am 24. Oktober 2011 und drohte ihm den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz an, sollte er sich in Zukunft nicht in jeder Hinsicht klaglos verhalten sowie insb. die Rechtsordnung beachten. Nach der Verwarnung wurden weitere Delikte bekannt, die der Beschwerdeführer bereits zuvor verübt hatte. Am 9. Dezember 2011 erging durch die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen ein Strafbefehl als Zusatzurteil zu demjenigen vom 5. August 2011 wegen Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch. Es wurde eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen und eine Busse von Fr. 300.-- ausgefällt. Zusätzlich büsste die Staatsanwaltschaft Bischofszell A.________ am 24. Mai 2011 wegen nicht getragenen Sicherheitsgurten mit Fr. 60.--.
In der Folge kam es trotz Verwarnung zu weiteren Veurteilungen:
- Am 16. April 2012 erging ein weiterer Strafbefehl wegen betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Widerhandlungen gegen das AuG sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. A.________ wurde zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und einer Busse von Fr. 250.-- verurteilt. Zudem widerrief die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen die bedingt ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe von 80 Tagessätzen gemäss Urteil vom 5. November 2011 und erklärte diese ebenfalls für vollziehbar.
- Am 15. Mai 2012 erging ein Strafbefehl über eine zu vollziehende Geldstrafe von 20 Tagessätzen wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises. Mit Strafbefehl vom 11. Juni 2012 wurde ihm eine Busse von Fr. 250.-- auferlegt wegen vertreterloser Abwesenheit im angekündigten Pfändungsverfahren.
- Am 23. Juli 2012 auferlegte die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen A.________ wegen Drohung und Vergehen gegen das Waffengesetz eine zu vollziehende Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Er hatte seine ehemalige Freundin und deren Partner verbal bedroht und vor ihnen mit einer Softair-Pistole hantiert, für welche er keinen Waffenschein besass.
Am 1. November 2012 wurde A.________ in Untersuchungshaft versetzt, welche bis zum 31. Dezember 2013 dauerte. Ihm wurden Drogenhandel (Verkauf und Vermittlung von Kokain sowie Marihuana), mehrfach bewaffneter Raub, Drohung, Nötigung, Vergehen gegen das Waffengesetz sowie mehrfache Widerhandlungen gegen das SVG vorgeworfen. Ein Urteil ist noch ausstehend. Anschliessend an die Untersuchungshaft verbüsste er im Rahmen der Umwandlung von Geldstrafen ab dem 1. Januar 2014 eine kumulierte Ersatzfreiheitsstrafe, aus welcher er am 25. August 2014 bedingt entlassen wurde. Während seines Aufenthalts in der Strafanstalt X.________ hatte er gemäss Rapport der Kantonspolizei Graubünden mit Marihuana gehandelt.
Mit Verfügung des Zwangsmassnahmegerichts des Kantons Thurgau vom 8. April 2015 wurde A.________ erneut in Untersuchungshaft versetzt. Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen begründete ihren Antrag Anordnung der Untersuchungshaft mit Kollusions-, Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr bezüglich der folgenden ihm vorgeworfenen Straftatbestände: Mehrfacher Raub (teils qualifiziert), mehrfacher Diebstahl, Erpressung, Betrug, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG (SR 812.121), Nötigung, einfache Körperverletzung, Vergehen gegen das Waffengesetz sowie weiterer Delikte.
Per 30. Juni 2014 war A.________ beim Betreibungsamt V.________ mit 17 Betreibungen über Fr. 34'454.30 und 13 offenen Verlustscheinen über Fr. 24'799.-- verzeichnet.
B.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2014 widerrief das Migrationsamt des Kantons Thurgau die Niederlassungsbewilligung von A.________. Ein dagegen erhobener Rekurs blieb erfolglos (Entscheid des Departements für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau vom 4. Februar 2015). Mit Urteil vom 21. Oktober 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde vom 13. Januar 2016 in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und von einem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung abzusehen. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, das Migrationsamt des Kantons Thurgau sowie das Staatssekretariat für Migration beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf oder die Feststellung des Erlöschens einer Niederlassungsbewilligung ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG ; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft, mit anderen Worten willkürlich, erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).
2.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz zu Unrecht einen Widerrufsgrund angenommen habe und der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung jedenfalls nicht verhältnismässig sei.
2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG (SR 142.20), auf den sich die Vorinstanz gestützt hat, widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Dieser Widerrufsgrund gilt auch, wenn sich der Betroffene - wie hier - mehr als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 19). Der Widerruf muss verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AuG), was sich bei Ausländern, die sich auf Art. 8 EMRK berufen können, auch aus dessen Ziff. 2 ergibt (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.).
2.2. Im Rahmen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG muss, anders als beim Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG, nicht eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (d.h. zu einer Strafe von mindestens einem Jahr, BGE 137 II 297 E. 2.1 S. 299; 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.) vorliegen. Ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht in erster Linie, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat. Indes können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG bezeichnet werden: So ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung namentlich auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 19, 137 II 297 E. 3.3 S. 303; Urteil 2C_881/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4.3.1). Somit kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, wobei nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend ist (Urteil 2C_160/2013 vom 15. November 2013 E. 2.1.1). Auch das Nichterfüllen von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen kann gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; Urteil 2C_699/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3.2; Urteil 2C_160/2013 vom 15. November 2013 E. 2.1.1).
2.3. Der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG lässt sich Folgendes entnehmen:
In BGE 137 II 297 verneinte das Bundesgericht die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG (im Zusammenhang mit Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG) im Falle eines als Erwachsener in die Schweiz eingereisten Ausländers, der in einem Zeitraum von etwa zehn Jahren 16 Mal zu Freiheitsstrafen von insgesamt rund 33 Monaten wegen Vermögensdelikten sowie Widerhandlungen gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verurteilt worden war, wobei die Vermögensdelikte schon relativ weit zurücklagen und vergleichsweise tiefe Strafen nach sich gezogen hatten.
Im Urteil 2C_818/2010 vom 4. Juli 2011 bejahte das Bundesgericht den Widerrufsgrund bei einem ausländischen Staatsangehörigen, der über einen Zeitraum von 14 Jahren - und trotz fremdenpolizeilicher Verwarnung - zahlreiche Delikte verübt hatte (u.a. Strassenverkehrsdelikte, Angriff sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz). Ausserdem hatte er hohe Schulden angesammelt.
Im Urteil 2C_310/2011 vom 17. November 2011 bejahte das Bundesgericht den Widerrufsgrund bei einem ausländischen Staatsangehörigen, der während einer Periode von fast zehn Jahren fortlaufend - und trotz Androhung von ausländerrechtlichen Massnahmen - delinquiert hatte (vor allem Einbruch- und Einschleichdiebstähle sowie Strassenverkehrsdelikte, namentlich massive Überschreitungen der zulässigen Geschwindigkeit), und zahlreiche, insbesondere öffentlich-rechtliche Forderungen (Steuern, Gerichtsgebühren, Krankenkassenprämien) in beträchtlicher Höhe unbezahlt liess.
Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG wurde ebenfalls bejaht im Urteil 2C_160/2013 vom 15. November 2013 im Falle eines Ausländers, der als Minderjähriger zweimal wegen einfacher Körperverletzung bestraft werden musste und auch als Erwachsener immer wieder delinquiert hatte (einfache Körperverletzung bzw. Tätlichkeiten; Strassenverkehrsdelikte). Neben der Vielzahl der Delikte fiel auch ins Gewicht, dass die mehrmaligen ausländerrechtlichen Verwarnungen den Beschwerdeführer offensichtlich nicht zu beeindrucken vermochten.
Ebenso bejahte das Bundesgericht den Widerrufsgrund im Falle eines ausländischen Staatsbürgers, der in einem Zeitraum von 16 Jahren 18 Mal zu Freiheitsstrafen von insgesamt 116 Tagen, Geldstrafen von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und 20 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und verschiedenen Bussen bis Fr. 4'180.-- wegen Verkehrs- und Betreibungsdelikten, Veruntreuung und Vernachlässigung von Unterstützungspflichten verurteilt worden war (Urteil 2C_699/2014 vom 1. Dezember 2014). Gegen den Betreffenden lagen Verlustscheine in hohen Beträgen vor. Das Bundesgericht betrachtete den Fall als Grenzfall (E. 4.3).
Bejaht wurde der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG auch im Urteil 2C_395/2014 vom 11. Dezember 2014 im Falle eines Ausländers, gegen den 15 Straferkenntnisse (darunter mehrere Freiheitsstrafen) wegen grober SVG-Delikte vorlagen. Dem Widerruf waren vier ausländerrechtliche Verwarnungen vorausgegangen.
Bejaht wurde der Widerrufsgrund im Urteil 2C_1152/2014 vom 14. September 2015 bei einem ausländischen Staatsangehörigen, welcher wegen SVG-Delikten zu Freiheitsstrafen von 32 Tagen, Geldstrafen in der Höhe von 290 Tagessätzen und Bussen von fast Fr. 3'000.-- verurteilt wurde. Zudem war er über Jahre hinweg seinen öffentlich- und privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen (Betreibungen von über Fr. 200'000.-- und offene Verlustscheine von über Fr. 167'000.--).
Verneint wurde hingegen der Widerruf im Falle eines seit seinem achten Lebensjahr in der Schweiz lebenden Ausländers, welcher zwar als Minderjähriger verschiedene Gewaltdelikte begangen hatte, jedoch als Erwachsener nur zwei Mal zu Geldstrafen wegen SVG-Delikten und Vergehen gegen das Waffengesetz verurteilt worden war. Da der Betroffene nie ausländerrechtlich verwarnt worden war, erwies sich der Widerruf der Niederlassung als unverhältnismässig (Urteil 2C_446/2014 vom 5. März 2015).
2.4. Im Vergleich mit den aufgeführten Urteilen sind die verhängten Strafen eher tief ausgefallen. Bis zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung kumulierten sie sich auf Geldstrafen in der Höhe von 340 Tagessätzen und Bussen von über Fr. 3'000.--. Auch wenn die Verurteilungen für sich alleine kaum die Voraussetzungen eines Widerrufs zu erfüllen vermögen, ergibt sich aus ihrer Gesamtheit, dass der Beschwerdeführer angesichts der Häufigkeit seiner Taten und die dadurch verletzten hochwertigen Rechtsgüter in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat. Offensichtlich lässt er sich weder von den strafrechtlich Massnahmen noch den ausländerrechtlich angedrohten Konsequenzen zur Veränderung seines Verhaltens bewegen und unterstreicht damit, dass er weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Sein Fehlverhalten zieht sich über fast zehn Jahre hinweg und wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, fällt dabei insbesondere seine Bereitschaft auf, zur Erlangung von Drogen und Geld Gewalt anzuwenden. Dem Betreibungsregisterauszug lässt sich entnehmen, dass er namentlich seinen öffentlich-rechtllichen Forderungen wiederholt nicht nachgekommen ist (u.a. Steuer- und Krankenkassenschulden). Dementsprechend mussten auch seine zahlreichen Geldstrafen in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden. Ebenfalls kümmerte er sich weder um die Anordnungen des Strassenverkehrsamtes, welches ihm den Führerschein entzogen hatte, noch um die Anordnungen und Verfügungen des zuständigen Betreibungsamtes. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers handelt es sich keinesfalls nur um Bagatelldelinquenz eines Heranwachsenden. So hat er sich an mehreren Einbruchdiebstählen beteiligt und verschiedentlich gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen. Dabei beschränken sich die Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht nur auf den wiederholten - ebenfalls strafbaren - Eigenkonsum von Kokain und Marihuana, sondern er vermittelte auch Kokain. Die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 23 km/h resp. 38 km/h wiederum stellt ein nicht unerhebliches Risiko für die Bevölkerung dar. Der Beschwerdeführer ignorierte systematisch in allen Bereichen des alltäglichen Lebens rechtliche Schranken und Pflichten und verstösst bzw. gefährdet dadurch in schwerwiegender Weise die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG muss demzufolge als erfüllt angesehen werden.
2.5. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die laufenden Strafverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden seien. Die Vorinstanz verstosse gegen die Unschuldsvermutung, wenn sie diese zur Begründung eines schwerwiegenden Verstosses heranziehe. Dieser Einwand mag zwar insofern stichhaltig sein, als die nicht rechtskräftig abgeurteilten Delikte nicht unter den Tatbestand von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG subsumiert werden können. Es steht jedoch nichts entgegen, diese Verfehlungen unter dem Gesichtspunkt von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu berücksichtigen, soweit sie unbestritten sind oder aufgrund der Akten keine Zweifel bestehen, dass sie dem Betreffenden zur Last zu legen sind (Urteile des Bundesgerichts 2C_170/2015 vom 10. September 2015 E. 5.1; 2C_795/2010 vom 1. März 2011 E. 4.2 noch zum ANAG; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 BBl 2002 3809). Wie die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Taten, welche zur Untersuchungshaft führten, im Wesentlichen zugegeben. Sie durften folglich zur Beurteilung des Widerrufgrundes nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG einbezogen werden, soweit sie nicht bestritten sind.
3.
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV. Der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sei unverhältnismässig.
3.1. Liegt ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 lit. b AuG vor, muss die Massnahme im konkreten Fall auch verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dies erfordert eine Interessenabwägung, welche die wesentlichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt (BGE 135 II 110 E. 2.1 S. 112; 125 II 521 E. 2b S. 523 f.). Da der Beschwerdeführer mit seiner Tochter zusammenlebt, sofern er sich nicht in Haft befindet, kann er auch das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK anrufen. Somit ist über die landesrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung hinaus eine solche gemäss dem Konventionsrecht vorzunehmen (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 122 II 1 E. 2 S. 5 f.). Die konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AuG. Die Prüfung kann in einem einzigen Schritt vorgenommen werden (Urteile 2C_551/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4; 2C_11/2013 vom 25. März 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Bei der Prüfung sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu beachten (BGE 139 I 31 E. 2.3.3 S. 34 ff. mit Hinweisen; 135 II 377 E. 4.3 S. 381).
3.2. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht verhängte Strafe (Urteil 2C_295/2009 vom 25. September 2009 E. 5.3 nicht publ. in BGE 135 II 377; BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 f. S. 33 ff.). Zudem dürfen bei ausländischen Personen, welche sich wie der Beschwerdeführer nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen können, im Rahmen der Interessenabwägung auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden (Urteil 2C_373/2014 vom 20. Mai 2014 E. 2.1.1 mit Hinweis).
3.3. Angesichts der zahlreichen verschiedenen Delikte, die der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum und auch nach der ausländerrechtlichen Verwarnung immer wieder begangen hat, durfte das Verwaltungsgericht sein Verschulden als schwer bezeichnen, zumal der Beschwerdeführer bei den letzten (bereits rechtskräftig beurteilten) Taten schon 23 Jahre alt war und nicht mehr von jugendlicher Delinquenz gesprochen werden kann (BGE 139 I 31 E. 3.1 S. 36; Urteile des Bundesgerichts 2C_689/2008 vom 4. März 2009 E. 2.4; 2C_197/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 4.2). Sein Verhalten nach der Verurteilung, die zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung führte, spricht ebenfalls nicht zu seinen Gunsten. Seit Herbst 2012 befand er sich mehrheitlich in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug, so dass sein Wohlverhalten nur beschränkt beurteilt werden kann. Abgesehen davon gelang es ihm in der kurzen Zeit in Freiheit nicht, sich wohl zu verhalten. Vielmehr werden ihm weitere, noch schwerwiegendere, Delikte zur Last gelegt. Obschon noch kein rechtskräftiges Urteil gefällt wurde, sind diese auch bei der Interessenabwägung mitzuberücksichtigen, da der Beschwerdeführer sie grösstenteils nicht bestreitet (vgl. E. 2.5). Das Verwaltungsgericht durfte deshalb willkürfrei davon ausgehen, dass eine gewisse Rückfallgefahr und damit ein entsprechend gewichtiges (sicherheitspolizeiliches) Interesse daran besteht, dass der Beschwerdeführers das Land verlässt.
4.
Dem öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung sind die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
4.1. Der 27-jährige Beschwerdeführer lebt seit seinem 1. Lebensjahr in der Schweiz und spricht Schweizerdeutsch. Die Dauer seines Aufenthalts fällt bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zwar zu seinen Gunsten ins Gewicht, doch ist er wiederholt - und trotz entsprechender Verwarnungen - hier schwer straffällig geworden (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_512/2013 vom 17. Februar 2014 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Aufgrund seiner zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen sowie der angesammelten Schulden kann nicht auf eine erfolgreiche Integration geschlossen werden. Negativ fällt ins Gewicht, dass weder die ergangenen Strafurteile noch eine ausländerrechtliche Verwarnung ihn dazu veranlasst haben, sein Verhalten zu ändern. Der Beschwerdeführer verfügt über keine abgeschlossene Berufsbildung und es gelang ihm nicht, regelmässig erwerbstätig zu sein. Zeitweise musste er vom Sozialamt unterstützt werden. Eine berufliche Verankerung in der Schweiz besteht nicht.
4.2. Der Beschwerdeführer ist Vater einer Tochter, die wie er selbst bei seinen Eltern lebt. Er verfügt aber nicht über die elterliche Sorge oder Obhut. Das Kindesinteresse, mit beiden Elternteilen Kontakte pflegen zu können, ist im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein zu berücksichtigender Faktor unter anderen (Schutz vor Straftätern, Einwanderungskontrolle usw.), jedoch nicht der allein ausschlaggebende (Urteil 2C_298/2012 vom 5. April 2012 E. 2.2.3). Gemäss der Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz besteht keine längerfristige und intensive Beziehung zu seiner Tochter und auch die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen nicht darauf schliessen, dass es sich anders verhält. Seit Herbst 2012 verbrachten sie nur acht Monate gemeinsam im Haushalt seiner Eltern, ansonsten befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug. Für die Fremdbetreuungskosten seiner Tochter kommt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht auf. Die Mutter ist wiederum nicht in der Lage die Erziehungsaufgaben wahrzunehmen und übt ihr Besuchsrecht nur unregelmässig aus. Für die Tochter, bei der ADHS diagnostiziert wurde, ist es deshalb gemäss dem Bericht der Berufsbeistandschaft U.________ vom 8. Januar 2015 wichtig, dass ihr ein strukturierter Alltag gewährleistet wird. Diese Aufgabe nehmen die Eltern des Beschwerdeführers wahr, bei denen die Tochter untergebracht ist. Der Beschwerdeführer war bis anhin dazu nicht in der Lage. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils befand er sich wiederum in Untersuchungshaft und in naher Zukunft ist mit weiteren Verurteilungen zu rechnen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz das Kindeswohl insgesamt ausreichend berücksichtigt.
4.3. Der Entzug der Niederlassungsbewilligung trifft den Beschwerdeführer als langjährig anwesenden Ausländer der zweiten Generation sicher hart. Die Ausreise nach Mazedonien kann ihm aber zugemutet werden, selbst wenn die familiären Beziehungen nur noch unter erschwerten Bedingungen d.h. besuchsweise oder mittels der heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmitteln gelebt werden können. Der Beschwerdeführer ist jung und bei guter Gesundheit. Er spricht Albanisch, kennt seinen Herkunftsstaat von früheren Ferienaufenthalten und ist über das Elternhaus mit der dortigen Kultur vertraut. Insgesamt stehen seiner Eingliederung im Heimatland somit keine unüberwindlichen Hindernisse entgegen.
4.4. Die vorinstanzliche Rechtsgüterabwägung ist somit nicht zu beanstanden; sie verletzt weder Völker- (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) noch Bundesrecht (Art. 13 Abs. 1 sowie Art. 5 Abs. 2 BV ; 96 Abs. 1 AuG).
5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG grundsätzlich kostenpflichtig; er hat indessen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
5.1. Es handelt sich um einen Grenzfall im Bereich von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG und die Beschwerde erscheint nicht als geradezu aussichtslos (vgl. für einen ähnlichen Fall Urteil 2C_1152/2014 vom 14. September 2015). In dieser Situation kann angesichts der Bedeutung des Entscheids nicht gesagt werden, dass eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung nicht zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; 133 III 614 E. 5 S. 616).
5.2. Die Vorinstanz hat die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers anerkannt und die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung liegt auf der Hand. Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand im vorinstanzlichen Verfahren ist damit ausgewiesen. Seinem Antrag kann entsprochen werden (Art. 64 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Beat Rüedi als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. Ihm wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.- ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. August 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Mösching