BGer 9C_246/2016
 
BGer 9C_246/2016 vom 31.08.2016
{T 0/2}
9C_246/2016
 
Urteil vom 31. August 2016
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
Verfahrensbeteiligte
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Invalidenversicherung (vorinstanzliches Verfahren; Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Februar 2016.
 
Sachverhalt:
A. A.________ wurde mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 12. November 2014 rückwirkend ab 1. Oktober 2013 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 83 % eine ganze Invalidenrente samt Kinderrente zugesprochen. Die Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge (nachfolgend: Bâloise) anerkannte mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 den Anspruch auf eine berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente auf der Grundlage eines 100 %igen Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich ab dem 9. Oktober 2014, kürzte die auszurichtenden Rentenleistungen indessen infolge Überentschädigung.
B. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau trat auf die von A.________ gegen die Rentenverfügung der IV-Stelle erhobene Beschwerde nicht ein (Entscheid vom 17. Februar 2016). Die Bâloise war als betroffene Vorsorgeeinrichtung dem Verfahren beigeladen worden.
C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Verfügung der IV-Stelle vom 12. November 2014 insoweit aufzuheben, als ihm damit eine Restarbeitsfähigkeit "unterstellt" werde. Eventualiter sei festzustellen, dass keine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit gegeben sei.
 
Erwägungen:
1. Die Vorinstanz ist auf die gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 12. November 2014 gerichtete Beschwerde, mit welcher beantragt wurde, es sei festzustellen, dass keine Restarbeitsfähigkeit mehr bestehe bzw. diese nicht verwertbar sei, nicht eingetreten. Als Begründung wurde angeführt, es fehle hinsichtlich des invalidenversicherungsrechtlichen Prozesses an einem schützenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades. Was die Überentschädigungsberechnung der Bâloise bzw. deren Bemessung des zumutbarerweise erzielbaren Erwerbseinkommens im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 anbelange, basiere diese auf anderen Grundsätzen und sei deshalb im Rahmen der beruflichen Vorsorge und nicht im Verfahren nach IVG zu klären. Auch diesbezüglich erweise sich die Beschwerde somit als unzulässig.
2. Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG für das Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesgericht (BGE 134 II 120 E. 2.1 S. 122; Urteil 8C_539/2008 vom 13. Januar 2009 E. 2.1, in: SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 97). Ein schutzwürdiges Interesse liegt somit vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des oder der Rechtsuchenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Dabei wird verlangt, dass die beschwerdeführende Person durch den angefochtenen Verwaltungsakt (Verfügung oder Einspracheentscheid) stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (BGE 136 V 7 E. 2.1 S. 9 f. mit Hinweisen; Urteile 9C_143/2012 vom 22. März 2012 E. 4.2, in: SVR 2012 KV Nr. 18 S. 67, und 9C_822/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.1, in: SVR 2012 IV Nr. 41 S. 153).
3. 
3.1. Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Frage, welcher Invaliditätsgrad der Rentenzusprechung zugrunde gelegt wurde, dient demgegenüber in der Regel lediglich der Begründung der Leistungsverfügung. Sie könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und insoweit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abänderung des Dispositivs beantragt wird. Verneinendenfalls ist zu untersuchen, ob die beschwerdeführende Person allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat (Urteil 9C_858/2010 vom 17. Mai 2011 E. 1.1 mit diversen Hinweisen).
3.2. Der Beschwerdeführer hat vorinstanzlich die Feststellung beantragt, dass keine (verwertbare) Restarbeitsfähigkeit mehr bestehe (und der Invaliditätsgrad sich daher auf 100 % belaufe). Der Antrag zielt unter diesen Umständen auch nicht sinngemäss auf das Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 12. November 2014. Dieses hat die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente zum Gegenstand, wogegen der Invaliditätsgrad (von 83 %) blosses Begründungselement ist. Ein Invaliditätsgrad von 100 % änderte am dispositivmässig bestimmten invalidenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch nichts, gelangt doch bereits bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zur Auszahlung (Art. 28 Abs. 2 IVG). Zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Feststellung eines Invaliditätsgrades von 100 % hat (E. 3.1 am Ende hiervor).
4. Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht (Art. 49 Abs. 2 ATSG). Erforderlich ist ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 132 V 257 E. 1 S. 259 mit Hinweisen). Obschon lediglich ein Begründungselement für die Zusprechung einer Rente oder die Verneinung eines Rentenanspruchs (BGE 125 V 413 E. 2b S. 416) und somit nicht zum Dispositiv gehörend, kann auch der Invaliditätsgrad Gegenstand einer Feststellungsverfügung sein (Urteile 9C_858/2010 vom 17. Mai 2011 E. 2.1 und 8C_539/2008 vom 13. Januar 2009 E. 2.2, in: SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 97).
 
5.
5.1. Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ist mit dem kantonalen Gericht kein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers ersichtlich. Insbesondere kann dieses nicht darin gesehen werden, dass die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente im Rahmen künftiger Gesetzgebungsrevisionen allenfalls an einen höheren als den hier zugrunde gelegten Invaliditätsgrad von 83 % geknüpft sein wird (vgl. dazu auch Urteil 9C_932/2012 vom 17. April 2013 E. 3.1 am Ende). Ebenso wenig ist, wie in der Beschwerde geltend gemacht, eine Person, die von der Invalidenversicherung einen Invaliditätsgrad mitgeteilt erhält, durcheine derartige Verfügung "generell" beschwert.
5.2. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, die beigeladene Bâloise habe bei der Festsetzung der BVG-Ansprüche auf die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle abgestellt und insbesondere bei der Überversicherungsberechnung das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 12'821.- als im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 "zumutbarerweise erzielbares Erwerbs- oder Ersatzeinkommen" angerechnet. Dadurch würden lediglich gekürzte BVG-Invalidenrenten ausgerichtet. Fraglich ist vor diesem Hintergrund, ob berufsvorsorgebedingt ein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers besteht.
5.2.1. Wurde, wie vorliegend, eine (präsumtiv leistungspflichtige) Vorsorgeeinrichtung unbestrittenermassen rechtzeitig in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen und ihr die (Renten-) Verfügung formgültig eröffnet, sind die wesentlichen Feststellungen und Beurteilungen für die Festsetzung des Invaliditätsgrades in dem das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren abschliessenden Entscheid für sie grundsätzlich verbindlich, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar sind (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69 mit Hinweisen). Diese Bindung gilt für den obligatorischen Bereich (Art. 23 ff. BVG; BGE 132 V 1 E. 3.2 S. 4 f.) und, soweit das einschlägige Vorsorgereglement ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom selben Invaliditätsbegriff ausgeht wie die Invalidenversicherung, auch im überobligatorischen Bereich (u.a. Urteile 9C_858/2010 vom 17. Mai 2011 E. 2.3.1 und 9C_689/2008 vom 25. Februar 2009 E. 1.2).
Die Rechtsprechung, wonach der im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ermittelte Invaliditätsgrad dann keine Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge entfaltet, wenn er nicht genau ("präzis") bestimmt werden musste, weil eine grobe Schätzung für die Festsetzung des Umfangs des Anspruchs oder die Verneinung eines Anspruchs genügte (so beispielsweise im Zusammenhang mit Ehepaar-Invalidenrenten; vgl. Urteile 9C_822/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2.2, in: SVR 2012 IV Nr. 41 S. 153, und 9C_858/2010 vom 17. Mai 2011 E. 2.3.2, je mit weiteren Hinweisen), gelangt hier nicht zur Anwendung.
5.2.2. Gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile der versicherten Person oder ihrer Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen. Gestützt darauf wurde Art. 24 BVV 2 erlassen. Laut dessen Abs. 1 kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Zu diesen anderen anrechenbaren Einkünften gehört bei Bezügern von Invalidenleistungen u.a. das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen (Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2). In BGE 134 V 64 E. 4 (S. 69 ff.) hat sich das Bundesgericht eingehend mit der Frage befasst, was unter dem gemäss Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 in der Überversicherungsberechnung anrechenbaren "zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbs- oder Ersatzeinkommen" zu verstehen ist (bestätigt u.a. in den Urteilen 9C_542/2007 vom 3. September 2008 E. 3 und 9C_835/2007 vom 28. April 2008 E. 4.3.1) :
5.2.2.1. Den Zweck dieser Bestimmung hat es unter Bezugnahme auf die dazu vom Bundesamt für Sozialversicherungen in seinen Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75 vom 2. Juli 2004 kundgegebenen Erläuterungen dahingehend umschrieben, dass damit diejenigen teilinvaliden Versicherten, welche die ihnen zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten, finanziell denjenigen gleichgestellt werden sollen, die das ihnen zumutbare Invalideneinkommen - in Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht - tatsächlich erzielen (BGE 134 V 64 E. 4.1.1 S. 69).
5.2.2.2. In systematischer Hinsicht hat das Bundesgericht sodann auf den in den Art. 23, 24 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 BVG positivrechtlich verankerten funktionalen Zusammenhang zwischen erster (Invalidenversicherung) und zweiter (berufliche Vorsorge) Säule abgestellt, womit einerseits eine weitgehende materiellrechtliche Koordination zwischen erster und zweiter Säule erreicht werden soll, anderseits die Organe der beruflichen Vorsorge von aufwändigen Abklärungen betreffend die Voraussetzungen, den Umfang und den Beginn der berufsvorsorgerechtlichen Invalidenleistungen möglichst entbunden werden sollen (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69; 132 V 1 E. 3.2. S. 4 f.). Daraus hat das Bundesgericht - gleich wie für Valideneinkommen und mutmasslich entgangenen Verdienst (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] B 17/03 vom 2. September 2004) - den Grundsatz der Kongruenz von Invalideneinkommen und zumutbarerweise noch erzielbarem Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 abgeleitet. Verfahrensrechtlich stellt der Kongruenzgrundsatz eine Vermutung dahingehend dar, dass das von der IV-Stelle festgelegte Invalideneinkommen dem zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 entspricht (BGE 134 V 64 E. 4.1.2 S. 70).
5.2.2.3. Dabei hat das Bundesgericht nicht ausser Acht gelassen, dass das von den Organen der Invalidenversicherung festgelegte Invalideneinkommen auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 16 ATSG) und nicht nach Massgabe der den Teilinvaliden - unter Umständen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten - tatsächlich zur Verfügung stehenden Stellenangebote ermittelt wird. Indessen kann nach dem in Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 mit dem Adverb "zumutbarerweise" verbalisierten Zumutbarkeitsgrundsatz in arbeitsmarktlicher Hinsicht nicht einfach auf die subjektive Meinung der versicherten Person über das ihr erwerblich noch Zumutbare abgestellt werden. Vielmehr ist auch bei der Würdigung der subjektiven Möglichkeiten und Gegebenheiten, die einer bestimmten versicherten Person auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich offenstehen, ein objektiver Massstab anzulegen. Daraus folgt, dass die Vorsorgeeinrichtung, die eine Kürzung der obligatorischen Invalidenleistungen beabsichtigt, der teilinvaliden versicherten Person das rechtliche Gehör hinsichtlich jener arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Umstände gewähren muss, die ihr die Erzielung eines Resterwerbseinkommens in der Höhe des von der Invalidenversicherung ermittelten Invalideneinkommens erschweren oder verunmöglichen. Diesem Gehörsanspruch steht freilich auf Seiten der versicherten Person eine entsprechende Mitwirkungspflicht gegenüber. Sie hat im Überentschädigungsverfahren alle im konkreten Einzelfall massgebenden persönlichen Umstände und tatsächlichen Arbeitsmarktchancen, welche der Erzielung eines dem Invalideneinkommen äquivalenten Resterwerbseinkommens entgegenstehen, zu behaupten, zu substantiieren und hiefür soweit möglich Beweise anzubieten, namentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener Stellenbemühungen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 und 4.2.2 S. 70 ff.).
5.2.3. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Rentenverfügung vom 12. November 2014 gestützt auf die Einschätzung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 24. März 2014 eine (Rest-) Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für leidensangepasste Tätigkeiten (teils sitzend, stehend und gehend) von zwei Stunden täglich mit Ruhepausen bzw. von 17 % angenommen. Auf dieser Basis wurde das Invalideneinkommen nach den Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) unter Berücksichtigung eines Abzugs infolge Teilzeittätigkeit von 15 % auf Fr. 12'821.- jährlich festgesetzt. Diesen von der IV-Stelle ermittelten Invalidenverdienst hat die Bâloise in der Folge als zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbseinkommen (im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2) für die Zeit ab 9. Oktober 2014 ihrer Überversicherungsberechnung vom 3. Dezember 2014 zugrunde gelegt.
Damit ist sie an sich bundesrechtskonform von der Vermutung ausgegangen, dass invalidenversicherungsrechtliches Invalideneinkommen und zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbs- oder Ersatzeinkommen nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 im Regelfall übereinstimmen. Wie hiervor unter Hinweis auf die massgebliche Rechtsprechung dargelegt, hat bei dieser Sachlage die versicherte Person gegenüber der Vorsorgeeinrichtung gegebenenfalls Gründe anzuführen, die ihr die Erzielung eines Resterwerbseinkommens in der Höhe des invalidenversicherungsrechtlichen Invalideneinkommens verunmöglichen oder mindestens erschweren. 
5.2.3.1. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vor- wie letztinstanzlich nicht primär die mangelnde Verwertbarkeit der ihm attestierten (Rest-) Arbeitsfähigkeit kritisiert (lediglich Eventualantrag), welcher Einwand nach dem Gesagten im Rahmen des berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsverfahrens substantiiert geltend zu machen wäre. Vielmehr beanstandet er den Umstand des ihm bescheinigten verbliebenen Leistungsvermögens an sich.
5.2.3.2. Die der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenbemessung zugrunde gelegte (Rest-) Arbeitsfähigkeit und das gestützt darauf ermittelte Invalideneinkommen bestimmen auf Grund der im Regelfall vorhandenen Bindungswirkung massgeblich, ob und in welcher Höhe der versicherten Person im berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsverfahren ein im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Sie beeinflussen somit in einem erheblichen Masse den Umfang, um den eine berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente gegebenenfalls infolge Überentschädigung gekürzt wird. Wirken sich die diesbezüglichen Faktoren somit unmittelbar auf die berufsvorsorgerechtlichen Belange aus, ist - entgegen der vorinstanzlichen Betrachtungsweise - ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung einer geringeren bzw. nicht vorhandenen Arbeitsfähigkeit, eines daraus resultierenden niedrigeren bzw. mit Fr. 0.- zu veranschlagenden Invalidenkommens und eines sich daraus ergebenden höheren Invaliditätsgrades zu bejahen (so auch in vergleichbaren, die Auszahlung von Ergänzungsleistungen betreffenden Fällen: Urteile 9C_932/2012 vom 17. April 2013 E. 3.1 und 9C_822/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2.3, in: SVR 2012 IV Nr. 41 S. 153). Anders zu entscheiden hiesse, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Bemessungselemente zu keinem Zeitpunkt (und in keinem Verfahren) überprüfen lassen könnte, befasst sich die Vorsorgeeinrichtung anlässlich eines Überentschädigungsverfahrens doch, wie hiervor dargelegt, einzig mit allfälligen gegen die Erzielung eines dem Invalideneinkommen äquivalenten Resterwerbseinkommens - und damit gegen die Verwertbarkeit der invalidenversicherungsseitig angenommenen Arbeitsfähigkeit - vorgebrachten Einwänden. Anzumerken ist überdies, dass sich im Falle der Feststellung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit eine Intervention des Beschwerdeführers bezüglich der Überentschädigungsberechnung der Vorsorgeeinrichtung erübrigte, da der Posten "zumutbares Erwerbseinkommen" entfiele und sich dadurch die auszuzahlende Rente erhöhte. Auch unter diesem Gesichtspunkt - Vermeidung eines zusätzlichen Verfahrens - ist ein schützenswertes Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers mithin gegeben.
5.3. Das kantonale Gericht hätte somit auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. November 2014 eintreten und das Begehren, es sei festzustellen, dass keine Restarbeitsfähigkeit mehr bestehe, behandeln müssen. Das wird nachzuholen sein.
6. Auf einen Schriftenwechsel wird angesichts des Verfahrensausgangs, der einen formellen Hintergrund aufweist, verzichtet. Die Einholung einer Vernehmlassung zur Beschwerde käme einem Leerlauf gleich und würde nur weitere Kosten verursachen. Damit ist ein Schriftenwechsel aus Gründen der Prozessökonomie nicht erforderlich (Art. 102 Abs. 1 BGG; Urteil 9C_595/2015 vom 4. Januar 2016 E. 5 mit Hinweisen).
 
7.
7.1. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung oder an die Vorinstanz zu erneuter Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235; Urteil 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008 E. 4.1).
7.2. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Gerichtskosten zu tragen und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen.
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Februar 2016 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. August 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl