BGer 9F_3/2016 |
BGer 9F_3/2016 vom 01.09.2016 |
{T 0/2}
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9F_3/2016
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Urteil vom 1. September 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
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Gerichtsschreiber Attinger.
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Verfahrensbeteiligte |
Gesuchsteller,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Wallis, Avenue Pratifori 22, 1950 Sitten,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_347/2016 vom 20. Mai 2016.
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Nach Einsicht |
in das Revisionsgesuch von A.________ vom 29. Juni 2016 gegen den Nichteintretensentscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 20. Mai 2016 mangels hinreichender Beschwerdebegründung,
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in die Verfügung vom 30. Juni 2016, mit welcher der Gesuchsteller - vergeblich - zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 900.- bis spätestens 14. Juli 2016 aufgefordert wurde,
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in die Verfügung vom 25. Juli 2016, mit welcher A.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 25. August 2016 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in die Eingabe des Gesuchstellers vom 25. August 2016, worin er mitteilte, dass er den einverlangten Kostenvorschuss "aus Ersparnisgründen" nicht einzahle,
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in Erwägung, |
dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 1. September 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Attinger
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