BGer 8C_378/2016 |
BGer 8C_378/2016 vom 02.09.2016 |
{T 0/2}
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8C_378/2016
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Urteil vom 2. September 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
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Gerichtsschreiber Grunder.
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Verfahrensbeteiligte |
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Visana AG, Weltpoststrasse 19/21, 3000 Bern 15,
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Beschwerdegegnerin,
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A.________.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. März 2016.
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Sachverhalt: |
A. Nach einem am 9. Mai 2011 erlittenen Unfall erbrachte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem bei ihr versicherten A.________ die gesetzlichen Leistungen. Diese stellte sie mit Verfügung vom 2. Mai 2013 ab dem Folgetag ein, was sie auf Einsprache des Krankenversicherers Visana AG (nachfolgend Visana) hin bestätigte (Einspracheentscheid vom 28. Juni 2013). Dagegen erhob die Visana Beschwerde, mit der sie im Wesentlichen auf die Erbringung weiterer Leistungen über den 2. Mai 2013 hinaus abzielte. In Gutheissung dieser Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern den angefochtenen Einspracheentscheid auf. Dem Antrag der SUVA gemäss wies es die Sache an diese zurück, damit sie nach Vornahme weiterer Abklärungen über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung neu verfüge. Dabei auferlegte es der SUVA Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.- (Entscheid vom 3. Februar 2014).
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Die SUVA holte das Gutachten des Dr. med. B.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 6. Januar 2015 (mit Ergänzung vom 19. März 2015) ein. Gestützt darauf bekräftigte sie ihre Leistungseinstellung mit Verfügung vom 8. Juni 2015 und Einspracheentscheid vom 2. September 2015.
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B. Die von der Visana hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 23. März 2016 ab.
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C. Mit Eingabe vom 25. Mai 2016 legt die SUVA Beschwerde ein und beantragt, der Rückweisungsentscheid des kantonalen Gerichts vom 3. Februar 2014 sei im Kostenpunkt aufzuheben.
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Das Bundesgericht führt mit A.________ und der Visana keinen Schriftenwechsel durch. Auf Einladung des Bundesgerichts hin, sich aus Sicht des zur Publikation bestimmten Urteils 2C_309/2015 vom 24. Mai 2016 zur Frage der Fristwahrung und zu einem allfälligen Rückzug zu äussern, bekräftigt die SUVA ihren Beschwerdewillen. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) lässt sich nicht vernehmen.
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Erwägungen:
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1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen).
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2. |
2.1. Die vorliegende Beschwerde ist im Anschluss an den Entscheid eines kantonalen Versicherungsgerichts (Art. 57 ATSG) erhoben worden (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), der alle Merkmale eines (das Verfahren abschliessenden) Endentscheids im Sinne von Art. 90 BGG aufweist (vgl. BGE 139 V 604 E. 2.1 S. 604). Inhaltlich richtet sich die Beschwerde jedoch gegen die Kostenregelung im vorangegangenen Rückweisungsentscheid vom 3. Februar 2014. Bei diesem handelt es sich um einen Zwischenentscheid (BGE 140 V 321 E. 3 S. 325 ff.; 133 V 477 E. 4 und 5 S. 480 ff.; vgl. ferner 139 V 604 E. 3.2 S. 607). Dessen selbstständige Anfechtung war der Beschwerdeführerin verwehrt. Denn die Rechtsprechung verneint den dafür vorausgesetzten nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) mit der Begründung, dass der Kostenentscheid im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 135 III 329 S. 331 ff.; 133 V 645 E. 2 S. 647 f.).
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2.2. Näher zu prüfen ist die Wahrung der Beschwerdefrist. Diese dauert im vorliegenden Fall 30 Tage und beginnt gemäss gesetzlicher Vorgabe mit der Eröffnung des Endentscheides (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG). Diese Frist hat die Beschwerdeführerin nicht eingehalten. Denn der vorinstanzliche Endentscheid vom 23. März 2016 wurde am 31. März 2016 versandt und tags darauf zugestellt. Damit erweist sich die erst am 25. Mai 2016 eingereichte Beschwerde - auch unter Beachtung des nur marginal tangierten Stillstandes nach Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG - als verspätet.
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2.2.1. Die Beschwerdeführerin hält dafür, dass bei der gegebenen Ausgangslage der Fristenlauf erst "nach Rechtskraft des vorinstanzlichen Endentscheides" einsetzte. Dabei beruft sie sich im Rahmen ihrer am 22. August 2016 erstatteten Stellungnahme ausdrücklich auf die letztmals in BGE 137 V 57 amtlich publizierte Rechtsprechung (E. 1.1 S. 59). Diese betraf zwar auch den Fall, wo - wie hier - die Kostenauflage in einem Rückweisungsentscheid mit Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten wurde. Beim damaligen Endentscheid handelte es sich jedoch nicht um einen solchen einer gerichtlichen Vorinstanz des Bundesgerichts, sondern um eine Verwaltungsverfügung. Diesbezüglich gilt rechtsprechungsgemäss, dass die Kostenregelung im Rückweisungsentscheid - bei fehlendem Weiterzug in der Sache - innert der Beschwerdefrist von Art. 100 BGG direkt im Anschluss an die neue Verfügung beim Bundesgericht angefochten werden kann (BGE 137 V 57 E. 1.1 S. 59; 135 III 329 E. 1.2.2 S. 333; 133 V 645 E. 2.2 S. 648; vgl. zur Rechtsprechung unter der Geltung des OG: YVES DONZALLAZ, Commentaire de La Loi sur le Tribunal fédéral, Bern 2008, N 3363 zu Art. 92 und 93 BGG). Dabei war in der Vergangenheit das Erfordernis der Fristwahrung nach Art. 100 BGG nicht ganz einheitlich gehandhabt worden, namentlich die Frage, ob diese Frist mit der Fällung bzw. Eröffnung des neuen Entscheids (so BGE 135 III 329 E. 1.2.2 S. 333) oder erst mit dessen Rechtskraft (so BGE 137 V 57 E. 1.1 S. 59; Urteile 9C_567/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 4.2; 9C_688/2009 vom 19. November 2009 E. 1.1 in: SVR 2010 IV Nr. 27; 8C_229/2013 vom 25. Juli 2013 E. 1 sowie 8C_11/2016 vom 22. Februar 2016 E. 1.1) zu laufen beginnt.
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2.2.2. Mit dem noch nicht publizierten Urteil 2C_309/2015 vom 24. Mai 2016 hat das Bundesgericht seine diesbezügliche Praxis nunmehr geklärt. Nach durchgeführtem Meinungsaustausch unter seinen Abteilungen (Art. 23 BGG) hat es präzisiert, dass mit der mitunter verwendeten Formulierung, das Bundesgericht könne in Fällen umstrittener Kostenfolgen von Rückweisungsentscheiden "direkt innerhalb der Frist des Art. 100 BGG ab Rechtskraft des Endentscheids mit ordentlicher Beschwerde" angerufen werden, keine Ausdehnung der Anfechtungsfrist von Art. 100 BGG bewirkt werden sollte. Dies bedeutet, dass in den Fällen, in denen die aufgrund des Rückweisungsentscheides neu ergangene Verfügung in der Sache nicht mehr angefochten und bloss noch die Kostenregelung im Rückweisungsentscheid beanstandet wird, mit der direkten Anfechtung beim Bundesgericht nicht zuzuwarten ist, bis die neu ergangene Verfügung Rechtskraft erlangt hat. Fristauslösend im Sinne von Art. 100 BGG für die Anfechtung der Kostenregelung ist vielmehr das Eröffnungs- bzw. Zustellungsdatum der neuen unterinstanzlichen Verfügung.
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2.2.3. Genau besehen liegt der hier zu beurteilende Fall - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin und wie nachfolgend näher ausgeführt wird - jedoch anders. Es bedarf vorliegend keiner weiteren Ausführungen zu den Beweggründen und zur sachlichen Richtigkeit der präzisierten Rechtsprechung. Ebenso wenig muss näher darüber diskutiert werden, ob die Beschwerdeführerin aus Gründen des Vertrauensschutzes analog zu BGE 137 V 57 zu behandeln sei, weil sie im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Endentscheids vom 23. März 2016 keine Kenntnis von der erst am 24. Mai 2016 erfolgten Klarstellung der Rechtsprechung haben konnte (vgl. dazu etwa BGE 140 II 334 E. 8 S. 342; Urteil 9C_160/2016 vom 25. August 2016 E. 4). Denn es ist nicht einzusehen, weshalb bei der hier gegebenen Ausgangslage für den Gang an das Bundesgericht erst die "Rechtskraft" des kantonalen Endentscheides abzuwarten gewesen wäre. Obwohl die versicherte Person bzw. der Beschwerde führende Krankenversicherer im kantonalen Gerichtsverfahren in der Sache unterlegen waren, bestand für beide unter den gegebenen Umständen selbst bei einem Weiterzug des vorinstanzlichen Endentscheids von vornherein kein Interesse daran, die Kostenverlegung gemäss Rückweisungsentscheid in Frage zu stellen. Daher und weil das Bundesgericht nicht über die fristgerecht gestellten Begehren der Parteien hinausgehen darf (Art. 107 Abs. 1 BGG), hätte die Beschwerdeführerin so oder anders eine eigene Beschwerde einreichen müssen, da sie nur auf diesem Weg die Kostenverlegung zum Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens hätte erheben können. Sie durfte mithin nicht davon ausgehen, dass die Gegenparteien Beschwerde führen würden und sie im Rahmen einer blossen Vernehmlassung einen prozessualen Anspruch darauf haben würde, die im Rückweisungsentscheid des kantonalen Gerichts vom 3. Februar 2014 ihr auferlegten Kosten neu beurteilen zu lassen. In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass weder von Gesetzes wegen noch rechtsprechungsgemäss eine Anschlussbeschwerde zulässig ist (vgl. BGE 138 V 106 E. 2.1 S. 110; 346 E. 2 S. 348).
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2.2.4. Die hier gegebene Sachlage lässt sich nach dem Gesagten nicht mit derjenigen vergleichen, wie sie BGE 137 V 57 und anderen Urteilen, insbesondere der beiden sozialrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts, zugrunde lag. Folglich fehlt ein unmittelbarer Bezug zum Urteil 2C_309/2015 vom 24. Mai 2016. Im Übrigen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass in früheren Fällen mit der hier gegebenen Konstellation in ihrem Sinn verfahren worden wäre. Demnach beruft sie sich zu Unrecht auf den verfassungsrechtlich garantierten Vertrauensschutz.
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2.3. Damit ergibt sich, dass auf die Beschwerde zufolge versäumter Anfechtungsfrist nicht einzutreten ist.
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3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, A.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 2. September 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grunder
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