Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2F_17/2016
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Urteil vom 5. September 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Gemeinde U.________, handelnd durch den Gemeinderat,
Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung,
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_198/2016 vom 20. Juli 2016.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Urteil 2C_198/2016 vom 20. Juli 2016 wies das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ ab, die dieser gegen den grundstückgewinnsteuerlichen Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 15. Februar 2016 erhoben hatte.
1.2. Mit Eingabe beim Bundesgericht vom 26. August 2016 (Poststempel) ersucht der Steuerpflichtige um Überprüfung" des Urteils 2C_198/ 2016 und um "rückwirkende Gutheissung" der seinerzeitigen Beschwerde vom 29. Februar 2016. Zudem sei der Bezug der Steuerforderung der Belegenheitsgemeinde U.________/LU von rund Fr. 72'000.-- aufzuschieben. Eine zusätzliche Eingabe von A.________ ging beim Bundesgericht am 30. August 2016 ein.
1.3. Der den Fall instruierende Abteilungspräsident (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen (Art. 127 BGG).
2.
2.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann darauf nur zurückkommen, soweit ein gesetzlicher Revisionsgrund gegeben ist. Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu (Art. 128 Abs. 1 BGG; BGE 136 I 158 E. 2.1 S. 163).
2.2. Gemäss Art. 121 lit. b und d BGG kann die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils verlangt werden, wenn das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass es das Gesetz erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (lit. b), bzw., wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (lit. d). Es geht bei diesen beiden Revisionsgründen um die Verletzung "anderer Verfahrensvorschriften" im Sinne von Art. 124 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 121 BGG. Für deren Geltendmachung mit einem Revisionsgesuch ist die Frist von 30 Tagen ab der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids zu beachten (Urteil 5F_92009 vom 2. Februar 2010 E. 1.1.1).
2.3. Der Steuerpflichtige hat mit seiner Eingabe vom 26. August 2016 die dreissigtägige Frist gewahrt. Als (unterlegene) Partei im revisionsbetroffenen bundesgerichtlichen Verfahren ist er zum vorliegenden Gesuch legitimiert (Urteil 4F_3/2013 vom 9. April 2013; BGE 121 IV 317 E. 1a S. 320). Unter Vorbehalt des Nachfolgenden geben die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf das Gesuch grundsätzlich einzutreten ist.
3.
3.1. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass am 24. März 1998 im Grundbuch eine Grunddienstbarkeit (Baderecht) zugunsten der jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Nr. xx (Grundbuch U.________) und zulasten der jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Nr. xx (Grundbuch V.________) eingetragen wurde. Es ist unbestritten, dass die Einräumung der Grunddienstbarkeit unentgeltlich erfolgte, was bedeutet, dass die damalige Eigentümerschaft des berechtigten Grundstücks nichts aufzuwenden hatte und die damalige Eigentümerschaft des belasteten Grundstücks nichts vereinnahmen konnte. Am 10. Juni 2011 ging das berechtigte Grundstück ins Eigentum des Steuerpflichtigen über, der dieses am 27. Juni 2014 zum Preis von Fr. 3 Mio. an eine Kapitalgesellschaft veräusserte. Mit Blick auf die unentgeltliche Einräumung der Grunddienstbarkeit gelangte das Bundesgericht im revisionsbetroffenen Urteil zum Schluss, der Vorinstanz sei darin zuzustimmen, dass der angebliche Wert von Fr. 400'000.--, welchen der Steuerpflichtige dem Baderecht beimisst, nicht als wertvermehrende Investition zu betrachten sei. In E. 4.5 erwog das Bundesgericht, die angebliche wertvermehrende Investition wäre zu beweisen gewesen, was aber unterblieben sei. Die blosse Behauptung, dem Baderecht komme ein Wert von Fr. 400'000.-- zu, reiche zum Nachweis nicht aus.
3.2. Der Steuerpflichtige setzt sich in seinem Revisionsgesuch einlässlich mit dem "Streitwert" auseinander, worunter er den Wert des Baderechts versteht. Unter den Streitwert fiele das, was aufgrund der Nichtanerkennung der wertvermehrenden Investition an Grundstückgewinnsteuern anfällt, nämlich rund Fr. 72'000.--, wie der Steuerpflichtige ausführt. Er macht das Bundesgericht in seiner Eingabe darauf aufmerksam, dass er mit dem Kunsthandel vertraut und durchaus in der Lage sei, den "Streitwert" treffend zu schätzen. Die Schätzung von Fr. 400'000.-- sei "sicher nicht schlecht", zumal er der Gemeinde U.________/LU bereits "gut Fr. 330'000.--" an Grundstückgewinnsteuern bezahlt habe, was diese "honorieren" sollte. Alsdann schildert er die Auffassung der Vor- und Erstinstanz zur fehlenden Notwendigkeit einer Schätzung, um abschliessend festzuhalten, es sei nicht Sache des Bundesgericht, das Fehlen eines Gutachtens zu bemängeln.
3.3. Die Kritik des Steuerpflichtigen ist rein appellatorischer Natur und lässt sich unter keinen der abschliessend genannten Revisionsgründe im Sinne von Art. 121 BGG subsumieren. Insbesondere misslingt es dem Steuerpflichtigen, den Nachweis zu erbringen, dass das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt habe. Das Bundesgericht hat keineswegs übersehen, dass kein Verkehrswertgutachten in den Akten lag. Ein solches war aber auch gar nicht erforderlich, hätte es an der Beurteilung doch nichts geändert. Wie in E. 3.4 des revisionsbetroffenen Urteils dargelegt, fällt die Errichtung einer Dienstbarkeit oder Grundlast als wertvermehrende Investition nach dem hier massgebenden Recht des Kantons Luzern einzig dann in Betracht, wenn hierfür überhaupt eine
Entschädigungentrichtet worden ist (§ 13 Abs. 1 Ziff. 6 GGStG/LU). Spiegelbildlich geht dasselbe kantonale Recht lediglich dann von einer Teilveräusserung aus, wenn die Belastung des Grundstücks mit einer privatrechtlichen Dienstbarkeit oder einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung erstens die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des belasteten Grundstücks dauernd und wesentlich beeinträchtigt und zweitens die Belastung gegen
Entgelterfolgt (§ 3 Abs. 1 Ziff. 5 GGStG/LU).
3.4. Es ist in Erinnerung zu rufen, dass am 24. März 1998 keine entgeltliche Abrechnung erfolgte und damals zwangsläufig im Bereich der Eigentümerschaft des nunmehr belasteten Grundstücks auch kein Grundstückgewinn erfasst wurde. Mangels Vorliegens eines aufgewendeten Entgelts kann nun bei Veräusserung des berechtigten Grundstücks auch nicht mit Recht eine wertvermehrende Investition geltend gemacht werden.
3.5. Ein Revisionsgrund ist damit nicht zu erkennen. Soweit auf das Revisionsgesuch überhaupt eingetreten werden kann, ist es offensichtlich unbegründet und ohne Schriftenwechsel (vgl. Art. 127 BGG) abzuweisen. Das Gesuch des Steuerpflichtigen um Aufschub des Bezugs der Grundstückgewinnsteuer ist mit Blick auf das heutige Urteil gegenstandslos.
4.
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 65 i. V. m. Art. 66 Abs. 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Der Gemeinde U.________/LU, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. September 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Kocher