Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_1063/2015
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Urteil vom 5. September 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Rüedi, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber M. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 1. September 2015.
Erwägungen:
1.
X.________ erstattete am 5. Januar 2015 Strafanzeige gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241). Er brachte vor, dieser habe in seiner Funktion als Geschäftsführer eines Reiseveranstalters in Prospekten unrichtige und irreführende Angaben gemacht.
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nahm das Strafverfahren mit Verfügung vom 21. Januar 2015 nicht an die Hand. Die von X.________ dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 1. September 2015 ab.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren einzuleiten und gegebenenfalls Anklage zu erheben.
2.
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn dies der Fall wäre (siehe Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO), würde die Staatsanwaltschaft, welche das Verfahren nicht an die Hand nimmt oder einstellt, die Zivilklage nicht behandeln (vgl. Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss die Privatklägerschaft im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).
3.
Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Erklärung, mit der die geschädigte Person kumulativ oder alternativ Strafklage oder adhäsionsweise Zivilklage erheben kann (Art. 119 Abs. 2 StPO), ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO).
4.
Der rechtskundige Beschwerdeführer bringt zu seiner Beschwerdeberechtigung vor, er verspreche sich von dem Strafverfahren vorerst, dass geklärt werde, gegen wen sich seine Zivilklage überhaupt richten solle, da der Reiseveranstalter nicht im Handelsregister eingetragen sei. Er "werde - voraussichtlich - auf dem Zivilweg" verschiedene Ansprüche geltend machen, namentlich Rückerstattung der geleisteten Zahlung, Rückreisekosten, Genugtuung und Veröffentlichung des Urteils. Die im Strafverfahren zu klärenden Fragen, insbesondere ob die gebotene Leistung bezüglich Küche und Service den Prospektangaben entsprochen habe, seien auch im Zivilverfahren von Relevanz.
Die zu Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ergangene Rechtsprechung verlangt, dass sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung der im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachten bzw. noch geltend zu machenden Zivilforderungen auswirkt. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren solche gestellt hätte. Er bringt auch vor Bundesgericht vor, seine Ansprüche voraussichtlich auf dem Zivilweg geltend machen zu wollen. Der angefochtene Entscheid kann sich demnach nicht auf im Strafverfahren adhäsionsweise erhobene Zivilansprüche auswirken, weshalb der Beschwerdeführer nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist (vgl. BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 S. 248; Urteile 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 1.3; 6B_1018/2014 vom 26. Januar 2015 E. 5; je mit Hinweis).
5.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. September 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Rüedi
Der Gerichtsschreiber: M. Widmer