BGer 6B_632/2016
 
BGer 6B_632/2016 vom 06.09.2016
{T 0/2}
6B_632/2016
 
Urteil vom 6. September 2016
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber M. Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Teilbedingter Vollzug einer Geldstrafe,
Beschwerde gegen das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 27. April 2016.
 
Sachverhalt:
 
A.
X.________ vermietete von Juli 2011 bis Juli 2012 Räume ihrer Liegenschaft an der V.________gasse in U.________ an Frauen, die darin ohne die nötigen ausländerrechtlichen Bewilligungen sexuelle Dienstleistungen erbrachten. Die Ausländerinnen knüpften die Kundenkontakte in der Bar im Erdgeschoss der Liegenschaft. X.________ war bis zum 2. September 2013 Mehrheitsgesellschafterin und Geschäftsführerin der A.________ GmbH, welche diese Bar betrieb.
 
B.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte X.________ am 20. Juni 2013 wegen mehrfacher Förderung der rechtswidrigen Einreise, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfacher wiederholter Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung, mehrfacher geringfügiger Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz; SR 142.20) und mehrfacher Widerhandlung gegen die Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP; SR 142.203) zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 1'140.-- und einer Busse von Fr. 1'000.--, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. September 2011. Es erklärte die mit diesem Strafbefehl bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 50.-- für vollziehbar. Von den übrigen Vorwürfen sprach es X.________ frei.
 
C.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hiess die dagegen gerichtete Berufung von X.________ am 6. Februar 2015 teilweise gut. Es bestätigte die erstinstanzlichen Schuldsprüche und verurteilte X.________ zu einer unbedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 1'140.-- und einer Busse von Fr. 1'000.--, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. September 2011, und erklärte die in diesem Strafbefehl bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 50.-- für vollziehbar.
 
D.
Die dagegen gerichtete Beschwerde in Strafsachen von X.________ hiess das Bundesgericht teilweise gut. Es hob das appellationsgerichtliche Urteil vom 6. Februar 2015 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Appellationsgericht zurück (Urteil 6B_480/2015 vom 9. November 2015).
 
E.
Am 27. April 2016 verurteilte das Appellationsgericht X.________ wegen mehrfacher Förderung der rechtswidrigen Einreise, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfacher wiederholter Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung, mehrfacher geringfügiger Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und mehrfacher Widerhandlung gegen die VEP. Als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. September 2011 auferlegte es ihr eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 1'140.--, wovon 70 Tagessätze mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, und eine Busse von Fr. 1'000.--. Es erklärte die mit diesem Strafbefehl bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 50.-- für vollziehbar.
 
F.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das appellationsgerichtliche Urteil vom 27. April 2016 sei aufzuheben. Sie sei zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu verurteilen, wovon 120 Tagessätze bedingt auszusprechen seien. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Appellationsgericht zurückzuweisen. Sie ersucht um aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde.
 
Erwägungen:
 
1.
Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vorinstanz den Vollzug der Geldstrafe nur im Umfang von 70 Tagessätzen aufschiebt.
1.1. Das Bundesgericht erwog im Rückweisungsentscheid, die Vorinstanz habe kein Bundesrecht verletzt, indem sie der Beschwerdeführerin den bedingten Strafvollzug verweigert habe. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Legalprognose berücksichtigt habe, dass die Beschwerdeführerin einschlägig vorbestraft sei und im Rotlichtmilieu weitere Etablissements betreibe, die ähnlich strukturiert seien wie der Barbetrieb mit Zimmervermietung an der V.________gasse. Die Vorinstanz habe namentlich aufgrund der einschlägigen Vorstrafen, der erneuten Delinquenz während eines bereits laufenden Strafverfahrens und der von der Beschwerdeführerin gezeigten Uneinsichtigkeit hinsichtlich ihrer Straftaten schwere Bedenken an einer guten Legalprognose äussern dürfen. Dass die Beschwerdeführerin sich nach dem erstinstanzlichen Schuldspruch formell aus der Bewirtschaftung der Liegenschaft an der V.________gasse zurückgezogen habe, lasse die bereits begangenen Straftaten nicht entfallen und sei ungeeignet, eine nachhaltige Warnwirkung der Verurteilungen nachträglich zu belegen. Die Vorinstanz verletze ihr Ermessen nicht, wenn sie dem Rückzug der Beschwerdeführerin aus dem Barbetrieb mit Zimmervermietung skeptisch gegenüberstehe und diesen im Rahmen der Gesamtwürdigung als unzureichend erachte, um eine gute Legalprognose zu bejahen. Dass die rechtskräftigen Verurteilungen, die keinen Warneffekt entfaltet hätten, deutlich niedrigere Tagessätze von Fr. 50.-- statt Fr. 1'140.-- aufwiesen, sei nicht nachvollziehbar, aber im Rahmen der Legalprognose unerheblich (Urteil 6B_480/2015 vom 9. November 2015 E. 2.1 mit Hinweisen).
Weiter erklärte das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid, anhand der vorinstanzlichen Begründung lasse sich nicht überprüfen, ob der teilbedingte Vollzug der Geldstrafe zu Unrecht verweigert worden sei. Die Vorinstanz verkenne, dass die Voraussetzungen für bedingte und teilbedingte Strafen nicht identisch seien. Sie berücksichtige nicht, dass die Warnwirkung des Teilaufschubs angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzugs eine weitaus bessere Prognose erlaube. Ob lediglich Bedenken an der Bewährung der Beschwerdeführerin bestünden oder ob die Prognose schlecht ausfalle, habe die Vorinstanz in Berücksichtigung einer möglichen Warnfunktion eines Teilvollzugs zu beurteilen. Hierzu äussere sie sich nicht und lasse innerhalb des ihr zustehenden grossen Ermessens einen wichtigen Punkt unberücksichtigt (Urteil 6B_480/2015 vom 9. November 2015 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.2. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin sei einschlägig vorbestraft. Sie sei mit Strafbefehl vom 23. September 2011 wegen im Februar 2011 begangener Delikte gegen das Ausländergesetz zu einer Busse sowie einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden. Ungeachtet dieser ersten Verurteilung habe sie noch während der laufenden Probezeit erneut delinquiert. Auch das laufende Strafverfahren habe sie nicht davon abgehalten, bereits im Frühling 2012 wieder einschlägig in Erscheinung zu treten. Sie habe sich weder von den regelmässigen Polizeikontrollen an der V.________gasse, noch von den damit verbundenen Strafverfahren und dem bereits ergangenen Urteil beeindrucken lassen. Dies zeuge von einer erheblichen Unbelehrbarkeit und führe grundsätzlich zu einer ungünstigen Prognose. Die Beschwerdeführerin habe weder vor dem erstinstanzlichen Gericht noch im Berufungsverfahren Reue oder Einsicht in ihr Fehlverhalten gezeigt. Die Vorinstanz hält der Beschwerdeführerin zu Gute, dass seit den letzten Taten aus den Jahren 2011 und 2012 keine weiteren Verurteilungen ergangen seien. Die Beschwerdeführerin habe nachgewiesen, dass sie die Verwaltung der Liegenschaft an der V.________gasse im Anschluss an das erstinstanzliche Verfahren einer professionellen Liegenschaftsverwaltung übertragen und seitdem mit der Zimmervermietung nichts mehr zu tun habe. Ausserdem sei sie als Geschäftsführerin der A.________ GmbH zurückgetreten. Diese durch die Beschwerdeführerin unternommenen Anstrengungen zur Veränderung ihrer beruflichen Situation reichten für sich allein zwar nicht aus, die Legalprognose massgeblich zu verbessern. Unter Berücksichtigung der Warnwirkung des zu vollziehenden Strafteils könne bezüglich einer teilbedingten Strafe jedoch von einer günstigen Prognose ausgegangen werden. Es erscheine somit gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin den teilbedingten Strafvollzug zu gewähren.
Weiter führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin treffe ein nicht mehr leichtes Verschulden. Ihre Straftaten seien bisher lediglich mit bedingten Geldstrafen sanktioniert worden, was sie nicht von weiterer Delinquenz abgehalten habe. Es bestehe die Hoffnung, sie werde sich durch eine fühlbare Herabsetzung des Lebensstandards beeindrucken lassen und von weiteren Straftaten absehen. Dazu sei die von der Verteidigung vorgeschlagene Aufteilung von 20 Tagessätzen unbedingt und 120 Tagessätzen bedingt nur ungenügend geeignet. Eine solche Aufteilung trage insbesondere dem Verschulden nicht angemessen Rechnung. Im Hinblick auf das nicht mehr leichte Verschulden der Beschwerdeführerin und die nur knapp positive Legalprognose ergebe sich ein bedingter und ein unbedingter Strafteil von je 70 Tagessätzen.
1.3. Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten. Das Bundesgericht greift in den dem Sachgericht zustehenden Ermessensspielraum nur ein, wenn dieses sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142 f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten).
1.4. Die Vorinstanz setzt sich mit den wesentlichen Kriterien für die Festsetzung des unbedingt zu vollziehenden Teils der Geldstrafe auseinander. Dass sie von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen wäre oder wesentliche Kriterien nicht beachtet hätte, ist nicht ersichtlich.
1.4.1. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin begründet die Vorinstanz, weshalb der zu vollziehende Teil der Geldstrafe auf das gesetzliche Maximum festzulegen ist. Dabei berücksichtigt sie auch, dass die Beschwerdeführerin die Verwaltung der Liegenschaft an der V.________gasse abgab, als Geschäftsführerin der A.________ GmbH zurücktrat und nicht anderweitig verurteilt wurde. Dass die Vorinstanz ihr Ermessen nicht verletzt, wenn sie dem Rückzug der Beschwerdeführerin aus dem Barbetrieb an der V.________gasse skeptisch gegenübersteht, hielt das Bundesgericht bereits im Rückweisungsentscheid fest (vgl. Urteil 6B_480/2015 vom 9. November 2015 E. 2.1). Die Vorinstanz durfte aufgrund der gesamten Umstände von einer erheblichen Unbelehrbarkeit der Beschwerdeführerin ausgehen.
1.4.2. Wo die Beschwerdeführerin ohne jede Begründung in Frage stellt, dass Polizeikontrollen stattfanden, genügt sie den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; je mit Hinweisen). Dass die Vorinstanz die Polizeikontrollen mit einschlägigen Vorstrafen gleichsetzen und damit die Unschuldsvermutung verletzen würde, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen.
1.4.3. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Legalprognose auch zu berücksichtigen hatte, dass die Beschwerdeführerin sich während der Probezeit gemäss Strafbefehl vom 23. September 2011 strafbar gemacht hatte. Dass die Vorinstanz zu Recht eine Zusatzstrafe aussprach, bestreitet auch die Beschwerdeführerin nicht. Die Vorinstanz durfte die Strafe gemäss Strafbefehl vom 23. September 2011 als vollziehbar erklären. Dass die Vorinstanz die Vorstrafe in unzulässiger Weise gewichtet hätte, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin spricht zu Unrecht von einer "Gefahr einer eigentlichen Doppelverwertung".
1.4.4. Die Vorinstanz überschreitet ihr Ermessen nicht, wenn sie zur Ansicht gelangt, dem Verschulden der Beschwerdeführerin werde einzig Rechnung getragen, wenn der unbedingt zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf das gesetzliche Maximum festgesetzt wird. Insofern gehen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie kein schweres und schon gar kein sehr schweres Verschulden treffe, an der Sache vorbei. Daran ändert nichts, dass sich der zu vollziehende Teil der Geldstrafe beim anzuwendenden Tagessatz von Fr. 1'140.-- auf die Summe von Fr. 79'800.-- beläuft. Das Bundesgericht erklärte bereits im Rückweisungsentscheid, dass sich die Eingriffsintensität nicht in erster Linie aus der Höhe des insgesamt zu zahlenden Geldbetrags, sondern aus der für das Verschulden relevanten Anzahl von Tagessätzen ergibt (Urteil 6B_480/2015 vom 9. November 2015 E. 2.1). Es trifft nicht zu, dass der von der Vorinstanz ausgesprochene hälftige unbedingte Tagessatz "einen reinen Sühnegedanken" beinhaltet. Jedenfalls verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie dem Verschulden der Beschwerdeführerin Rechnung trägt (vgl. oben E. 1.4).
1.5. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Geldstrafe von 140 Tagessätzen zur Hälfte bedingt aussprach. Von einer Verletzung der Begründungspflicht kann nach dem Gesagten keine Rede sein.
 
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. September 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: M. Widmer