BGer 9C_369/2016 |
BGer 9C_369/2016 vom 06.09.2016 |
{T 0/2}
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9C_369/2016
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Urteil vom 6. September 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Ulrich Kurmann,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin,
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BVG-Sammelstiftung Swiss Life,
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c/o Swiss Life AG, General Guisan-Quai 40, 8002 Zürich,
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FUTURA Vorsorgestiftung,
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Bahnhofplatz 9, 5200 Brugg AG,
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Swiss Life AG,
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General Guisan-Quai 40, 8002 Zürich.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 21. April 2016.
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Sachverhalt: |
A. Am 6. November 2008 verfügte die IV-Stelle des Kantons Aargau die Ablehnung des Invalidenrentengesuchs des 1968 geborenen A.________, was das Versicherungsgericht des Kantons Aargau auf Beschwerde hin mit Entscheid vom 8. Juli 2009 bestätigte. Am 19. Juli 2012 meldete sich A.________ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 21. Oktober 2015 ab 1. Januar 2013 bis 31. Januar 2014 eine ganze und ab 1. Februar 2014 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu.
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B. Die hiegegen eingereichten Beschwerden, mit denen A.________ die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Januar 2013, sowie die Anordnung einer verwaltungsexternen polydisziplinären Expertise, beantragt hatte, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau nach Vereinigung der Verfahren ab (Entscheid vom 21. April 2016).
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C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente erneuern.
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Erwägungen: |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Die Vorinstanz hat in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Rechtsprechung (Art. 28 Abs. 2 IVG; Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 133 V 108 E. 3 S. 110 ff.) festgehalten, dass beim Beschwerdeführer seit der Verfügung vom 6. November 2008 bis zu denjenigen vom 21. Oktober 2015, mit welchen ihm zunächst eine ganze Rente (Januar 2013 bis Januar 2014) und ab 1. Februar 2014 eine Viertelsrente zugesprochen wurde, eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche die Zusprechung einer höheren Invalidenrente rechtfertigt. Das kantonale Gericht hat die Gewährung der Viertelsrente ab 1. Februar 2014 bestätigt, während der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt weiterhin eine ganze Invalidenrente beansprucht.
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2.1. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Eingabe über weite Strecken die Anwendung der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2012 für die Durchführung des Einkommensvergleichs. Die Ausführungen sind indessen unbegründet. Das Bundesgericht hat in BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188 erkannt, dass die grundsätzliche Beweiseignung der LSE 2012 zwecks Festlegung der Vergleichseinkommen nach Art. 16 ATSG im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung (Art. 28 ff. IVG) und im Neuanmeldungsverfahren nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invalidenrente sowie grundsätzlich auch im Revisionsverfahren ohne Weiteres zu bejahen ist. Daran ist festzuhalten. Da der Rentenbeginn nach der Neuanmeldung von der Vorinstanz auf den 1. Januar 2013 festgesetzt wurde, steht der Anwendung der LSE 2012 nichts entgegen.
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2.2. Weiter macht der Versicherte geltend, vom Invalideneinkommen, das im vorliegenden Fall aufgrund der Tabellenlöhne ermittelt wurde, sei entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Die Anwendung LSE 2012 anstelle der LSE bis 2010 bildet keinen Grund für einen entsprechenden Abzug (vgl. BGE 126 V 75). Andere stichhaltige Argumente, die einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Weder die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt noch die reduzierte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vermögen im vorliegenden Fall einen Abzug, der sich auf die Rentenhöhe auswirkt, zu begründen. Selbst wenn ein Abzug wegen Teilzeitarbeit von 10 % vorgenommen würde, änderte sich nichts am Invaliditätsgrad (63'073.40./. 29'646.95) : 63'073.40 x 100 = 47 %).
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2.3. Weitere Argumente, welche den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig (E. 1 hievor) erscheinen lassen könnten, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, weshalb es ab 1. Februar 2014 bei der verfügungsweise zugesprochenen, vorinstanzlich bestätigten Viertelsrente der Invalidenversicherung bleibt.
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3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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4. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der BVG-Sammelstiftung Swiss Life, der FUTURA Vorsorgestiftung, der Swiss Life AG, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 6. September 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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