BGer 1F_26/2016
 
BGer 1F_26/2016 vom 08.09.2016
{T 0/2}
1F_26/2016
 
Urteil vom 8. September 2016
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Misic.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
Postfach, 5001 Aarau,
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_288/2016 vom 21. Juni 2016.
 
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 21. Juni 2016 ist das Bundesgericht auf eine von A.________ erhobene Beschwerde, die sich gegen das Urteil vom 27. April 2016 der I. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau betreffend Entzug des Führerausweises richtete, nicht eingetreten, da die Eingabe den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht entsprochen hat (Verfahren 1C_288/2016).
Mit Eingabe vom 29. August 2016 verlangt A.________ die Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 21. Juni 2016.
2. Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 121 ff. BGG möglich.
Der Gesuchsteller belässt es in seiner Eingabe im Wesentlichen dabei, seine eigene Sicht der Dinge darzutun und appellatorische Kritik am kantonalen Verfahren und an der dem Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung zu üben.
Da der Gesuchsteller es somit unterlassen hat, in Bezug auf den genannten Nichteintretensentscheid einen der gesetzlichen Revisionsgründe darzutun, ist auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.
3. Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. September 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Misic