BGer 1F_19/2016 |
BGer 1F_19/2016 vom 12.09.2016 |
{T 0/2}
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1F_19/2016
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Urteil vom 12. September 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt,
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Ressort Administrativmassnahmen,
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Clarastrasse 38, 4005 Basel,
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Justiz- und Sicherheitsdepartement des
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Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht,
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Spiegelgasse 6, 4001 Basel,
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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
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als Verwaltungsgericht,
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Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_289/2016 vom 1. Juli 2016.
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In Erwägung, |
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Juli 2016 (1C_289/2016) auf eine von A.________ gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt erhobene Beschwerde betreffend Annullierung des Führerausweises auf Probe mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat;
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dass A.________ mit Eingabe vom 5. August 2016 sinngemäss ein Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 1C_289/2016 vom 1. Juli 2016 stellte und dabei um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte;
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dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 10. August 2016 das Gesuch um aufschiebende Wirkung abwies;
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dass der Gesuchsteller sich in seiner Eingabe vom 5. August 2016 auf keinen Revisionsgrund beruft (Art. 121 ff. BGG) und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern ein solcher vorliegen sollte;
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dass der Gesuchsteller in der Folge ausser einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege keine Gesuchsergänzung nachreichte;
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dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
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dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
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dass angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ist (Art. 64 BGG), indessen auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. September 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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