BGer 1F_28/2016 |
BGer 1F_28/2016 vom 12.09.2016 |
{T 0/2}
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1F_28/2016
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Urteil vom 12. September 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, Moosweg 7a, 8501 Frauenfeld,
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Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau, Löwenstrasse 12, 8280 Kreuzlingen
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Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau,
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Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.
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Gegenstand
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Aberkennung eines ausländischen Führerausweises,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil 1C_318/2016 vom 10. August 2016 des Schweizerischen Bundesgerichts.
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In Erwägung, |
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 10. August 2016 (1C_318/2016) auf eine von A.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau erhobene Beschwerde betreffend Aberkennung des ausländischen Führerausweises mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat;
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dass A.________ mit Eingabe vom 5. September 2016 (Postaufgabe 6. September 2016) sinngemäss um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1C_318/2016 vom 10. August 2016 ersuchte;
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dass der Gesuchsteller sich in seinem Gesuch auf keinen Revisionsgrund beruft (Art. 121 ff. BGG) und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern ein solcher vorliegen sollte;
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dass im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil an einem Revisionsgrund leiden sollte;
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dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
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dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. September 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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