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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
5A_649/2016
Urteil vom 12. September 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.A.________,
Beschwerdegegnerin,
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich.
Gegenstand
Entzug der aufschiebenden Wirkung (Kindesschutz),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 8. August 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 8. August 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid des Bezirksrates Zürich (betreffend die erste Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich in ihrem eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die drei Kinder des Beschwerdeführers anordnenden Entscheid) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Beschwerdeentscheid betreffend einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,
dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),
dass im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III loc. cit.) nicht dargetan wird, inwiefern ihm durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,
dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), zumal eine Verbesserung der Beschwerdeschrift durch einen Anwalt nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. September 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann