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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_832/2016
Verfügung vom 12. September 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aufhebung der ambulanten Massnahme,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 21. Juni 2016.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 6. September 2016 zurückgezogen.
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. September 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill