BGer 2C_756/2016 |
BGer 2C_756/2016 vom 15.09.2016 |
{T 0/2}
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2C_756/2016
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Verfügung vom 15. September 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Amt für Migration des Kantons Luzern,
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Justiz- und Sicherheitsdepartement des
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Kantons Luzern.
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Gegenstand
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Ausländerrecht,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 11. Juli 2016.
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Nach Einsicht |
in das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 11. Juli 2016 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der kosovarischen Staatsangehörigen A.________,
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in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 31. August 2016 gegen dieses Urteil,
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in das Schreiben des Bundesgerichts vom 1. September 2016, womit die Beschwerdeführerin über die bei der Beschwerdeführung zu beachtenden Modalitäten und Formvorschriften und das vermutliche diesbezügliche Ungenügen ihrer Rechtsschrift informiert wurde,
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in das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 15. September 2016, womit sie erklärt, sich die Sache nach Beratung nochmals überlegt zu haben und die Beschwerde jetzt zurückziehen zu wollen,
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in Erwägung, |
dass der Instruktionsrichter bzw. der Präsident der Abteilung als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG),
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dass das Verfahren nach dem vorbehaltlosen Beschwerderückzug abzuschreiben ist,
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dass die Umstände es rechtfertigen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 2 BGG),
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verfügt der Präsident: |
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. September 2016
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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