Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_521/2016
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Urteil vom 15. September 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Boog.
Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Sacher,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verletzung der Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 5. April 2016.
Sachverhalt:
A.
X.________ wurde am 23. Oktober 2013, 8.03 Uhr, anlässlich einer Geschwindigkeitskontrolle auf der Bahnhofstrasse in Baden mit einer Geschwindigkeit von 57 km/h gemessen. Er überschritt damit mit seinem Personenwagen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h um 22 km/h.
B.
Die Staatsanwaltschaft Baden bestrafte X.________ mit Strafbefehl vom 7. Januar 2014 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit innerorts mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 390.--, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 2'900.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 29 Tagen. Auf Einsprache des Beurteilten hin bestätigte der Präsident des Bezirksgerichts Baden mit Urteil vom 21. Januar 2015 das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf den Schuldspruch und die ausgesprochene Geldstrafe; die Busse setzte er auf Fr. 2'000.-- herab, bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
In teilweiser Gutheissung einer gegen diesen Entscheid von X.________ erhobenen Berufung erklärte ihn das Obergericht des Kantons Aargau am 5. April 2016 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der allgemein signalisierten Höchstgeschwindigkeit) i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 500.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage).
C.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Verurteilung gestützt auf Art. 90 Abs. 2 SVG und entsprechender Festsetzung der Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um lediglich 22 km/h überschritten. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei erst ab einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um mindestens 25 km/h objektiv von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen. Im zu beurteilenden Fall seien keine besonderen Umstände erkennbar, welche die Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers objektiv als erhöht abstrakt gefährlich rechtfertigen würden. Dies gelte insbesondere, da die Bahnhofstrasse relativ breit und übersichtlich gestaltet und somit Fussgänger, welche die Strasse überqueren wollten, im eigenen Interesse ohnehin entsprechend Vorsicht walten lassen müssten. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei daher als einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG zu beurteilen (angefochtenes Urteil S. 6).
1.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Würdigung des Sachverhalts als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG. Die Vorinstanz stütze sich auf einen Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahre 2008. Dabei lasse sie ausser Acht, dass mit der Bestimmung von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG nunmehr für besonders krasse Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit neu eine Verbrechensqualifikation und damit auch ein allgemeiner oberer Schwellenwert für die grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne der Vergehensqualifikation gemäss Abs. 2 von Art. 90 SVG geschaffen worden sei. Art. 90 Abs. 4 lit. a und b SVG sehe nunmehr im Gegensatz zu den Abgrenzungen der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 (OBV; SR 741.031, Anhang 1 Bussenliste Ziff. 303.1) für Tempo-30- und Tempo-50-Bereiche unterschiedliche Schwellenwerte vor. In Übereinstimmung mit dem klaren Willen des Gesetzgebers, den oberen Schwellenwert beim Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und 50 km/h unterschiedlich anzusetzen und eine weitere Abstufung vorzunehmen, müsse daher auch der Schwellenwert für Vergehen unterschiedlich angesetzt werden. Dabei sei entsprechend den bisherigen Abstufungen des Bundesgerichts und der OBV der untere Schwellenwert für Vergehen im Tempo-30-Bereich in einem Schritt von 5 km/h vorzunehmen, d.h. also bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um netto mindestens 20 km/h. Dieser Wert entspreche im Übrigen einer landesweiten Praxis der Strafverfolgungsbehörden (vgl. Strafmassempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz [SSK] zum SVG [Stand DV 2014]) und würde demnach auf grösstmögliche Akzeptanz stossen (Beschwerde S. 2 f.).
2.
Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1, mit Hinweis).
Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Handlungsprogramms des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr ("Via sicura") die Strafbestimmungen des SVG per 1. Januar 2013 verschärft (BBl 2010 8447). Dabei hat er die beiden bisherigen Kategorien der einfachen und groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG , die als Übertretung bzw. als Vergehen strafbar sind, um eine dritte als Verbrechen strafbare Kategorie qualifiziert grober Verkehrsregelverletzungen ergänzt (Art. 90 Abs. 3 SVG; in Kraft seit 1. Januar 2013). Gemäss Art. 90 Abs. 4 lit a und b SVG ist der Verbrechenstatbestand gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um mindestens 40 km/h bzw. wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 50 km/h überschritten wird.
3.
Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr, auf nicht richtungsgetrennten Autostrassen sowie Autobahnausfahrten um 30 km/h oder mehr und innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 132 II 234 E. 3.1; 124 II 259 E. 2b). Das Bundesgericht hat es in einem früheren Entscheid abgelehnt, den Schwellenwert für Tempo-30-Zonen tiefer anzusetzen als denjenigen für den allgemeinen Innerortsbereich festgesetzten Wert von 25 km/h (Urteil 6B_1028/2008 vom 16. April 2009 E. 3.6 f., in: JdT 2009 I 583).
An dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht in einem jüngst ergangenen Entscheid auch in Berücksichtigung der Verschärfung der Strafbestimmungen des SVG festgehalten. Es führte aus, die Revision des Strassenverkehrsgesetzes, namentlich die Schaffung von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG , sei unabhängig vom Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG erfolgt. Es bestehe daher kein Anlass von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Daran vermöge auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Strafmassempfehlungen der SSK zum SVG nichts zu ändern, zumal solchen Empfehlungen lediglich Richtlinienfunktion zukomme und lediglich als Orientierungshilfen dienten (Urteil 6B_359/2016 vom 18. August 2016 E. 1.4 mit Hinweisen). Bei dieser Sachlage besteht auch im zu beurteilenden Fall, in welchem bezüglich eines analogen Sachverhalts von derselben Behörde Beschwerde geführt wird, keine Veranlassung, von der Rechtsprechung abzuweichen.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem Beschwerdegegner ist mangels entstandener Kosten keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. September 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Boog