Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
4A_448/2016
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Urteil vom 20. September 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 26. Juli 2016.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 4. Januar 2016 beim Arbeitsgericht Zürich eine Klage gegen die B.________ AG erhob mit den Anträgen, es sei festzustellen, dass es zwischen den Parteien seit 15. März 1999 einen Arbeitsvertrag gab, es sei die genaue Dauer dieses Vertrages festzulegen und die Beklagte sei zu verpflichten, für die Arbeitslosenkasse eine Arbeitsbescheinigung zu erstellen;
dass der Beschwerdeführer in diesem Klageverfahren am 30. Mai 2016 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte, welches das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 9. Juni 2016 wegen Aussichtslosigkeit der Klage abwies;
dass das Obergericht des Kantons Zürich eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren mit Urteil vom 26. Juli 2016 abwies, wobei es der Beurteilung der Erstinstanz folgte, wonach die Klage aussichtslos sei, und überdies die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers verneinte;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 5. August 2016 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass die Streitwerthöhe der Klage des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides der Vorinstanz ist, weshalb auf die gegen die Streitwertfestsetzung erhobenen Vorbringen nicht eingetreten werden kann (Art. 75 Abs. 1 BGG);
dass nach der bundesgerichtlichen Praxis zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen sind, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, wogegen ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese; massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 S. 476; 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218);
dass das Bundesgericht die prognostische Beurteilung von Erfolgsaussichten in rechtlicher Hinsicht frei prüft, soweit es um tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanz geht, dagegen nur auf Willkür (BGE 134 I 12 E. 2.3 S. 14; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.; 122 I 267 E. 2b S. 271);
dass die prognostische Beurteilung von Erfolgsaussichten dem Sachgericht einen Beurteilungsspielraum eröffnet, in den das Bundesgericht auch bei freier Prüfung der Rechtsfragen nur mit Zurückhaltung eingreift, wobei erforderlich ist, dass das Sachgericht von anerkannten Rechtsgrundsätzen abgewichen ist, dass es Umstände berücksichtigt hat, die für die Prognose im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen oder umgekehrt Überlegungen ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen (Urteil 4A_576/2014 vom 25. März 2015 E. 3 mit Hinweisen);
dass das Obergericht der erstinstanzlichen Beurteilung folgte, wonach ein Arbeitsvertragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der B.________ AG, in deren Verwaltungsrat der Beschwerdeführer seit dem 15. März 1999 amtiert habe, mangels Subordinationsverhältnis als äusserst unwahrscheinlich erscheine, wobei es insbesondere erwog, dass selbst wenn zwischen dem Beschwerdeführer und Dr. C.________, Verwaltungsratspräsident der B.________ AG, gewisse Absprachen vor der umfassenden Vollmachterteilung (mithin in der Zeit ab dem 15. März 1999) erforderlich gewesen wären, dies, wie auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zuerst bloss über eine Kollektivunterschriftsberechtigung verfügte, noch kein Nachweis für die Unterordnung des Beschwerdeführers in einen fremdbestimmten Betrieb sei; auch in einem Auftragsverhältnis bestehe ein Weisungsrecht des Auftraggebers und eine Rechenschaftspflicht des Beauftragten gegenüber dem Auftraggeber; die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Weisungsbefugnis sowie die Kontrolle von Dr. C.________ ihm gegenüber stellten überdies im Beschwerdeverfahren erstmals erhobene Vorbringen tatsächlicher Natur dar, welche zufolge des Novenverbots unzulässig und überdies mangels hinreichender Substantiierung auch nicht geeignet seien, ein Subordinationsverhältnis glaubhaft darzutun; es fehle am Nachweis der typischen Elemente eines Arbeitsvertrages;
dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit Aktenhinweisen aufzeigt, dass die Vorinstanz eine willkürliche Feststellung traf, wenn sie festhielt, der Beschwerdeführer habe seine Behauptungen betreffend der Weisungsbefugnis von Dr. C.________ ihm gegenüber vor der Erstinstanz nicht vorgebracht, weshalb es sich dabei um Noven handle, die im Beschwerdeverfahren unbeachtlich seien;
dass er auch sonst nicht auf der Grundlage des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts und unter hinreichender Auseinandersetzung mit den einlässlichen vorinstanzlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen bei der prognostischen Beurteilung der Erfolgschancen seiner Klage im vorstehend genannten Sinn falsch ausgeübt haben soll, sondern dem Bundesgericht im Wesentlichen bloss unter beliebiger Ergänzung des festgestellten Sachverhalts in frei gehaltenen, weitgehend nicht leicht verständlichen Ausführungen seine Sicht der Dinge unterbreitet und auf seinen schon vor der Vorinstanz eingenommenen Standpunkten beharrt, worauf nach dem vorstehend Dargelegten nicht eingetreten werden kann;
dass er insbesondere nicht gehört werden kann, soweit er in seinen Ausführungen von den vorinstanzlichen Feststellungen abweicht, dass Dr. C.________ ihm am 27. Februar 2002 eine umfassende Vollmacht zur Verwaltung der B.________ AG erteilt habe, die mit Vereinbarung vom 1. März 2003 weitergeführt worden sei, und behauptet, die Vollmacht habe die Besorgung von persönlichen Angelegenheiten von Dr. C.________ betroffen, ohne dazu eine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge zu erheben;
dass nach dem Ausgeführten auf die Beschwerde wegen offensichtlich ungenügender Begründung nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen die den angefochtenen Entscheid selbständig tragende Verneinung der Erfolgsaussichten der Klage des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz richtet;
dass damit auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten ist, ohne dass auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen zu werden braucht, die sich dagegen richten, dass die Vorinstanz den Nachweis der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers als zusätzliche Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege verneinte (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. September 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer