BGer 6B_611/2016 |
BGer 6B_611/2016 vom 21.09.2016 |
{T 0/2}
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6B_611/2016
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Urteil vom 21. September 2016 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Briw.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Engel,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Massnahme gemäss Art. 61 StGB bei einem Übergangstäter,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, vom 7. April 2016.
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Sachverhalt: |
A. |
Das Jugendgericht Dietikon fand am 27. November 2014 X.________ (geb. Juni 1994) in einem von der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis geführten Verfahren der folgenden Straftaten schuldig:
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- bandenmässiger Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB),
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- räuberischer, bandenmässiger Diebstahl (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB),
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- versuchter bandenmässiger bewaffneter Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB),
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- mehrfacher bandenmässiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB),
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- Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB),
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- mehrfacher versuchter Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB),
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- mehrfacher Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB),
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- Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB),
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- mehrfache Fälschung von Ausweisen (Art. 252 Abs. 1 und 4 StGB),
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- mehrfacher Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB),
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- mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB),
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- mehrfache Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG),
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- mehrfacher Missbrauch von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG),
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- mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG),
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- Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG),
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- Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB),
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- mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG),
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- einfache Verletzung einer Verkehrsregel (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV),
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- geringfügiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB).
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Das Jugendgericht bestrafte ihn mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 10.-- und Fr. 200.-- Busse. Es ordnete die Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB an. Es widerrief einen mit Urteil vom 28. September 2010 bedingt gewährten 3-monatigen Freiheitsentzug. Auf den Antrag, einen mit Strafbefehl vom 26. April 2011 bedingt ausgesprochenen 10-tägigen Freiheitsentzug zu widerrufen, trat es nicht ein (Art. 46 Abs. 5 StGB). 18 Privatkläger hatten Zivilansprüche erhoben.
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B. |
Das Amt für Justizvollzug (Bewährungs- und Vollzugsdienste, Massnahmen und Strafen Junge Erwachsene) verfügte am 25. Juni 2015 die rückwirkende Einweisung per 27. November 2014. Mit der Einweisung in das Massnahmezentrum, wo X.________ sich seit dem 21. Juli 2014 in vorsorglicher Unterbringung befand, ging die Zuständigkeit von der Jugendanwaltschaft an die Abteilung Massnahmen und Strafen Junge Erwachsene über.
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Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich wies am 6. November 2015 einen Rekurs gegen die Vollzugsverfügung des Amts für Justizvollzug vom 25. Juni 2015 ab.
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X.________ beantragte beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die (teilweise) Aufhebung des Entscheids der Direktion der Justiz und des Innern sowie "die Überweisung der Angelegenheit an die Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis zum Vollzug". Das Verwaltungsgericht wies am 7. April 2016 die Beschwerde ab.
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C. |
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben, die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) zu bewilligen.
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Erwägungen: |
1. |
Der Beschwerdeführer rügt, es verstosse gegen Art. 42 Abs. 1 JStPO, dass für den Vollzug von Massnahmen an "Übergangstätern" im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 4 JStG das Amt für Justizvollzug statt die Jugendanwaltschaft zuständig sei. Die Vorinstanz werde die Nichtigkeit der Vollzugsverfügung festzustellen und die Angelegenheit der Jugendanwaltschaft zum Vollzug zu überweisen haben.
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1.1. Strittig ist, ob zum Vollzug der Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB und damit zum Erlass des Vollzugsbefehls vom 25. Juni 2015 das Amt für Justizvollzug zuständig war oder aufgrund von Art. 42 Abs. 1 JStPO die "Untersuchungsbehörde", d.h. die Jugendanwaltschaft. Nach der Vorinstanz verstösst die Regelung des Kantons Zürich in § 33 Abs. 1 Straf- und Justizvollzugsgesetz (StJVG; GS 331), dass die Jugendanwaltschaft nur für den Vollzug von Strafen und Schutzmassnahmen, nicht aber für StGB-Massnahmen zuständig ist, nicht gegen Art. 42 Abs. 1 JStPO. Der Vollzugsbefehl sei rechtmässig ergangen (Urteil S. 4, 15). § 33 Abs. 1 StJVG lautet:
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Die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt vollzieht Entscheide, mit denen Schutzmassnahmen oder Strafen des JStG angeordnet werden; besondere Vorschriften bleiben vorbehalten (Abs. 1).
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1.2. Die Kantone regeln u.a. die Befugnisse der Jugendstrafbehörden, soweit das Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln (Art. 8 Abs. 1 JStPO). Art. 42 Abs. 1 JStPO lautet: "Für den Vollzug von Strafen und Massnahmen ist die Vollzugsbehörde zuständig."
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Die Vollzugsbehörde ist zweifelsfrei zuständig für den Vollzug der in Art. 12 ff. JStG vorgesehenen Schutzmassnahmen. Umstritten ist die Vollzugszuständigkeit für Massnahmen "nach dem StGB" (Art. 3 Abs. 2 Satz 4 JStG). DIETER HEBEISEN vertritt die Ansicht, bei Massnahmen nach Art. 59 StGB wäre es sinnvoll, den Vollzug der Erwachsenenbehörde zu übertragen, nicht aber bei Massnahmen gemäss Art. 61 StGB, welche vom Charakter her einer jugendrechtlichen Schutzmassnahme nahe kämen (in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Band II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 42 JStPO). DANIEL JOSITSCH ET AL. nehmen dagegen an, ob für den Vollzug von Massnahmen nach dem StGB, d.h. bei Übergangstätern, die Vollzugsbehörde für Erwachsene zuständig sei, habe die kantonale Gesetzgebung festzulegen; im Kanton Zürich sei der Jugendanwalt nicht zuständig für den Vollzug einer durch das Jugendgericht angeordneten Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB (Schweizerische Jugendstrafprozessordnung, 2010, S. 139).
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1.3. Für seinen Anwendungsbereich verweist Art. 1 JStPO auf Art. 3 Abs. 1 JStG, nach welcher Bestimmung das Gesetz auf Personen Anwendung findet, die vor Vollendung des 18. Altersjahres eine Straftat begangen haben. Der persönliche Geltungsbereich gilt gemäss Art. 3 Abs. 1 JStG für Personen zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr. Art. 9 Abs. 2 StGB verweist auf Art. 3 Abs. 2 JStG, wenn gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen ist. Art. 3 Abs. 2 Sätze 3-5 JStG bestimmen:
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Bedarf der Täter einer Massnahme, so ist diejenige Massnahme nach dem StGB oder nach diesem Gesetz anzuordnen, die nach den Umständen erforderlich ist (Satz 3). Wurde ein Verfahren gegen Jugendliche eingeleitet, bevor die nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat bekannt wurde, so bleibt dieses Verfahren anwendbar (Satz 4). Andernfalls ist das Verfahren gegen Erwachsenen anwendbar (Satz 5).
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Diese Bestimmungen werden in der Literatur kritisch kommentiert. Dass ein bereits eingeleitetes Jugendverfahren scheinbar ausnahmslos anwendbar bleiben solle und auch bei Schwerkriminalität nach Vollendung des 18. Altersjahres fortgesetzt werden müsste, könne der Gesetzgeber nicht gewollt haben; BGE 135 IV 206 E. 5.3 lasse den Behörden nach wie vor einen gewissen Spielraum (CHRISTOF RIEDO, Jugendstrafrecht und Jugendstrafprozessrecht, 2013, N. 1402-1413). GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI halten eine gesetzliche Nachbesserung für dringend nötig (in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 40 Vor Art. 1 und N. 17 ff. zu Art. 3 JStG). In beiden Kommentaren wird eine strikte Trennung vorgeschlagen: Jugendstrafverfahren vor dem 18. Altersjahr und Erwachsenenstrafrecht für danach begangene Delikte (RIEDO, a.a.O., N. 1414). Inzwischen geändert und in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2016 wurde Art. 19 Abs. 2 JStG, wonach alle Massnahmen mit der Vollendung des 25. Altersjahres enden (AS 2016 1264).
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1.4. Neben Strafen (Art. 22-25 JStG) kennt das Jugendstrafrecht namentlich "Schutzmassnahmen". Dazu zählen die Aufsicht (Art. 12 JStG), die persönliche Betreuung (Art. 13 JStG), die ambulante Behandlung (Art. 14 JStG) und die Unterbringung (Art. 15 JStG). Der Zustimmung eines mündigen Betroffenen bedarf es nur für die Schutzmassnahmen der Aufsicht (Art. 12 Abs. 3 JStG) und der persönlichen Betreuung (Art. 13 Abs. 4 JStG), nicht aber für eine Unterbringung (Art. 15 JStG), welche über die Mündigkeit des Jugendlichen hinaus auch ohne dessen Einverständnis angeordnet und vollzogen werden kann (BGE 141 IV 172 E. 3.2).
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Für die Wahl der im Einzelfall geeigneten Einrichtung für den Vollzug der Unterbringung ist die jugendstrafrechtliche Vollzugsbehörde zuständig (Art. 17 Abs. 1 JStG i.V.m. Art. 42 JStPO; Urteil 6B_549/2014 vom 23. März 2015 E. 4.2). Die Unterbringung kann nach Art. 16 Abs. 3 JStG, sofern der Jugendliche das 17. Altersjahr vollendet hat, in einer Einrichtung für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB vollzogen oder weitergeführt werden. Im Jugendstrafrecht gilt gemäss Art. 18 JStG der Grundsatz der jederzeitigen Abänderbarkeit der Massnahme (BGE 141 IV 172 E. 3.2 S. 175). Bei einer Versetzung aus einer Schutzmassnahme in eine Einrichtung des Massnahmevollzugs für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB geht es nicht um einen blossen Nebenaspekt des Vollzugs, sondern um eine einschneidende Änderung des Vollzugsregims. Die Massnahmeänderung nimmt die jugendstrafrechtliche Vollzugsbehörde vor (Urteil 6B_549/2014 vom 23. März 2015 Bst. A und E. 4.7).
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1.5. Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Urteil 1B_62/2015 vom 26. März 2015. In diesem Urteil entschied das Bundesgericht, auf die Untersuchungshaft sei entgegen dem Zwangsmassnahmengericht nicht die StPO (Art. 227), sondern die JStPO (Art. 26 f.) anwendbar, obwohl der Betroffene eine der untersuchten Straftaten als Volljähriger beging. Dabei führte es gestützt auf BGE 135 IV 206 E. 5.3 aus, gemäss Art. 3 Abs. 2 JStG bleibe in "gemischten Fällen" trotz Anordnung von StGB-Massnahmen die JStPO anwendbar und könnten bei Übergangstätern noch Massnahmen nach JStG angeordnet werden. Diese Lösung verhindere, dass unnötigerweise von einem hängigen Jugendstrafverfahren in den Erwachsenenstrafprozess gewechselt werden müsste. Die gesetzliche Regelung werde mit Recht teilweise als widersprüchlich bzw. lückenhaft kritisiert. Fälle der Schwerkriminalität (wie ein nach Vollendung des 18. Altersjahres begangenes Tötungsdelikt), bei denen sich ausnahmsweise die Anwendung des Erwachsenen-Strafprozessrechts aufdrängen könnte, seien selten. Bis zum Erlass einer konsistenteren gesetzlichen Regelung sei die Gerichtspraxis gehalten, auslegungsweise (und nötigenfalls durch Lückenfüllung) für sachgerechte Lösungen zu sorgen. Die beiden bundesgerichtlichen Urteile betrafen die Verfahrens- und nicht die Vollzugszuständigkeit.
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1.6. Die Vorinstanz stützt sich in ihrer Beurteilung wesentlich auf den Wortlaut einerseits von Art. 61 StGB ("Massnahmen" für junge Erwachsene) und andererseits auf jenen von Art. 42 Abs. 1 JStPO, wonach für den Vollzug von "Schutzmassnahmen" die Untersuchungsbehörde zuständig ist. Diese ist gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. c JStPO für die Anordnung der "vorsorglichen Schutzmassnahmen" (Art. 12-15 JStG) und für den Vollzug von Schutzmassnahmen zuständig. Ist die Anklage beim Jugendgericht hängig, ordnet dieses die Schutzmassnahmen an (Art. 26 Abs. 3 JStPO; BGE 139 IV 48).
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Art. 61 StGB regelt "Massnahmen für junge Erwachsene". Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen Anstalten und Einrichtungen des StGB getrennt zu führen (Art. 61 Abs. 2 StGB). Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen werden (Art. 61 Abs. 5 StGB).
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Einerseits kann die jugendstrafrechtliche Unterbringung in einer Einrichtung für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB vollzogen werden (Art. 16 Abs. 3 JStG). Die Einrichtung für "junge Erwachsene" im Sinne von Art. 61 Abs. 2 StGB ist aber nach dem Wortlaut des Gesetzes keine "Einrichtung für Jugendliche" im Sinne von Art. 61 Abs. 5 StGB und damit keine Einrichtung im Sinne des JStG, auch wenn die Unterbringung im Rahmen von Art. 61 StGB vollzogen oder weitergeführt werden kann (Art. 16 Abs. 3 JStG). Andererseits sind Übergangstäter keine Jugendlichen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 JStG.
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Für die Anwendung des Jugendstrafrechts sind "der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen" wegleitend (Art. 2 Abs. 1 JStG). Das JStG ist eine "loi résolument éducative" (JEAN ZERMATTEN, La Loi fédérale régissant la condition pénale des mineurs, Working report 3-2004, Institut Universitaire Kurt Bösch). Entsprechend umschreibt das JStG die jugendstrafrechtlichen Massnahmen als "Schutzmassnahmen", benennt sie aber im 2. Abschnitt des 3. Kapitels mit der Kurzbezeichnung "Massnahmen", womit nach der systematischen Einordnung einzig die dort aufgeführten "Schutzmassnahmen" gemeint sind. Bei den "Massnahmen für junge Erwachsene" gemäss Art. 61 StGB handelt es sich nicht um "Schutzmassnahmen" im Sinne des JStG, sondern um solche des Erwachsenenstrafrechts.
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1.7. Obwohl die Vollzugszuständigkeit bei gemischten Fällen umstritten erscheint, ergibt sich unter Berücksichtigung des jugendstrafrechtlichen Gesetzeszwecks, dass für den Vollzug der Schutzmassnahmen (Art. 12-15 JStG) die Untersuchungsbehörde im Sinne von Art. 42 Abs. 1 JStPO zuständig ist. Werden diese in einer Einrichtung für junge Erwachsene gemäss Art. 16 Abs. 3 JStG (i.V.m. Art. 61 StGB) vollzogen oder kann die Massnahme (Art. 61 StGB) in einer Einrichtung für Jugendliche gemäss Art. 61 Abs. 5 StGB vollzogen werden, liegt die Zuständigkeit bei der Untersuchungsbehörde im Sinne von Art. 42 Abs. 1 JStPO.
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Wird hingegen eine Massnahme unmittelbar gestützt auf Art. 61 Abs. 1 und 2 StGB und nicht mit der Vollzugsfolge von Art. 61 Abs. 5 StGB gerichtlich angeordnet, handelt es sich um die Anordnung einer Massnahme für (junge) Erwachsene, und es erfolgt ein Wechsel in die erwachsenenrechtliche Vollzugszuständigkeit, ungeachtet der Tatsache, dass die Massnahme von der Jugendstrafbehörde angeordnet wird. Denn mit dieser gerichtlichen Entscheidung wird zugleich klar gestellt, dass in Betracht kommende Massnahmen des JStG nicht zweckmässig oder gescheitert sind oder aus anderen Gründen nicht angeordnet werden können. Die reinen StGB-Massnahmen fallen nicht in den Geltungsbereich des Jugendstrafrechts. Nur die "Grundsätze bei Massnahmen" sind "ergänzend" anwendbar (Art. 1 Abs. 2 lit. c JStG); die Aufzählung in Abs. 2 ist abschliessend (GÜRBER/HUG/ SCHLÄFLI, a.a.O., N. 8 zu Art. 1 JStG). Art. 61 StGB ist nach dem Gesetzeswortlaut auf "junge Erwachsene", d.h. auf Täter, die zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt waren (Art. 61 Abs. 1 StGB), und nicht auf Jugendliche (Art. 1 lit. a JStG) ausgerichtet.
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Somit lässt sich die Rechtsfrage (oben E. 1.1) nicht einzig über eine Auslegung des Wortlauts von Art. 42 Abs. 1 JStPO klären. Art. 42 Abs. 1 JStPO bestimmt zwar, wie die Vorinstanz annimmt, nach seinem Wortlaut und Sinngehalt den Vollzug der Schutzmassnahmen. Soweit aber Sanktionen an Jugendlichen im Rahmen von Art. 61 Abs. 5 StGB zu vollziehen sind, erscheint es nach der ratio legis des Jugendstrafrechts geboten, dass diese Sanktionen von den Jugendstrafbehörden vollzogen werden.
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1.8. Für die Anwendung von Art. 61 StGB gelten die zu aArt. 100bis StGB (Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt) entwickelten Prinzipien (BGE 142 IV 49 E. 2.1.2). Mit der Massnahme soll eine erheblich gestörte oder gefährdete Entwicklung mit erzieherischen Mitteln noch behoben werden können, etwa wenn sich die betroffene Person "infolge einer protrahierten Entwicklungskrise auch entwicklungsmässig noch in einem Übergangsalter befindet". Es sollen junge Erwachsene eingewiesen werden, deren Entwicklung sich noch wesentlich beeinflussen lässt und die dieser Erziehung zugänglich erscheinen. Die Massnahme ist mit ihren aus dem Jugendstrafrecht hereinwirkenden Gesichtspunkten auf Täter zugeschnitten, die sich nach Persönlichkeitsstruktur und Begehungsweise noch in den weiteren Umkreis der Adoleszenzkriminalität einordnen lassen. Zudem muss sich prognostisch eine Gefährlichkeit der einzuweisenden Person verneinen lassen (BGE 125 IV 237 E. 6b S. 239-241, bestätigt in BGE 142 IV 49 E. 2.1.2 [les auteurs dangereux n'ont pas leur place dans un établissement pour jeunes adultes]).
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1.9. Verbleibt die Massnahme noch im jugendstrafrechtlichen Rahmen, ist in der Regel auch bei Übergangstätern die Verfahrens- und Vollzugszuständigkeit der Behörden des Jugendstrafrechts anzunehmen. Soweit das Zürcher Recht eine ausschliessliche Zuständigkeit nach dem Erwachsenen-Vollzugsrecht bei Massnahmen des StGB vorsehen würde, stünde § 33 StJVG nicht im Einklang mit der ratio legis des Jugendstrafrechts (vgl. HEBEISEN, a.a.O., N. 4 zu Art. 42 JStPO). Die Vorinstanz entschied indessen keineswegs, dass bei Übergangstätern in jedem Falle, insbesondere im Fall der spezialgesetzlichen Regelungen im Sinne von Art. 16 Abs. 3 JStG und Art. 61 Abs. 5 StGB, ein Zuständigkeitswechsel in das Erwachsenen-Vollzugsrecht vorgenommen werden müsste. § 33 Abs. 1 Satz 2 StJVG behält besondere Vorschriften vor (oben E. 1.1) und lässt sich bundesrechtskonform anwenden.
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2. |
Zu prüfen ist, ob die Vollzugszuständigkeit im konkreten Fall bundesrechtswidrig erscheint.
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2.1. Weil bereits ein Verfahren gegen Jugendliche eingeleitet war, blieb dieses anwendbar (Art. 3 Abs. 2 JStG; vgl. BGE 135 IV 206 E. 5.4). Der Beschwerdeführer beging die Straftaten teils vor und teils nach Vollendung des 18. Alterjahrs, nämlich zwischen dem 17. und 19. und damit vor seinem 25. Altersjahr, sodass eine Massnahme nach Art. 61 StGB in Betracht kam (Urteil des Jugendgerichts S. 47).
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2.2. Der bandenmässige Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB, welchen der Beschwerdeführer als Volljähriger beging, bildete die schwerste Tat mit einem Strafrahmen von zwei bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (S. 28). Die Tat wurde brutal und mit erheblicher Gewaltbereitschaft begangen. Der am Folgetag verübte bandenmässige Diebstahl zeugte ebenfalls von einer erheblichen und sinnlosen Gewaltbereitschaft. Rund ein Monat später wurde der versuchte bandenmässige bewaffnete Raub verübt; dabei gingen die Beteiligten zielgerichtet mit Sturmmasken, Schal und Handschuhen vermummt und einer - nicht vom Beschwerdeführer persönlich mitgeführten - geladenen Pistole bewaffnet vor (S. 30 f.).
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Der Beschwerdeführer war im Urteilszeitpunkt 20 Jahre und 5 Monate alt. Mit 14 Jahren war er erstmals straffällig geworden. Zu berücksichtigen waren Vorstrafen und mehrfache Weiterdelinquenz während laufender Probezeit und Untersuchung sowie mehrfache Flucht aus dem Massnahmezentrum, "um in der Folge diverse Straftaten zu begehen" (S. 39). Die erwähnten schwersten Straftaten und damit den Tatschwerpunkt hatte er nach Vollendung des 18. Altersjahres begangen.
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Dem Jugendgericht lagen u.a. ein psychiatrisches Gutachen von 2009 und zwei Massnahmeverlaufsgutachten von 2011 und 2014 vor. Nach letzterem bestand u.a. eine gravierend kombinierte dissoziale Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional-instabilen/impulsiven Zügen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit war mit weiteren Straftaten zu rechnen, gerade aufgrund der in letzter Zeit progressiv verlaufenden Delinquenzlaufbahn. Die Massnahmebedürftigkeit wurde bejaht, während die Massnahmefähigkeit eingeschränkt erschien. Eine sinnvolle Indikation für eine Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB bestand aufgrund des klinischen Zustands nicht. "Es sei jedoch mit Blick auf die verbleibende Reifezeit bis ca. 25 Jahre theoretisch noch eine gewisse Normalisierung möglich." Der Gutachter empfahl eine praktisch ausgerichtete Förderung im beruflichen und sozialen Bereich mittels einer Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB (S. 47-50).
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Angesichts des Scheiterns sämtlicher jugendstrafrechtlichen Interventionen und Massnahmen, der Begehung des Schwerpunkts der Straftaten als junger Erwachsener, der progressiv verlaufenden Deliktsschwere und des hohen Strafmasses trat das jugendrechtliche gegenüber dem rechtsstaatlichen Modell in den Hintergrund (vgl. JOSITSCH ET AL., a.a.O., S. 3 f.) und kamen nur noch Massnahmen des Erwachsenenstrafrechts in Betracht. Das Jugendgericht kam dem Beschwerdeführer mit der - nur unter starker Gewichtung von jugendstrafrechtlich-erzieherischen Gesichtspunkten möglichen - Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene weit entgegen. Es ordnete aber nicht die Einweisung im Sinne von Art. 61 Abs. 5 StGB an und situierte die Massnahme damit in die Vollzugszuständigkeit für junge Erwachsene.
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2.3. Die Vollzugsverfügung verletzte entgegen den Beschwerdevorbringen auch nach Massgabe des Urteils 1B_62/2015 vom 26. März 2015 (oben E. 1.5) kein Bundesrecht. Der Beschwerdeführer begründet im Übrigen nicht, inwiefern der Zuständigkeitswechsel für ihn einen Nachteil bewirkt haben sollte (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Weil das Bundesgericht zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage nicht angerufen werden kann (BGE 124 IV 94 E. 1c), ist auf die Sache nicht weiter einzugehen. Eine Nichtigkeit der Vollzugsverfügung (oben E. 1) ist ohnehin zu verneinen (Urteile 6B_986/2015 vom 23. August 2016 E. 2.1, 6B_354/2015 vom 20. Januar 2016 E. 4.1 und 4.2 sowie 1B_115/2015 vom 21. Juli 2015 E. 5).
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3. |
Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen. Entsprechend sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Caroline Engel, wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. September 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Briw
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