BGer 8C_530/2016
 
BGer 8C_530/2016 vom 21.09.2016
{T 0/2}
8C_530/2016
 
Urteil vom 21. September 2016
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B.________,
vertreten durch die Sozialbehörde C.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juli 2016.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 23. August 2016 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juli 2016,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 24. August 2016 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die vom Verwaltungsgericht dem Bundesgericht am 5. September 2016 überwiesenen Eingaben von A.________ vom 23. und 24. August 2016,
 
in Erwägung,
dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60, 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass das kantonale Gericht in Würdigung der Akten und Parteivorbringen die auf kantonalem Recht beruhende Verpflichtung der Beschwerdeführerin, den VW Golf zu verkaufen, für rechtens erklärte,
dass die Beschwerdeführerin sich darauf beschränkt, bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes zu wiederholen, ohne auf die dazu ergangenen Erwägungen einzugehen, geschweige denn darzulegen, inwiefern die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen qualifiziert falsch, das heisst willkürlich, erfolgt sein sollen und die darauf beruhenden rechtlichen Erwägungen oder der Entscheid selbst gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben könnten,
dass damit auf die offensichtlich unzureichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Dielsdorf schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. September 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel