BGer 4A_413/2016
 
BGer 4A_413/2016 vom 22.09.2016
{T 0/2}
4A_413/2016
 
Urteil vom 22. September 2016
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Ruf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mietrecht,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 3. Juni 2016.
 
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Juni 2016 beim Bundesgericht mit Eingabe vom 25. Juni 2016 (Postaufgabe am 1. Juli 2016) Beschwerdeerhob;
dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 5. Juli 2016 aufgefordert wurde, spätestens am 22. August 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen;
dass der Beschwerdeführerin, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit neuer Verfügung vom 25. August 2016 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 9. September 2016 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);
dass diese Verfügung als Gerichtsurkunde an die Adresse der Beschwerdeführerin versandt und nach Ablauf der Abholfrist als nicht abgeholt an das Bundesgericht zurückgesandt wurde;
dass diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt;
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. September 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer