Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_689/2016
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Urteil vom 22. September 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.A.________,
vertreten durch Fürsprecherin Jasmin Brechbühler,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Anordnungen im Scheidungsprozess,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. August 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (2. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. August 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen erstinstanzliche Anordnungen im Scheidungsprozess abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigert hat,
in Erwägung,
dass sich die (allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellten) Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen zahlreiche Mitglieder des Bundesgerichts als missbräuchlich erweisen, weshalb darauf nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 12. August 2016 hinausgehen,
dass die Beschwerde auch insoweit unzulässig ist, als sie sich gegen einen Beschwerdeentscheid betreffend einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG richtet,
dass nämlich Beschwerden gegen solche Entscheide nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),
dass im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III loc. cit.) nicht rechtsgenüglich dargetan wird, inwiefern ihm durch die vom Obergericht beurteilten Anordnungen im Scheidungsprozess ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,
dass somit insoweit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass schliesslich die Beschwerde im Übrigen deshalb unzulässig ist, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht und weil sie sich ausserdem einmal mehr als missbräuchlich erweist (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass insoweit auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. September 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann