BGer 6B_899/2016 |
BGer 6B_899/2016 vom 22.09.2016 |
{T 0/2}
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6B_899/2016
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Urteil vom 22. September 2016 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kantonsgericht Luzern, Kantonsgerichtspräsident, Postfach 3569, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Kostenerlassgesuch,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 11. August 2016.
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. |
Das Kantonsgericht Luzern sprach die Beschwerdeführerin mit Urteil 4M 14 67 vom 13. Januar 2015 der mehrfachen üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig. Es auferlegte ihr die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 3'530.--. Der Entscheid ist rechtskräftig (Verfahren 6B_404/2015 vom 17. Juni 2015).
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Am 6. Juni 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erlass der Kosten. Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation könne sie diese nicht bezahlen. Am 18. Juni 2016 reichte sie den Fragebogen zur Erlangung eines Kostenerlasses samt Belegen ein.
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Der Kantonsgerichtspräsident wies das Gesuch um Kostenerlass am 11. August 2016 ab. Er stellte fest, die gesamten monatlichen Einnahmen der Beschwerdeführerin (IV-Rente, Ergänzungsleistungen) beliefen sich auf Fr. 2'748.58. Die Ausgleichskasse übernehme zusätzlich die Richtprämie der Krankenversicherung. Nach Abzug des Grundbetrags (Fr. 1'200.--), der monatlichen Wohnkosten (Fr. 1'112.--) und der monatlichen Steuerbelastung (Fr. 18.33) verbleibe ihr ein monatlicher Überschuss von Fr. 418.25, welchen sie zur Tilgung der noch offenen Verfahrenskosten einsetzen könne. Die Beschwerdeführerin sei nicht mittellos im Sinne von Art. 425 StPO. Sie werde daher eingeladen, ein Gesuch um Ratenzahlungen einzureichen, dass ihrer finanziellen Situation Rechnung trage.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht. Sie beantragt mit Eingaben vom 17. und 20. August 2016 sinngemäss die Aufhebung des Entscheids und verlangt einen vollumfänglichen Kostenerlass.
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2. |
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Ansicht des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG). Dieser Anforderung genügen die Ausführungen der Beschwerdeführerin in den Beschwerdeeingaben nicht. Soweit sie darin das Urteil des Kantonsgerichts 4M 14 67 vom 13. Januar 2015 kritisiert, verkennt sie, dass dieses vorliegend nicht Verfahrensgegenstand ist. Abgesehen davon beschränkt sie sich darauf, unter Hinweis auf das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) geltend zu machen, ihre Invalidenrente und die Ergänzungsleistungen seien nicht pfändbar. Darum geht es bei der Abweisung ihres Kostenerlassgesuchs indessen gar nicht. Inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz allenfalls rechtswidrig oder willkürlich sein könnten, ergibt sich aus den Beschwerdeeingaben nicht. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erfolgt nicht. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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3. |
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. |
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. September 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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