BGer 8F_11/2016 |
BGer 8F_11/2016 vom 22.09.2016 |
{T 0/2}
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8F_11/2016
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Urteil vom 22. September 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Ursprung, Frésard,
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Gerichtsschreiber Krähenbühl.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung
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(Revisionsgesuch; Nichteintreten),
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Revisionsgesuch gegen das Urteil
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des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_627/2015
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vom 14. Dezember 2015.
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Nach Einsicht |
in das vom 22. Juli 2016 datierende und am 26. Juli 2016 persönlich überbrachte Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_627/2015 vom 14. Dezember 2015,
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in die Verfügung vom 10. August 2016, mit welcher der Gesuchsteller - vergeblich - zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- innert 14 Tagen nach Empfang dieser Verfügung aufgefordert wurde,
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in die Verfügung vom 29. August 2016, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 9. September 2016 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in Erwägung, |
dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
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dass deshalb - wie am 29. August 2016 verfügungsweise angekündigt - auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG) und der Gesuchsteller kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 22. September 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
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