BGer 8F_11/2016
 
BGer 8F_11/2016 vom 22.09.2016
{T 0/2}
8F_11/2016
 
Urteil vom 22. September 2016
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung
(Revisionsgesuch; Nichteintreten),
Revisionsgesuch gegen das Urteil
des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_627/2015
vom 14. Dezember 2015.
 
Nach Einsicht
in das vom 22. Juli 2016 datierende und am 26. Juli 2016 persönlich überbrachte Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_627/2015 vom 14. Dezember 2015,
in die Verfügung vom 10. August 2016, mit welcher der Gesuchsteller - vergeblich - zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- innert 14 Tagen nach Empfang dieser Verfügung aufgefordert wurde,
in die Verfügung vom 29. August 2016, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 9. September 2016 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in Erwägung,
dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb - wie am 29. August 2016 verfügungsweise angekündigt - auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG) und der Gesuchsteller kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),
 
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. September 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl