BGer 5A_696/2016 |
BGer 5A_696/2016 vom 23.09.2016 |
{T 0/2}
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5A_696/2016
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Urteil vom 23. September 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Noser, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 23. August 2016 des Kantonsgerichts Schwyz (Kantonsgerichtspräsident).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 23. August 2016 des Kantonsgerichts Schwyz, das auf eine Eingabe des Beschwerdeführers ("Beschwerde und Durchsetzungsbegehren des Eltern-Kind-Umgangs zur Abwehr von Folter") nicht eingetreten ist,
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in die Gesuche des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen und unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren,
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in Erwägung, |
dass das Kantonsgericht erwog, das vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe erwähnte erstinstanzliche Massnahmeverfahren im Scheidungsprozess habe bereits Gegenstand eines kantons- sowie eines bundesgerichtlichen (5A_56/2016) Entscheids gebildet und sei daher rechtskräftig erledigt, weshalb sich eine erneute Beschwerde dagegen als offensichtlich unzulässig erweise, soweit der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe im (vor der ersten Instanz noch hängigen) Scheidungsprozess eine Abänderung der vorsorglichen Massnahmen beantrage, sei für deren Beurteilung nicht das Kantonsgericht, sondern der erstinstanzliche Richter zuständig, auf die Eingabe des Beschwerdeführers sei somit nicht einzutreten,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Entscheide des erstinstanzlichen Richters bzw. dessen Untätigkeit kritisiert,
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dass die Beschwerde ebenso unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand der kantonsgerichtlichen Verfügung vom 23. August 2016 hinausgehen,
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dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass ferner in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die Erwägungen in der Verfügung des Kantonsgerichts vom 23. August 2016 eingeht,
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dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die erwähnte Verfügung verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
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dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird,
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dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. September 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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