Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1C_96/2016
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Urteil vom 26. September 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn,
vertreten durch das Amt für soziale Sicherheit,
Soziale Förderung und Generationen,
Ambassadorenhof, 4509 Solothurn.
Gegenstand
Entschädigung nach Opferhilfegesetz,
Beschwerde gegen das Urteil vom 20. Januar 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.
Sachverhalt:
A.
A.________ wurde in der Nacht von Sylvester auf Neujahr 2003 von seinem Onkel versehentlich angeschossen und schwer verletzt. Dieser wurde am 28. November 2003 vom Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt wegen schwerer Körperverletzung verurteilt, zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 25'000.-- verpflichtet und bezüglich der Schadenersatzansprüche von A.________ im Grundsatz für vollumfänglich haftbar erklärt. Das Urteil blieb unangefochten.
Am 1. Dezember 2003 stellte A.________ bei der Opferhilfestelle des Kantons Solothurn "rein vorsorglich und zur Fristwahrung" ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung.
Nachdem das Inkasso beim Täter zu einem provisorischen Verlustschein geführt hatte, liess das Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit mit Verfügung vom 21. Oktober 2004 A.________ die Genugtuungssumme von Fr. 25'000.-- auszahlen, sistierte das Entschädigungsverfahren und stellte die Subrogation der Genugtuungsansprüche an den Kanton Solothurn fest.
Im Verlauf des Verfahrens betreffend Rentenleistungen und Integritätsentschädigung wurde dem Kanton Solothurn die vorgeschossene Genugtuung zurückbezahlt.
Am 6. März 2015 beantragte A.________, ihm unter Anrechnung der geleisteten Integritätsentschädigung eine Genugtuung der Opferhilfe sowie eine Entschädigung von Fr. 100'000.-- inkl. Schadenszins von 5 % zuzusprechen.
Am 15. Oktober 2015 wies das Departement des Innern das Gesuch von A.________ in Bezug auf die Entschädigung ab. Ein Haushaltsschaden liege nicht vor, und der sonstige Schaden sei durch die anrechenbaren Versicherungsleistungen von SUVA und IV gedeckt.
Mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht beantragte A.________, ihm eine Entschädigung von Fr. 100'000.-- inkl. Schadenszins von 5 % zuzusprechen.
Am 20. Januar 2016 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es erhob keine Kosten und sprach A.________ keine Parteientschädigung zu.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, dieses verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben und ihm eine Entschädigung nach Opferhilfegesetz von Fr. 100'000.-- nebst 5 % Zins ab Unfalltag zuzusprechen. Das Verwaltungsgericht sei anzuweisen, die Parteientschädigung nach dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens neu zu verlegen.
C.
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen und verzichtet im Übrigen auf Vernehmlassung. Das Amt für soziale Sicherheit beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Das Bundesamt für Justiz verzichtet auf Vernehmlassung.
A.________ verzichtet auf weitere Bemerkungen.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Entscheid betrifft finanzielle Leistungen nach dem Opferhilfegesetz und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG besteht nicht. Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts schliesst das Opferhilfeverfahren ab und ist kantonal letztinstanzlich (Art. 86 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2, Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seiner Forderungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist damit grundsätzlich einzutreten.
2.
Strittig ist einzig, ob dem Beschwerdeführer als Abgeltung für die "Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens" ein opferhilferechtlicher Anspruch auf Fr. 100'000.-- nebst 5 % Zins ab dem 1. Januar 2003 zusteht oder nicht. Das Verwaltungsgericht hat dies verneint. Es kam zum Schluss, allfällige Ansprüche für die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens seien durch die dem Beschwerdeführer zugesprochenen Leistungen von SUVA und IV bereits abgegolten.
2.1. Unbestritten und zutreffend ist, dass das Opferhilfegesetz nicht in seiner aktuellen Fassung, sondern in derjenigen vom 4. Oktober 1991 anwendbar ist. Aus dieser Regelung ergibt sich namentlich die Subsidiarität opferhilferechtlicher Leistungen, was bedeutet, dass privat- oder sozialversicherungsrechtliche Schadenersatzleistungen grundsätzlich von der Opferhilfe abgezogen werden; es kann auf die E. 3 (S. 3) des angefochtenen Urteils verwiesen werden.
2.2. Art. 46 Abs. 1 OR regelt den Schadenersatz bei Körperverletzung wie folgt: "Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens."
Das Verwaltungsgericht hat dazu im angefochtenen Entscheid, namentlich unter Berufung auf den Basler und den Berner Kommentar (Martin Kessler, in: Basler Kommentar, 6. Aufl. 2015, N. 10a zu Art. 46 OR; Roland Brehm, in: Berner Kommentar, 4. Aufl. 2005, N. 87 ff. zu Art. 46 OR), erwogen, nach der Praxis zum Schadenersatzrecht stelle die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens keinen eigenen Schadensposten dar, sondern werde bei der Bemessung des künftigen Erwerbsausfalls berücksichtigt. Für das Verwaltungsgericht ergab sich daraus, dass allfällige Ansprüche unter dem Titel Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens bereits durch die dem Beschwerdeführer zugesprochenen Leistungen abgegolten wurden und ein entsprechender opferhilferechtlicher Anspruch damit nicht bestand.
Der Beschwerdeführer macht dagegen, gestützt namentlich auf den Zürcher Kommentar (Hardy Landolt, in: Zürcher Kommentar, 2007, N. 1210 zu Art. 46 OR), geltend, die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens sei ein eigenständiger Schadensposten, der nicht in der Entschädigung des künftigen Erwerbsausfalls enthalten sei, weshalb (zusätzlich zu den bereits zugesprochenen Leistungen) ein entsprechender opferhilferechtlicher Anspruch bestehe. Sowohl die Unfall- als auch die Invalidenversicherung hätten ihm gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60 % eine Rente zugesprochen. Beide Versicherungen seien damit davon ausgegangen, dass es ihm möglich sei, im ersten Arbeitsmarkt im Rahmen eines Teilzeitpensums eine Arbeit anzunehmen. Lebenstatsächlich sei ihm dies nicht möglich, es sei ihm lediglich gelungen, in einem geschütztem Rahmen einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Damit sei die Beeinträchtigung einer geldwerten Chance in concreto nachgewiesen, was gemäss Opferhilfegesetz zu entschädigen sei.
2.3. Der Beschwerdeführer macht damit geltend, die ihm zugesprochenen Versicherungsleistungen entsprächen nicht dem ihm zustehenden vollen Schadenersatz nach Art. 46 Abs. 1 OR. Er hat die sozialversicherungsrechtlichen Leistungen indessen akzeptiert, womit davon auszugehen ist, dass sie seinen Erwerbsausfall decken. Er kann nicht Opferhilfeleistungen beanspruchen, um die von ihm nicht angefochtenen, angeblich zu tiefen Versicherungsleistungen aufzustocken. Im Übrigen ist auch keineswegs erstellt, dass die Leistungen ohne Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens zu tief angesetzt wurden. Und es kann ohnehin nicht die Funktion von Opferhilfe sein, in Schadenfällen einzuspringen, die prinzipiell durch Sozialversicherungsleistungen voll gedeckt sind, wenn die Versicherungsleistungen zu tief ausgefallen sind bzw., wie der Beschwerdeführer vorbringt, sich im Nachhinein als zu tief herausstellen, weil er die ihm angerechnete verbliebene hypothetische Arbeitsfähigkeit im (ersten) Arbeitsmarkt nicht realisieren kann.
3.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen. In Verfahren der Opferhilfe werden keine Kosten erhoben (Art. 16 Abs. 1 aOHG; Art. 30 OHG); indessen hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 122 II 211 E. 4c S. 219 f.).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern des Kantons Solothurn, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Justiz BJ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. September 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Störi