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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
8C_511/2016
Urteil vom 26. September 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Schwaderloch,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau
vom 13. Juli 2016.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. August 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. Juli 2016,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 18. August 2016 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die am 20. September 2016 eingereichte Ergänzung der Beschwerdeschrift,
in Erwägung,
dass fraglich ist, ob die zweite Eingabe noch innert Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, dies aber nicht abschliessend zu beantworten ist, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60, 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass die Vorinstanz in einem ersten Schritt die entgegen anders lautenden Verlautbarungen und ohne Zustimmung der Sozialhilfebehörde wieder aufgenommene bzw. nie aufgegebene selbstständige Erwerbstätigkeit als unrentabel bezeichnete und damit den Beschwerdeführer insgesamt als nicht unterstützungswürdig im Sinne des kantonalen Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes (SPG/AG) erachtete,
dass sie alsdann prüfte, ob der Beschwerdeführer allenfalls zumindest Anspruch auf Nothilfe haben könnte, verneinte dies aber mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen dazu,
dass der Beschwerdeführer dagegen einbringt, seine selbstständige Tätigkeit werfe entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen einen monatlichen Ertrag ab, weshalb für ihn nicht einsichtig sei, weshalb ihm nicht zumindest die Wohn- und Krankenkassenkosten erstattet würden,
dass dies aber nach Gesagtem offensichtlich nicht ausreicht, um auf die Beschwerde einzutreten,
dass er es namentlich unterlässt, konkret aufzuzeigen, inwiefern die vor allem auch in der zweiten Eingabe kritisierten vorinstanzlichen Feststellungen zur Rentabilität seiner Beschäftigung qualifiziert falsch, das heisst willkürlich erfolgt sein sollen,
dass er ebensowenig die auf den vorinstanzlichen Feststellungen beruhenden rechtlichen Erwägungen oder den Entscheid selbst hinreichend klar als gegen verfassungsmässige Rechte verstossend rügt, geschweige denn konkret aufzuzeigen, inwiefern eine solche Rechtsverletzung vorliegen soll,
dass, da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. September 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel