BGer 2C_294/2016 |
BGer 2C_294/2016 vom 27.09.2016 |
{T 0/2}
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2C_294/2016
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Verfügung vom 27. September 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwälte
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Mario Kumschick und Simon Roth,
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gegen
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Kantonales Steueramt Aargau.
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Gegenstand
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Kantons- und Gemeindesteuern 2009,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
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gerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer,
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vom 27. Januar 2016.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Steuerpflichtigen vom 4. April 2016, die sich gegen das Urteil WBE.2015/274 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 27. Januar 2016 richtet,
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in das vom Bundesgericht in dieser Angelegenheit eröffnete Verfahren 2C_294/2016,
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in die Kostenverfügung des Bundesgerichts vom 7. April 2016 und in den verfügungsgemäss geleisteten Gerichtskostenvorschuss des Steuerpflichtigen von Fr. 7'000.--,
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in das Schreiben der Vertreter des Steuerpflichtigen vom 19. September 2016, worin diese namens und auftrags ihres Klienten den Rückzug der Beschwerde vom 4. April 2016 erklärten,
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in Erwägung, |
dass der Abteilungspräsident als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG [SR 173.110]),
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dass die Gerichtskosten nach dem Unterliegerprinzip in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei bei Erledigung des Falls durch Abstanderklärung oder Vergleich auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 2 BGG),
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dass ein teilweiser Verzicht hier angezeigt ist,
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verfügt der Präsident: |
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. September 2016
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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