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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
8C_593/2016 {T 0/2}
Urteil vom 28. September 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 30. August 2016.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. September 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. August 2016,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 14. September 2016 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 19. September 2016 (Poststempel)eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz die vom Beschwerdegegner gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggeld für die Dauer von 16 Tagen bestätigte, weil sich der Versicherte auf eine ihm zugewiesene, zumutbare Arbeitsstelle ohne entschuldbaren Grund nicht beworben habe,
dass der Beschwerdeführer in seinen beiden, inhaltlich identischen Eingaben darauf keinerlei Bezug nimmt,
dass den Ausführungen insbesondere nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. September 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel