Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img] |
|
|
{T 0/2}
9C_511/2016
|
|
|
Urteil vom 28. September 2016
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin
Claudia Mock Eigenmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2016.
Sachverhalt:
A.
Die 1971 geborene A.________ meldete sich im Juni 2013 unter Beilage eines Arztberichts der Klinik für Neurologie des Spitals B.________ vom 30. April 2013 (Diagnosen: Zentralarterienverschluss links, Wolff-Parkinson-White-Syndrom) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte verschiedene erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und wies das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ab (Invaliditätsgrad 0 %; Verfügung vom 24. März 2015).
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. Juni 2016 ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, eine polydisziplinäre Abklärung nach Zufallsprinzip in Auftrag zu geben.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Die dargelegten Grundsätze gelten auch mit Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (z.B. Urteil 9C_104/2015 vom 3. Juli 2015 E. 1 mit Hinweis).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die durch die Beschwerdegegnerin am 24. März 2015 verfügte Rentenablehnung zu Recht bestätigt hat.
3.
Die Vorinstanz hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten - insbesondere jener der Augenklinik und der Klinik für Neurologie des Spitals B.________ (Berichte vom 10. Januar 2013, vom 21. Februar 2013, vom 1. März 2013, vom 30. April 2013 und vom 10. Oktober 2013) sowie des behandelnden Augenarztes Dr. med. C.________, FMH Ophtalmologie, (Berichte vom 18. März 2014, vom 19. September 2014 und vom 3. November 2014) - festgestellt, die Beschwerdeführerin sei ab April 2013 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder vollständig arbeitsfähig.
3.1. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf die Darlegung ihrer eigenen, von der Vorinstanz abweichenden Beweiswürdigung und Darlegung ihrer gesundheitlichen Verhältnisse, was nicht genügt. Inwiefern die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen indessen
offensichtlich unrichtig (oder sonstwie bundesrechtswidrig) sein sollen, legt sie nicht substanziiert dar, weshalb das Bundesgericht daran gebunden bleibt (vgl. E. 1 hievor). Eine solche Darlegung gelingt namentlich nicht mit dem blossen Hinweis, die Vorinstanz verkenne willkürlich den rechtserheblichen Sachverhalt, weil sie einzig auf die Beurteilungen des Spitals B.________ sowie des Dr. med. C.________ und nicht auf jene der Dr. med. D.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, (Berichte vom 17. Februar 2014 und vom 9. Oktober 2014) sowie der Psychologin Dr. phil. E.________ (Neuropsychologische Untersuchung vom 7. Februar 2014 und Verlaufsuntersuchung vom 29. August 2014) abgestellt habe. Die Beschwerdeführerin trägt diesen Einwand vor, ohne
inhaltlich Bezug zu nehmen auf die diesbezüglich massgebenden vorinstanzlichen Ausführungen in E. 4.2 des angefochtenen Entscheids, wonach die Beurteilungen der Dres. med. D.________ und phil. E.________ aus verschiedenen Gründen - auf die verwiesen wird - nicht überzeugten.
3.2. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Versicherte im Übrigen aus der tatsachenwidrigen Behauptung, im Zeitraum zwischen der neuropsychologischen Erstuntersuchung vom 7. Februar 2014 und der Verlaufsuntersuchung vom 29. August 2014 sei keine Verbesserung ihrer kognitiven Leistung eingetreten. Sie verkennt, dass Dr. phil. E.________ im entsprechenden Verlaufsbericht explizit zahlreiche solche Verbesserungen beschrieb (so unter vielen anderen die Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit, die Ergebnisse der durchgeführten Arbeitsgedächtnistests, des Allgemeinwissenstests und des visuellen Aufmerksamkeitstests). Hinzu kommt, dass - worauf der RAD mit Stellungnahme vom 14. Januar 2015 zu Recht hingewiesen hat - für die im vorliegenden Fall relevanten adaptierten Tätigkeiten (Hilfsarbeiten, bei welchen die Einäugigkeit kein Handicap darstellt, und welche die Gesundheit des rechten Auges nicht gefährden) gerade keine besondere kognitive Leistungsfähigkeit erforderlich ist, die mit dem Funktionsniveau in den neuropsychologischen Testungen der Dr. phil. E.________ zu vergleichen wäre. Die (verbesserten) Testresultate sprechen deshalb im vorliegenden Fall ohnehin nicht gegen eine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit.
3.3. Zusammenfassend verletzt es nicht Bundesrecht (vgl. E. 1 hievor), dass das kantonale Gericht von weiteren Abklärungen - namentlich von einer polydisziplinären Begutachtung - abgesehen und von einer Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit ab April 2013 ausging.
4.
Insoweit die Beschwerdeführerin auch den vorinstanzlichen Einkommensvergleich rügt, erübrigen sich Weiterungen dazu. Wie sie selber einräumt, resultierte selbst ihrer Berechnung folgend lediglich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 34 %.
5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. September 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Williner