Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_713/2016
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Urteil vom 30. September 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Familiengericht Zofingen.
Gegenstand
Verwaltung des Kindesvermögens,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 7. Juli 2016.
Erwägungen:
1.
1.1. Vor Familiengericht Zofingen ist ein Antrag von A.________ auf Aufhebung der mit Entscheid vom 10. Dezember 2014 angeordneten Verwaltung des Kindesvermögens hängig. Zusammen mit dem Hauptantrag begehrte A.________ die superprovisorische Anordnung des Hauptantrages. Ferner verlangte er den Ausstand von Gerichtspräsident B.________ sowie der Fachrichter C.________ und D.________ und von Gerichtsschreiberin E.________. Schliesslich ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Am 4. Mai 2016 erklärte der Gerichtspräsident das Ausstandsgesuch für unbeachtlich und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Erlass einer superprovisorischen Verfügung ab. A.________ gelangte dagegen an das Obergericht, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, des Kantons Aargau. Die angerufene Beschwerdeinstanz wies mit Entscheid vom 7. Juli 2016 die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war; ebenso gab sie dem Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Anordnung der Aufhebung der Verwaltungs des Kindesvermögens nicht statt, soweit darauf einzutreten war. Schliesslich wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren ab.
1.2. A.________ (Beschwerdeführer) hat diesen Entscheid mit Eingabe vom 28. September 2016 (Postaufgabe) beim Bundesgericht mit Beschwerde angefochten. Er ersucht um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und stellt im Übrigen die gleichen Sachanträge wie vor den kantonalen Instanzen. Im weiteren verlangt er den Ausstand der Bundesrichterin und Bundesrichter der II. zivilrechtlichen Abteilung, insbesondere von Präsident von Werdt und von Bundesrichterin Elisabeth Escher. Schliesslich beantragt er den Erlass vorsorglicher Massnahmen bzw. die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.
Auf das allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellte und damit missbräuchliche Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen die Richterin und die Richter der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts ist nicht einzutreten, zumal eine Mitwirkung dieser Gerichtspersonen in früheren Verfahren keinen Ausstandsgrund bildet (Art. 34 Abs. 2 BGG).
3.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich der Entscheid des Obergerichts vom 7. Juli 2016. Soweit sich die Beschwerde gegen andere Entscheide richtet, ist darauf nicht einzutreten.
4.
In der Hauptsache angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid betreffend superprovisorische Massnahmen. Es ist dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, bei den kantonalen Instanzen den Erlass ordentlicher vorsorglicher Massnahmen zu erwirken. Soweit er nunmehr den Entscheid betreffend superprovisorische Massnahmen anficht, wurde somit der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 137 III 417 E. 1.2 S. 418).
5.
5.1. Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Blosse Verweise auf die Akten und andere Rechtsschriften sind unzulässig (vgl. BGE 126 III 198 E. 1d). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.
5.2. Mit Bezug auf das gegen das erstinstanzliche Gericht gestellte Ausstandsbegehren hat das Obergericht erwogen, wie der Beschwerdeführer aus früheren Verfahren wisse, sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts auf offensichtlich unzulässige und damit trölerische oder missbräuchliche Ausstandsgesuche nicht einzutreten; das gelte insbesondere, wenn das Gesuch einzig mit der Zugehörigkeit zu einem Gericht begründet werde, das schon früher in der Sache der gesuchstellenden Partei entschieden habe, oder mit dem der gesamte Spruchkörper abgelehnt werde. Entgegen den anderslautenden Behauptungen des Beschwerdeführers beschränke sich seine Begründung zur Ablehnung des gesamten Spruchkörpers der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Obergerichts genau darauf, dass dieser Spruchkörper in der Vergangenheit nicht in seinem Sinn entschieden habe. Auch das vorliegende Ausstandsgesuch sei daher rechtsmissbräuchlich, weshalb darauf nicht einzutreten sei.
Der Beschwerdeführer beschränkt sich vor Bundesgericht darauf, einfach das Gegenteil der obergerichtlichen Feststellungen zu behaupten, ohne sich aber mit der Erwägung rechtsgenügend auseinanderzusetzen.
5.3. Das Obergericht hat sodann erwogen, zum zweiten Verfahrensantrag auf Erlass einer instruktionsrichterlichen superprovisorischen Verfügung sei der Beschwerde keine Begründung zu entnehmen und auch keine besondere Dringlichkeit ersichtlich, weshalb dieser Antrag abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer setzt sich vor Bundesgericht mit dieser Erwägung nicht rechtsgenüglich auseinander. Darauf ist nicht einzutreten.
5.4. Keine genügende Begründung enthält die Beschwerde schliesslich bezüglich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren.
6.
Wie die bisherigen Ausführungen zeigen, hat sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich ungenügend begründet erwiesen. Darauf ist somit im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ) unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten. Das Bundesgericht behält sich vor, auf weitere Eingaben der gleichen oder ähnlicher Art, insbesondere rechtsmissbräuchliche Revisionsbegehren nicht einzutreten.
7.
Nach den bisherigen Ausführungen war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Fehlt es somit an einer der materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ist das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
8.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen bzw. um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Familiengericht Zofingen und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. September 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zbinden