Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img] |
|
|
{T 0/2}
8C_578/2016
|
|
|
Urteil vom 30. September 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2016.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 8. September 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2016,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid die ihm von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA übermittelte Eingabe von A.________ vom 29. Juli 2016 an diese zurückgewiesen hat,
dass es dabei angeordnet hat, die IV-Stelle habe diese Eingabe als Neuanmeldung entgegen zu nehmen, da das Beschwerdeverfahren gegen die letzte Verfügung der IV-Stelle vom 30. November 2015, mit welcher sie auf die Neuanmeldung von A.________ vom 4. Februar 2015 nicht eingetreten war, bereits seit geraumer Zeit rechtskräftig abgeschlossen sei,
dass der Einleger in der Eingabe vom 8. September 2016 zwar ausdrücklich erklärt, gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde führen zu wollen, ohne indessen auch nur ansatzweise auf das darin Entschiedene, geschweige denn Erwogene, einzugehen,
dass er statt dessen unter Verweis auf angeblich bei der Verwaltung und der Vorinstanz eingereichte Unterlagen einzig erklärt, invalid zu sein,
dass damit auf die Beschwerde vom 8. September 2016 mangels sachbezogener Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. September 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel