Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
9C_649/2016
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Urteil vom 3. Oktober 2016
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Attinger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Intras Kranken-Versicherung AG, Abteilung Recht & Compliance,
Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 23. August 2016.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 21. September 2016 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. August 2016 betreffend Krankenversicherungsprämien für den Zeitraum von März bis Mai 2015,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers nichts enthält, das als rechtsgenügliche Beschwerdebegründung in Betracht fiele,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Oktober 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Attinger