BGer 4A_499/2016
 
BGer 4A_499/2016 vom 04.10.2016
{T 0/2}
4A_499/2016
 
Urteil vom 4. Oktober 2016
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjürg Lenhard,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Forderung, Arrestprosequierung
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 26. August 2016.
 
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Zürich mit Beschluss und Urteil vom 22. Juli 2016
- auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei der Konkurs über ihren Ehemann, C.________, aufzuheben, nicht eintrat,
- den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei C.________ als notwendiger Streitgenosse ins Verfahren zu berufen, abwies und C.________ nicht als notwendigen Streitgenossen im Verfahren zuliess,
- das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und
- die Beschwerdeführerin verpflichtete, der Beschwerdegegnerin als Entschädigung für die Nutzung einer Wohnung an der Strasse U.________ in V.________ in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zur Klageeinleitung Fr. 163'200.-- nebst Zins, Fr. 894.45 Verzugszinsen sowie Fr. 263.-- Kosten der Arresturkunde des Betreibungsamts Uster im Arrest Nr. 26/2010 vom 25. November 2010 sowie Fr. 878.-- Kosten des Arrestvollzugs des Betreibungsamts Kreuzlingen im Arrest Nr. 201007 vom 24. November 2010 zu bezahlen;
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung erhob, mit den sinngemässen Anträgen
- der Konkurs über den Ehemann der Beschwerdeführerin (C.________) sei aufzuheben,
- der Ehemann sei als Streitgenosse zu diesem Prozess zuzulassen,
- die Sache sei zur Neubeurteilung der bei der Erstinstanz beantragten unentgeltlichen Rechtspflege zurückzuweisen,
- der Prozess sei auf die Frage der Zuständigkeit zu beschränken, es sei festzustellen, dass das Bezirksgericht zum Entscheid nicht zuständig war, und auf die Klage sei nicht einzutreten;
dass das Obergericht des Kantons Zürich das von der Beschwerdeführerin erhobene Rechtsmittel mit Urteil vom 26. August 2016 abwies, soweit es darauf eintrat, und den angefochtenen Entscheid (Beschluss und Urteil) des Bezirksgerichts bestätigte;
dass das Obergericht dabei die von Amtes wegen zu prüfende Zuständigkeit des Bezirksgerichts nach den Bestimmungen des aLugÜ (SR 0.275.11) bestätigte, unter anderem festhielt der Konkurs über den Ehemann der Beschwerdeführerin sei nicht Thema des vorliegenden Prozesses und überdies der Auffassung des Bezirksgerichts beipflichtete, wonach es für die beantragte Aufhebung des Konkurses gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin nicht zuständig sei, dass es weiter insbesondere erläuterte, bei der Solidarhaftung, wie vorliegend eine bestehe, sei die Beteiligung aller Solidarhaftenden am vorliegenden Passivprozess (d.h. des Ehemannes neben der Beschwerdeführerin) nicht erforderlich und dass es die Berufung der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die verweigerte unentgeltliche Rechtspflege als Beschwerde behandelte und auf dieselbe mangels hinreichender Begründung nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil des Obergerichts mit Eingaben vom 5. September und vom 19. September 2016 beim Bundesgericht Beschwerde erhob, mit den Anträgen
-es sei festzustellen, dass das angerufene Gericht für diese Sache nicht zuständig sei,
- der Konkurs über den Ehemann der Beschwerdeführerin sei aufzuheben,
- der Ehemann sei als notwendiger Streitgenosse zu diesem Prozess zuzulassen,
- die Fristen für die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Juli 2016 seien wiederherzustellen,
- die Gerichtskosten seien aufzuheben,
-es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren
- für das bundesgerichtliche Verfahren sei die unentgeltliche Rechtspflege zu genehmigen;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides bzw. der angefochtenen Entscheide dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen sind (Art. 99 Abs. 1 BGG);
dass diese Grundsätze auch für im angefochtenen Urteil nicht festgestellte Tatsachen bzw. für Behauptungen über solche gelten, aus denen die Verjährung von Ansprüchen abgeleitet wird (vgl. BGE 134 V 223 E. 2.2.1);
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführerin darin den Entscheid des Bezirksgerichts kritisiert, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt, der beim Bundesgericht angefochten werden könnte;
dass die Eingaben vom 5. und vom 19. September 2016 den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen an eine Beschwerde beim Bundesgericht offensichtlich nicht genügen, weil die Beschwerdeführerin darin nicht in nachvollziehbarer Weise und unter hinreichender Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz und auf der Grundlage des im angefochtenen Entscheid festgestellten Sachverhalts darlegt, welche Rechte der Beschwerdeführerin die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid verletzt haben soll, sondern vor Bundesgericht bloss in kaum verständlichen Ausführungen und ohne hinreichend auf die vorinstanzliche Begründung Bezug zu nehmen auf ihren Rechtsstandpunkten beharrt und dem Bundesgericht ihre Sicht der Dinge unterbreitet, wobei sie sich vielfach ausserhalb des Prozessthemas bewegt und nach Belieben von dem durch die Vorinstanz festgestellten Sachverhalt abweicht bzw. diesen ergänzt, ohne dazu hinreichende Sachverhaltsrügen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG zu erheben;
dass demnach auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass ergänzend festgehalten werden kann, dass durch einen vorangegangenen Entscheid des Bezirksgerichts Uster, auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten, keine rechtskräftige Erledigung der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Ansprüche erfolgt ist und dass Art. 64 ZPO einem gleichzeitigen Vorgehen gegen mehrere solidarisch haftende Personen nicht entgegensteht;
dass aus dem angefochtenen Urteil insbesondere nicht erkennbar ist, inwiefern die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das Recht entzogen haben soll, das Urteil der Erstinstanz innert 30 Tagen mit Berufung anzufechten;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
dass das Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
 
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
 
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Oktober 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer