BGer 8C_612/2016 |
BGer 8C_612/2016 vom 06.10.2016 |
{T 0/2}
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8C_612/2016
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Urteil vom 6. Oktober 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Schwyz,
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Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
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vom 25. Juli 2016.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 14. September 2016 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 25. Juli 2016,
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in Erwägung, |
dass sich die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG richtet (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277),
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dass in diesem Rahmen ein Entscheid betreffend Fragen der Anordnung einer Administrativbegutachtung - auch mit Blick auf die Verfahrensgarantien nach BV und EMRK (BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen) - grundsätzlich nur an das Bundesgericht weitergezogen werden kann, sofern der angefochtene Entscheid den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271 E. 4 S. 280),
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dass hinsichtlich anderer Aspekte das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität der Gutachtensanordnung gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid prüft (Art. 93 Abs. 3 BGG; statt vieler: Urteile 8C_368/2016 vom 7. Juni 2016 oder 9C_294/2016 vom 27. Mai 2016, je mit Hinweisen),
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dass der Beschwerdeführer den sechs vorgesehenen Sachverständigen nicht spezifische, gegen jeden einzelnen Experten gerichtete Ausstandsgründe vorhält, sondern die Befangenheit mit der angeblichen Einflussnahme der Zürich Versicherungs-Gesellschaft auf das IV-Verfahren als solches, wie auch der grossen Zahl der von dieser Gesellschaft beim vorgesehenen Begutachtungsinstitut bisher in Auftrag gegebenen Expertisen, begründet,
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dass sich damit die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzulässig erweist, woran insbesondere die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch nichts zu ändern vermag, legt der Beschwerdeführer doch in diesem Zusammenhang nicht dar, inwiefern die Vorinstanz diesen verletzt haben könnte, womit dieses Vorbringen bereits an der Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG scheitert, weshalb nicht zu prüfen ist, ob es in diesem Verfahrensstadium überhaupt zulässig ist; was er zur Begründung vorbringt, ist nicht die fehlende Auseinandersetzung des kantonalen Gerichts mit rechtswesentlichen Parteivorbringen, sondern dessen Beweiswürdigung,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 6. Oktober 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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