BGer 1B_347/2016 |
BGer 1B_347/2016 vom 10.10.2016 |
{T 0/2}
|
1B_347/2016
|
Urteil vom 10. Oktober 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Pfäffli.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern.
|
Gegenstand
|
Strafverfahren; Beschlagnahme,
|
Beschwerde gegen den Beschluss vom 8. August 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.
|
Erwägungen: |
1. |
Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen übler Nachrede, Nötigung, Sachbeschädigung, Tätlichkeiten, Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden etc. Der Beschuldigte befindet sich in Untersuchungshaft, welche zwecks stationärer Begutachtung in der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern vollzogen wird.
|
Am 2. Mai 2016 fand am Domizil von A.________ eine Hausdurchsuchung statt. Dabei wurden dessen Mobiltelefon und Laptop sichergestellt und auf Antrag hin versiegelt. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland hob die Siegelung am 8. Juni 2016 auf.
|
2. |
Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland beschlagnahmte mit Verfügung vom 9. Mai 2016 das Mobiltelefon und den Laptop. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 8. August 2016 abwies, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass die Beweismittelbeschlagnahme rechtens sei. Der hinreichende Tatverdacht sei unbestritten. Auch sei die Beschlagnahme zur Aufklärung des vorgeworfenen Sachverhalts geeignet und verhältnismässig.
|
3. |
A.________ führt mit Eingaben vom 8. und 15. September 2016 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
|
4. |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
|
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen nicht auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des angefochtenen Beschlusses bzw. der Beschluss im Ergebnis selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.
|
5. |
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
|
Demnach erkennt der Präsident: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. |
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
|
3. |
Es werden keine Kosten erhoben.
|
4. |
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und Rechtsanwältin Sarah Schläppi, Bern, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 10. Oktober 2016
|
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Fonjallaz
|
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
|