Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
4A_494/2016
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Verfügung vom 11. Oktober 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Thurgau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mietrecht,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 13. Juli 2016.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 ihre Beschwerde vom 2. September 2016 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. Juli 2016zurückgezogen hat;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG);
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Oktober 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer