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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
4D_66/2016
Urteil vom 12. Oktober 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stulz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Seuzach,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 15. Juli 2016.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin vom Bezirksgericht Winterthur mit Urteil vom 31. Mai 2016 verpflichtet wurde, die 4 1/2-Zimmer-Maisonette-Wohnung im Obergeschoss und im Dachgeschoss an der Strasse U.________ in V.________ samt zugehörigem Kellerabteil und Garagenplatz Nr. xx in der Tiefgarage unverzüglich zu räumen und dem Beschwerdegegner ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall;
dass das Obergericht des Kantons Zürich eine von der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil erhobene Berufung am 15. Juli 2016 abwies;
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 16. September 2016 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
dass eine Beschwerde beim Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden muss (Art. 100 Abs. 1 und Art. 117 BGG);
dass nach Art. 44 Abs. 1 BGG Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen und dass die Frist eingehalten ist, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG);
dass der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin gemäss den kantonalen Akten (Track & Trace-Beleg) am 20. Juli 2016 zugestellt wurde;
dass die vorliegende Beschwerdeschrift am 16. September 2016 der Post übergeben wurde und damit die Beschwerdefrist, die unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) am 14. September 2016 ablief, offensichtlich nicht eingehalten ist;
dass demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Oktober 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer