Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2C_288/2016
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Urteil vom 13. Oktober 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Mösching.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
gegen
Migrationsamt des Kantons Thurgau,
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau.
Gegenstand
Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 10. Februar 2016.
Sachverhalt:
A.
Der mazedonische Staatsangehörige A.________ (geb. 1982) gelangte am 20. November 1994 im Familiennachzug in die Schweiz und verfügt hier seit dem 7. März 1997 über die Niederlassungsbewilligung. Seit dem 1. Juni 2001 lebt auch seine Ehefrau in der Schweiz. Das Ehepaar hat drei Kinder (geb. 2003, 2007 und 2009). Sowohl die Ehefrau als auch die Kinder verfügen über die Niederlassungsbewilligung.
Die Jugendanwaltschaft Thurgau verurteilte A.________ mit Strafverfügung vom 15. Januar 1997 wegen Drohung gemäss Art. 180 StGB zu einer Arbeitsleistung von zwei Halbtagen. Mit Strafverfügungen des Bezirksamtes Bischofszell vom 19. Oktober 1998 sowie vom 28. November 2001 wurde er wegen Widerhandlung gegen das SVG zu einem halben Tag Arbeitsleistung sowie wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das BetmG (SR 812.121) zu einer Busse von Fr. 150.-- verurteilt. Am 6. Februar 2002 erfolgte eine Verurteilung durch das Bezirksgericht Gossau wegen mehrfacher Drohung (Art. 180 StGB) sowie mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 SVG) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.--. Mit Strafbescheid vom 30. April 2002 auferlegte das Untersuchungsamt Gossau A.________ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln eine Busse von Fr. 1'000.--. Das Bezirksamt Bischofszell verurteilte ihn am 23. Mai 2002 wegen Widerhandlung gegen das SVG zu einer Busse von Fr. 350.--. Daraufhin verwarnte das Ausländeramt des Kantons Thurgau A.________ am 4. Juli 2002 wegen seiner Delinquenz und hielt ihn an, sich in Zukunft klaglos zu verhalten. Am 24. September 2003 sprach ihn die Staatsanwaltschaft Winterthur der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und auferlegte ihm eine unbedingte Gefängnisstrafe von zehn Tagen sowie eine Busse von Fr. 1'000.--. Im Anschluss daran verwarnte ihn das Ausländeramt des Kantons Thurgau nochmals und drohte ihm die Ausweisung aus der Schweiz an, falls er erneut zu schweren Klagen Anlass geben oder gerichtlich verurteilt werden sollte.
Am 22. April 2005 verurteilte das Bezirksgericht Bischofszell A.________ wegen Geldfälschung (Art. 240 StGB) sowie des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln nach Art. 19a BetmG zu einer bedingten Gefängnisstrafe von vier Wochen bei einer Probezeit von fünf Jahren. Zwischen dem 9. April 2008 und 28. September 2010 wurde er vier Mal wegen Verkehrsdelikten zu Bussen zwischen Fr. 350.-- und 540.-- verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Arbon vom 16. Dezember 2013 wurde A.________ des mehrfachen Vergehens gegen das BetmG (Kauf und Verkauf von zweimal ca. 50 Gramm Heroingemisch und zweimal ca. 5 Gramm Kokaingemisch), der mehrfachen Übertretung des BetmG (Konsum von Kokain) sowie der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 3'000.-- verurteilt. Mit Strafbefehl vom 24. Januar 2014 wurde er der groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie der Widerhandlung gegen das BetmG schuldig gesprochen und als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Arbon vom 16. Dezember 2013 zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 2'000.-- verurteilt. Am 29. Januar 2014 erfolgte eine Verurteilung zu einer Busse von Fr. 600.-- wegen Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
B.
Mit Entscheid vom 4. Februar 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons Thurgau die Niederlassungsbewilligung von A.________. Ein dagegen erhobener Rekurs blieb erfolglos (Entscheid des Departements für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau vom 28. Juli 2015). Mit Urteil vom 10. Februar 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, die Niederlassungsbewilligung sei nicht zu widerrufen. Eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen und subeventualiter sei die Sache zurückzuweisen.
Der Abteilungspräsident legte der Beschwerde am 5. April 2016 antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, das Migrationsamt des Kantons Thurgau sowie das Staatssekretariat für Migration beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist zulässig, weil prinzipiell ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung besteht (vgl. Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S.4). Als Adressat des angefochtenen Urteils ist der Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).
1.2. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen, ist hingegen nicht einzutreten (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Die Wegweisung ist die normale Folge des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG); ist diese verfassungsrechtlich zulässig, gilt dies auch für die Wegweisung. Vollzugshindernisse (vgl. Art. 83 AuG), welche der subsidiären Verfassungsbeschwerde - unter Vorbehalt der qualifizierten Rügepflicht - zugänglich sind (BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310), macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft, mit anderen Worten willkürlich, erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).
2.
2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG [SR 142.20]), d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; 137 II 297 E. 2 S. 299 f.) oder in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Davon ist auszugehen, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt oder sie sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist (BGE 139 I 16 E. 2 S. 18, 31 E. 2, 145 E. 2; 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.). Die genannten Widerrufsgründe gelten auch für Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG).
2.2.
2.2.1. Gemäss Art. 63 AuG "kann" die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden. Die Massnahme muss - wie jedes staatliche Handeln - verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts, welche sich auch auf Art. 8 EMRK stützt, sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.; 135 II 377 E. 4.3; vgl. auch das Urteil des EGMR i.S.
Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06], Ziff. 53 ff. bezüglich der Ausweisung eines in Deutschland geborenen, wiederholt straffällig gewordenen Tunesiers).
2.2.2. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. Urteil 2C_562/ 2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken] und das bereits zitierte EGMR-Urteil
Trabelsi). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit einer ausländischen Person zu beenden, welche die Sicherheit und Ordnung in dieser Weise beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5; Urteil 2C_903/ 2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE 137 II 233; BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190). Auch der EGMR akzeptiert ausdrücklich, dass bei Betäubungsmitteldelinquenz von einer gewissen Schwere ein strenger Massstab angelegt wird; gemäss seiner Praxis überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts (Urteile des EGMR i.S.
Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012 [Nr. 38005/07] § 65 ff.;
Balogun gegen Vereinigtes Königreich vom 10. April 2012 [60286/09], § 49 ff., 53;
Baghli gegen Frankreich vom 30. November 1999 [34374/97], § 48 f.).
2.2.3. Drogenhandel ist zudem ein Delikt, welches aufgrund von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen soll. Diese Bestimmung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar nicht unmittelbar anwendbar (BGE 139 I 16 E. 4.3 S. 26 ff.), doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen bei der Auslegung des Gesetzes insoweit Rechnung zu tragen, als dies keinen Widerspruch zu übergeordnetem Recht verursacht (zur "praktischen Konkordanz" bei der Anwendung dieser Norm: BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34).
3.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass aufgrund seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG vorliegt. Er beanstandet jedoch, der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sei nicht verhältnismässig. Es liege deshalb eine Verletzung von Art. 34 i.V.m. 63 AuG sowie Art. 8 EMRK vor.
3.1. Das Bezirksgericht Arbon erkannte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 16. Dezember 2013 schuldig des Kaufs und Verkaufs von zweimal ca. 50 Gramm Heroingemisch und zweimal ca. 5 Gramm Kokaingemisch, der mehrfachen Übertretung des BetmG (Konsum von Kokain) sowie der einfachen Körperverletzung. Dabei handelte es sich nicht um die erstmalige Straffälligkeit des Beschwerdeführers. Er wurde bereits zuvor, insb. wegen Verstössen gegen das SVG, mehrmals verurteilt und erhielt zwei fremdenpolizeiliche Verwarnungen, welche ihn aber nicht vor erneuter und schwerer Delinquenz abhalten konnten. Auch während des laufenden Gerichtsverfahrens, dessen Ergebnis zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung führte, beging der Beschwerdeführer weitere erhebliche Verstösse gegen das SVG (u.a. Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 40 km/h). Offensichtlich lässt er sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken und ist nicht gewillt, sich an die Rechtsordnung zu halten.
3.2. Der Beschwerdeführer hat über einen längeren Zeitraum und auch nach der ausländerrechtlichen Verwarnung zahlreiche verschiedene Delikte begangen und dabei hochwertige Rechtsgüter gefährdet. Die Vorinstanz nahm deshalb zu Recht ein schweres Verschulden des Beschwerdeführers in ausländerrechtlicher Sicht an. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bedingt ein solches keine Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von mindestens 24 Monaten. Die Vorinstanz durfte willkürfrei davon ausgehen, dass eine gewisse Rückfallgefahr und damit ein entsprechend gewichtiges (sicherheitspolizeiliches) Interesse daran besteht, dass der Beschwerdeführers das Land verlässt. Dieses muss aber - selbst wenn der Beschwerdeführer Delikte im Betäubungsmittelbereich begangen hat - nicht zwingend die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers überwiegen (Urteil 2C_1033/ 2013 vom 4. Juli 2014 E. 4.2). Es müssen jedoch aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen (Urteil 2C_586/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 3.2.4).
3.3. Der 34-jährige Beschwerdeführer lebt seit über 20 Jahren in der Schweiz. Die Dauer seines Aufenthalts fällt bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zwar zu seinen Gunsten ins Gewicht (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1; Urteil 2C_512/2013 vom 17. Februar 2014 E. 3.1 f. mit Hinweisen), doch ist er wiederholt - und trotz entsprechender Verwarnungen - straffällig geworden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung und die Vorinstanz stellte verbindlich fest, dass weder beruflich noch sozial eine gelungene und stabile Integration vorliegt.
4.
4.1. Art. 8 EMRK verschafft gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat oder auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 138 I 246 E. 3.2.1 S. 250; 126 II 377 E. 2b/cc S. 383). Es kann jedoch das Recht auf Familienleben verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird; vorausgesetzt wird nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der hier weilende Familienangehörige selber ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285; 126 II 377 E. 2b/aa S. 382). Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehungen kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben) verletzen, namentlich bei Ausländern der zweiten Generation (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20), im Übrigen aber nur unter besonderen Umständen: Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286; 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.; 120 Ib 16 E. 3b S. 22; vgl. auch BGE 138 I 246 E. 3.2.1 S. 250 f.).
4.2. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um einen Ausländer der zweiten Generation, gelangte er doch erst im Alter von 12 Jahren in die Schweiz (Urteil 2C_481/2012 vom 1. März 2013 E. 3.2). Besonders intensive private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur, legt der Beschwerdeführer nicht dar (Art. 106 Abs. 2 BGG). Er kann sich somit nicht auf den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK berufen.
4.3. Seine Ehefrau und die drei gemeinsamen hier geborenen Kinder verfügen alle über die Niederlassungsbewilligung. Sie haben die Wahl, in der Schweiz zu bleiben oder dem Beschwerdeführer nach Mazedonien zu folgen. Die Ehefrau hat bis zu ihrer Heirat in Mazedonien gelebt, so dass eine Rückkehr für sie zumutbar erscheint. Dasselbe gilt für die drei Kinder (heute 13, 9 und 7 Jahre alt), die zwar nie in Mazedonien gelebt haben, sich aber in einer vergleichbaren Situation wie andere Kinder befinden, die zusammen mit ihren Eltern in ein fremdes Land auswandern (vgl. Urteil 2C_481/2012 vom 1. März 2013 E. 3.4). Wird die Familie bei einer zumutbaren gemeinsamen Ausreise in das Heimatland nicht getrennt, so ist der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nicht berührt (Urteil 2C_536/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 2.3 mit Hinweisen, nicht publiziert in: BGE 140 II 129). Die fremdenpolizeiliche Massnahme führt diesfalls nicht zur Trennung der Familie.
4.4. Die Frage, ob der Widerruf der Bewilligung einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers darstellt, kann offen bleiben, wenn sich erweist, dass der Eingriff gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt ist. Die Vorinstanz hat dies im Rahmen einer gemeinsamen Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 AuG und Art. 8 EMRK geprüft und bejaht.
4.4.1. Der Beschwerdeführer geht hingegen davon aus, dass bei ihm als Ausländer der zweiten Generation, welcher hier verheiratet ist und Kinder hat, der Entzug der Niederlassungsbewilligung erst verhältnismässig wäre, wenn bei einmaliger Delinquenz eine Strafe von mindestens 30 Monaten respektive bei wiederholter Delinquenz eine solche von mindestens 24 Monaten ausgesprochen worden wäre. Diese Ansicht ist aus verschiedenen Gründen nicht zutreffend. Die Interessenabwägung ist für jeden Fall einzeln vorzunehmen (BGE 139 I 16 E. 4.3.3 S. 27). Es bestehen keine schematischen Grenzen zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit und die Schwere des Delikts ist nur ein Aspekt der Prüfung (E. 2.2.1). Auch handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Ausländer der zweiten Generation (E. 4.2). Ebenfalls fehl geht seine Annahme, dass bei ihm keine wiederholte Delinquenz vorliege, weil er nur ein schweres Delikt begangen habe und er deshalb entgegen der Feststellung der Vorinstanz nicht unbelehrbar sei. Wiederholte Delinquenz meint nicht, dass mehrere Verurteilungen zu einer Gefängnisstrafe von über einem Jahr vorliegen müssten. Dies erschliesst sich schon daraus, dass gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG der Entzug der Niederlassungsbewilligung auch dann möglich ist, wenn eine Summierung von Verstössen vorliegt, die für sich alleine für einen Widerruf nicht ausreichen würden, d.h. wiederholte Strafen
untereinem Jahr. Wie gesehen (vorne lit. A), liegen gegen den Beschwerdeführer zahlreiche Verurteilungen vor, ohne dass sich dadurch sein Verhalten gebessert hätte. Gelangt die Vorinstanz unter diesen Umständen zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer nicht belehren lässt, so ist dies nicht willkürlich.
4.4.2. Zu Gunsten des Beschwerdeführers fallen die familiären Interessen ins Gewicht. Seine Familie hat ein grosses Interesse daran, in der Schweiz zu verweilen. Da sämtliche Familienmitglieder eine Niederlassungsbewilligung besitzen, steht es ihnen offen, hier zu bleiben. Die Kinder können in der Schweiz aufwachsen und zur Schule gehen. Die Betreuung durch mindestens einen Elternteil ist gewährleistet. Die familiären Kontakte können durch gegenseitige Besuche bzw. mittels der heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden. Zudem wäre eine freiwillige Ausreise von Frau und Kindern zusammen mit dem Beschwerdeführer möglich und steht im Ermessen der Familie. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass deliktisches Verhalten die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer nicht zwingend ein für alle Mal verunmöglicht. Unter gewissen Voraussetzungen kann nach einer angemessenen Bewährungsdauer im Heimatland eine Neubeurteilung durch die zuständigen Migrationsbehörden angezeigt sein (vgl. Urteil 2C_734/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
4.4.3. Der Entzug der Niederlassungsbewilligung trifft den Beschwerdeführer sicher hart. Die Ausreise nach Mazedonien kann ihm indessen zugemutet werden. Er spricht Albanisch als Muttersprache, welche in Mazedonien als zweite Landessprache gilt, und verbrachte die Kindheit in seinem Heimatland. Ebenfalls hielt er sich in den letzten beiden Jahren während seiner Sommerferien in Mazedonien auf und beabsichtigt weitere Besuche. Es darf davon ausgegangen werden, dass er weiterhin mit der heimatlichen Kultur vertraut und in der Lage ist, sich in der dortigen Gesellschaft zurecht zu finden.
4.5. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz sind wegen seiner langen Anwesenheit und insbesondere mit Blick auf seine hier lebende Familie insgesamt sehr bedeutend. Aufgrund der wiederholten sowie schweren Delinquenz überwiegen sie aber das sicherheitspolizeiliche Interesse nicht, seinen Aufenthalt zu beenden. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist daher rechtmässig.
5.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Oktober 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Mösching