Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
4A_553/2016
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Urteil vom 13. Oktober 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Wyss,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsrechtliche Forderung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des
Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 24. August 2016.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin am 30. April 2014 am Arbeitsgericht Zürich eine Klage gegen die Beschwerdegegnerin betreffend arbeitsrechtliche Forderung und Arbeitszeugnis anhängig machte;
dass anlässlich der Instruktionsverhandlung vor Arbeitsgericht vom 25. April 2016 die Parteien einen Vergleich abschlossen;
dass das Arbeitsgericht mit Verfügung vom 2. Juni 2016 das Verfahren als durch Vergleich erledigt abschrieb, da der Vergleich von keiner Partei innert Frist widerrufen worden sei;
dass die Beschwerdeführerin dagegen Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich erhob, das auf ihre Berufung mit Beschluss vom 24. August 2016 nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführerin dagegen mit der vom 22. September 2016 datierten Eingabe Beschwerde an das Bundesgericht erhob;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht sodann am 28. September 2016 eine weitere Eingabe einreichte;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllen, indem sie darin bloss in frei gehaltenen Ausführungen ihre Sicht der Dinge darlegt, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass der Beschwerdegegnerin, der aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Oktober 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Brugger