BGer 6B_719/2016 |
BGer 6B_719/2016 vom 13.10.2016 |
{T 0/2}
|
6B_719/2016
|
Urteil vom 13. Oktober 2016 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Denys, Präsident,
|
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
|
Gerichtsschreiber Briw.
|
Verfahrensbeteiligte |
X.________,
|
vertreten durch Rechtsanwalt Flurin Turnes,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln,
|
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 11. April 2016.
|
Erwägungen: |
1. |
Das Bezirksgericht Winterthur bestrafte am 16. September 2015 X.________ wegen mehrfacher vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 3 VRV mit einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 150.-- und Fr. 3'000.-- Busse.
|
Auf Berufung von X.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 11. April 2016 das bezirksgerichtliche Urteil im Schuld und Strafpunkt.
|
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil insgesamt aufzuheben, ihn freizusprechen, die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.
|
2. |
Der Beschwerdeführer beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Er wolle nicht für etwas bestraft werden, was er nicht gemacht habe; es könnten Administrativmassnahmen drohen.
|
Die strafrechtliche Beschwerde hat unter Vorbehalt von Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Indessen kann der Instruktionsrichter über die aufschiebende Wirkung eine andere Anordnung treffen (Art. 103 Abs. 3 BGG). Wie dem Beschwerdeführer am 28. Juni 2016 mitgeteilt wurde, können nur die im Urteil direkt angeordneten Rechtsfolgen suspendiert werden, nicht aber allfällige Administrativmassnahmen. Der Beschwerdeführer belegt nicht, dass Vollzugsmassnahmen angeordnet wurden oder unmittelbar bevorstünden, und begründet keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 103 BGG (vgl. Urteile 6B_61/2016 vom 18. April 2016 E. 1 und 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 1). Auf das Gesuch ist nicht einzutreten.
|
3. |
In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG sowie Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dabei ist auf die Motivation des Urteils einzugehen und daran die geltend gemachte Bundesrechtsverletzung im Einzelnen darzulegen (vgl. BGE 140 III 115 E. 2). Auf eine bloss appellatorische Beschwerdeführung ist nicht einzutreten (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4, 369 E. 6.3; 140 III 264 E. 2.3).
|
Der Beschwerdeführer diskutiert eine eigene Version des Geschehens, ohne anhand der angefochtenen Beweiswürdigung aufzuzeigen, dass der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Es ist unbehelflich, wie vor einer Appellationsinstanz zu plädieren, da die Kognition des Bundesgerichts in Tatsachenfragen auf Willkür beschränkt ist und es daher die Beweismittel oder den Sachverhalt nicht frei würdigt, sondern diesen nach Massgabe der Rügen unter Willkürgesichtspunkten prüft. Es beurteilt somit nicht eine Darstellung des Beschwerdeführers, sondern die Haltbarkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung. Eine Willkürrüge müsste in der Beschwerdeschrift detailliert und aktenmässig belegt begründet werden. Es genügt nicht, die im Berufungsverfahren vertretene Sichtweise zu wiederholen, ohne sich substanziiert mit der vorinstanzlichen Motivation auseinanderzusetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 247; Urteil 6B_893/2015 vom 14. Juni 2016 E. 2.4.2). Die Beschwerde genügt diesen Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist nicht einzutreten.
|
Massgebend ist der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG). Nach der Vorinstanz kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie ihn die zwei Polizeibeamten als Zeugen übereinstimmend geschildert haben und wie er sich insbesondere bezüglich des zweiten Überholmanövers aus der Videoaufzeichnung ergibt. Die Vorinstanz legt den Anklagesachverhalt zugrunde (Urteil S. 7).
|
Inwiefern die rechtliche Würdigung bundesrechtswidrig wäre, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass das Urteil 6B_374/2015 vom 3. März 2016 (BGE 142 IV 93), auf welches sich der Beschwerdeführer zu seiner Entlastung beruft, nichts zu ändern vermag, da es sich in casu - nach ihrem Beweisergebnis - um ein klassisches Rechtsüberholen mit Spurwechsel handelte (Urteil S. 8). Es ist daher auch nicht erkennbar, wie das Urteil Art. 36 Abs. 5 lit. a, b und d VRV und damit Art. 95 Abs. 1 lit. a BGG verletzen sollte. Der Beschwerdeführer legt seinen Ausführungen eine vom massgebenden Sachverhalt abweichende Version des Geschehens zugrunde. Das ist unbehelflich.
|
4. |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
|
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
|
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 13. Oktober 2016
|
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Denys
|
Der Gerichtsschreiber: Briw
|