BGer 6B_953/2016 |
BGer 6B_953/2016 vom 14.10.2016 |
{T 0/2}
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6B_953/2016
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Urteil vom 14. Oktober 2016 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Verletzung der Amts- und Berufspflicht, Urkundenfälschung usw.),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. Juli 2016.
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. Der Beschwerdeführer erstattete am 3. Oktober 2015 Strafanzeige gegen die Sozialen Dienste der Stadt Baden und das Regionale Betreibungsamt Reinach u.a. wegen strafbaren Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht. Der Beschwerdeführer ergänzte die Anzeige am 7. November 2015. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verfügte am 2. Februar 2016 die Nichtanhandnahme der Strafanzeigen, was die Oberstaatsanwaltschaft am 5. Februar 2016 genehmigte. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 25. Juli 2016 ab, soweit es darauf eintrat.
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Der Beschwerdeführer wendete sich am 2. September 2016 an das Bundesgericht.
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2. Die Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers umfasst knapp 55 eng beschriebene Seiten, was sich bereits angesichts des durch den angefochtenen Entscheid vorgegebenen klar überschaubaren Streitgegenstands offenkundig als überaus weitschweifig erweist.
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Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Behebung des Mangels zurückgewiesen werden, und zwar mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG).
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Mit Verfügung vom 6. September 2016 wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung der übermässig weitschweifigen Beschwerdeschrift bis zum 21. September 2016 aufgefordert, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG). Der Beschwerdeführer holte die Verfügung auf der Post nicht ab. Da er nach Einreichung der Beschwerde mit gerichtlichen Sendungen rechnen musste, gilt die Verfügung als zugestellt. Zudem wurde sie auch mit A-Post versandt. Der Beschwerdeführer reagierte nicht. Eine verbesserte Beschwerdeeingabe ging innert Frist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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3. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Oktober 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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