Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img] |
|
|
{T 0/2}
9C_500/2016
|
|
|
Urteil vom 18. Oktober 2016
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Furrer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Freiburg, Impasse de la Colline 1, 1762 Givisiez,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 27. Juni 2016.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 29. Juli 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 27. Juni 2016,
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter Meyer stellt,
dass ein Ausstandsbegehren, das wie im vorliegenden Fall sinngemäss damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem oder mehreren Entscheiden mitgewirkt haben, die für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausfielen, unzulässig ist mit der Folge, dass die vom Ausstandsbegehren betroffenen Gerichtspersonen an einem späteren Verfahren mitwirken können (Art. 34 Abs. 2 BGG; Urteile 1F_17/2016 vom 20. Juli 2016 E. 1; 4D_19/2015 vom 4. Juni 2015; je mit Hinweisen),
dass das Ausstandsgesuch offensichtlich unzulässig ist, weshalb darauf ohne Durchführung eines Ausstandsverfahrens nicht einzutreten ist (vgl. erwähntes Urteil 4D_19/2015),
dass das Bundesgericht seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition prüft (BGE 141 II 113 E. 1 S. 116; 139 V 42 E. 1 S. 44),
dass - wie dem Beschwerdeführer bereits mehrfach erläutert wurde - ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass darüber hinaus in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53),
dass die Beschwerde diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und der Beschwerdeführer sich in sachfremder und teilweise ungebührlicher Kritik erschöpft, sich aber nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen des kantonalen Gerichts auseinandersetzt und seinen Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Aufzählung der vom Gesetz anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) abschliessend sei und davon nicht abgewichen werden könne (Art. 190 BV), mithin die geltend gemachten Fahrzeugkosten und Liegenschaftssteuern bereits im Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) enthalten seien sowie die Unterhaltskosten für die in Ausbildung stehende, volljährige Tochter nicht als Ausgaben anerkannt werden könnten,
dass der Beschwerdeführer ferner nicht substanziiert darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die von ihm erwähnten Grundrechte verstossen soll, welche Rüge im Lichte des erwähnten Bindungsgebotes nach Art. 190 BV ohnehin unbehelflich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG),
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Oktober 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Furrer