BGer 9C_686/2016 |
BGer 9C_686/2016 vom 19.10.2016 |
{T 0/2}
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9C_686/2016
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Urteil vom 19. Oktober 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte |
1. A.A.________,
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2. B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Bundesverwaltungsgerichts
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vom 27. Juli 2016.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 31. August 2016 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2016,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 8. September 2016 an A.A.________ und B.A.________, worin unter anderem auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin von A.A.________ und B.A.________ am 2. Oktober 2016eingereichte Eingabe,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
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dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b S. 336 f. mit Hinweis; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] C 60/01 vom 17. Juli 2001 E. 2, in: ARV 2002 S. 59),
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dass die Vorinstanz auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist, da es an einer durch die Beschwerdegegnerin erlassenen anfechtbaren Verfügung und damit an einem Anfechtungsgegenstand mangle,
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dass die Beschwerdeführer nicht näher darlegen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde hätte eintreten sollen, sondern vielmehr einräumen, "eine juristisch anfechtbare Verfügung SAK" fehle zurzeit noch,
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dass sie sich überdies ausschliesslich materiell mit der Sache befassen,
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dass ihre Eingabe den gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. Oktober 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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