Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2C_734/2016, 2C_735/2016, 2C_736/2016
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Urteil vom 20. Oktober 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Winiger.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokaten
Prof. Dr. Peter Böckli und Dr. Daniel Häring,
sowie TLT Thomas Lincke Treuhand AG,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Schwyz.
Gegenstand
2C_734/2016
Kantons- und Gemeindesteuer, Nachsteuer 2001 und 2002,
2C_735/2016
direkte Bundessteuer, Nachsteuer und Hinterziehungsbusse 2001 und 2002,
2C_736/2016
Kantons- und Gemeindesteuer, Hinterziehungsbusse 2001 und 2002,
Beschwerde gegen die Entscheide des Verwaltungs-gerichts des Kantons Schwyz, Kammer II,
vom 17. Juni 2016.
Sachverhalt:
A.
Die Kantonale Steuerverwaltung/Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz leitete am 25. Mai 2011 - aufgrund einer Meldung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 27. Februar 2008 - gegen den Steuerpflichtigen A.A.________ ein Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren für die Steuerperioden 2001 und 2002 ein. Zur Begründung führte die ESTV an, die Bundesanwaltschaft führe seit Herbst 2004 ein Ermittlungsverfahren wegen Anlagebetrugs gegen C.________ und weitere Beteiligte durch. Es sei davon auszugehen, dass die bei der "Y.________ Inc." einbezahlten Gelder gezielt in einem Umlageverfahren gesammelt, mehrfach verschoben und dann verteilt worden seien. Im Weiteren gehe aus einer steueramtlichen Meldung der ESTV vom 9. November 2007 hervor, dass den Investoren jeweils eine feste Rendite sowie eine vom Geschäftsergebnis abhängige Zusatzrendite zugesichert worden sei. Dabei sei die Zusatzrendite regelmässig auf "schwarze Konti" überwiesen und den Investoren gezielt Hilfe bei deren Eröffnung geleistet worden. A.A.________ seien solche Renditen aus dem Schneeballsystem auf drei Konti (Nr. yyyyyy, yyyyyy und yyyyyy) gutgeschrieben worden. Der Steuerpflichtige habe es unterlassen, diese Vermögenswerte sowie deren Erträge in seinen Steuererklärungen 2001 und 2002 vollständig zu deklarieren. Zudem habe er ein Postkonto (Nr. yyyyyy) ebenfalls nicht deklariert. Die entsprechenden Veranlagungsverfügungen seien deshalb unvollständig bzw. im Einkommen und Vermögen zu tief ausgefallen.
B.
B.a. Nach Abschluss der Untersuchung stellte die Kantonale Steuerverwaltung/Verwaltung für die direkte Bundessteuer am 23. Mai 2014 Nachsteuern von Fr. 62'631.90 (Kantonssteuern) bzw. Fr. 102'492.05 (direkte Bundessteuer) in Rechnung und auferlegte dem Steuerpflichtigen Hinterziehungsbussen von Fr. 17'600.-- (Kantonssteuern) bzw. Fr. 29'150.-- (direkte Bundessteuer).
B.b. Gegen die Nachsteuer- und Strafverfügung vom 23. Mai 2014 liess A.A.________ am 23. Juni 2014 Einsprache erheben, über welche die Kantonale Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer mit Einspracheentscheid vom 12. Juni 2015 (mit geringfügigen Korrekturen bei der interkantonalen Steuerausscheidung) wie folgt entschied: Die Einsprache betreffend die direkte Bundessteuer wurde abgewiesen. Die Einsprache betreffend die Kantonssteuern wurde teilweise gutgeheissen und die Nachsteuer auf Fr. 61'782.70 und die Hinterziehungsbusse auf Fr. 17'400.-- reduziert.
B.c. Gegen diesen Einspracheentscheid liess A.A.________ am 16. Juli 2015 betreffend die kantonalen Nachsteuern und die direkte Bundessteuer (Nachsteuern und Bussen) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben. Betreffend die kantonalen Steuerstrafen (Hinterziehungsbussen für die Steuerperioden 2001 und 2002) liess er am gleichen Tag beim Verwaltungsgericht gerichtliche Beurteilung des Einspracheentscheids verlangen.
B.d. Mit Entscheid II 2015 72 (betreffend kantonale Nachsteuern sowie die direkte Bundessteuer [Nachsteuern und Steuerstrafe]) bzw. Entscheid II 2015 73 (betreffend kantonale Steuerstrafe) vom 17. Juni 2016 bestätigte das Verwaltungsgericht weitgehend den Einspracheentscheid. Lediglich in Bezug auf das Postkonto Nr. yyyyyy betrachtete das Verwaltungsgericht Fr. 720.15 (2001) bzw. Fr. 13'850.-- (2002) als einkommenssteuerlich unbeachtlich, hiess die Beschwerde in diesem Umfang gut und wies die Sache zur Neuberechnung der Nachsteuern und Bussen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanzen zurück.
C.
Mit (je separater) Eingabe vom 25. August 2016 erhebt A.A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, die Entscheide II 2015 72 (betreffend kantonale Nachsteuern sowie die direkte Bundessteuer [Nachsteuern und Steuerstrafe]) und II 2015 73 (betreffend kantonale Steuerstrafe) des Verwaltungsgerichts vom 17. Juni 2016 seien aufzuheben. Es seien im Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren gegen A.A.________ für die Steuerperioden 2001 und 2002 sowohl für die kantonalen Steuern als auch für die direkte Bundessteuer die Nachsteuern sowie die Strafsteuern neu zu berechnen. Bei dieser Neuberechnung seien (in wörtlicher Übereinstimmung mit den bereits vor Vorinstanz gestellten Anträgen) die folgenden Faktoren verbindlich zu berücksichtigen: Es seien alle Gutschriften/Zahlungen der W.________ AG bzw. der X.________ AG betreffend die Y.________-Gesellschaften von über 6% für das vorliegende Verfahren als einkommenssteuerrechtlich irrelevante Vorgänge anzusehen. Weiter seien alle Gutschriften/Zahlungen der W.________ AG bzw. der X.________ AG im Zusammenhang mit einer anderen Gesellschaft als der Y.________ Inc., B.V.I., Tortola, insbesondere die Gutschriften/Zahlungen im Zusammenhang mit der Z.________ Ltd., Bahamas, für das vorliegende Verfahren als einkommenssteuerlich irrelevante Vorgänge anzusehen. Es seien somit folgende Korrekturen auf den Anlagen vorzunehmen: Reduktion des nachzubesteuernden Einkommens bzw. Vermögens um je Fr. 33'810.05 (2001), Reduktion des nachzubesteuernden Einkommens um Fr. 350'057.75 bzw. des nachzubesteuernden Vermögens um Fr. 383'867.80 (2002). Schliesslich seien die auf das Postkonto Nr. yyyyyy eingegangenen Beträge von insgesamt Fr. 112'320.15 (2001) bzw. Fr. 28'850.-- (2002) für das vorliegende Verfahren als einkommenssteuerlich irrelevante Vorgänge anzusehen.
D.
Die Kantonale Steuerverwaltung/Verwaltung für die direkte Bundessteuer und das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst in Bezug auf die direkte Bundessteuer auf Abweisung der Beschwerde, in Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern verzichtet sie auf eine Vernehmlassung.
Am 30. August 2016 hat der Abteilungspräsident das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die angefochtenen Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz betreffen einerseits die direkte Bundessteuer (2C_735/2016), andererseits die Kantons- und Gemeindesteuern (2C_734/2016 und 2C_736/2016). Aufgrund des im Kanton Schwyz bestehenden dualistischen Verfahrenskonzeptes in Bezug auf das Nachsteuerverfahren (§ 177 des Steuergesetzes [des Kantons Schwyz] vom 9. Februar 2000 [StG/SZ; SRSZ 172.200]) bzw. das Steuerstrafverfahren (§ § 210 ff. StG /SZ) hat die Vorinstanz für die Kantonssteuer zwei Entscheide gefällt und der Beschwerdeführer hat dagegen zwei Beschwerden erhoben, weshalb auch das Bundesgericht zwei Verfahren eröffnet hat (betreffend die Nachsteuer: 2C_734/2016 und betreffend die Steuerstrafe: 2C_736/2016). Eine Vereinigung der Verfahren vor Bundesgericht rechtfertigt sich, soweit es um denselben Sachverhalt geht und sich bundes- und kantonalrechtlich dieselben Rechtsfragen stellen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]). Davon ist auszugehen, falls harmonisiertes kantonales Recht betroffen ist, was ohnehin nach einer vertikalen Harmonisierung ruft (BGE 139 II 363 E. 3.2 S. 371; Urteile 2C_104/2013 und 2C_105/2013 vom 27. September 2013 E. 1.2; 2C_309/2013 und 2C_310/2013 vom 18. September 2013 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen beziehen sich auf die Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung im Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahren der direkten Steuern von Bund, Kanton und Gemeinde. Die aufgeworfenen Rechtsfragen beschlagen harmonisiertes Recht (Art. 129 Abs. 2 BV), weshalb die Verfahren 2C_734/2016, 2C_735/2016 und 2C_736/2016 antragsgemäss vereinigt und die Beschwerden in einem einzigen Urteil behandelt werden können.
1.2. Bei den angefochtenen Urteilen des Verwaltungsgerichts handelt es sich um kantonal letztinstanzliche Entscheide über die Nachsteuern und die Steuerstrafen bei den direkten Steuern des Kantons und des Bundes. Nach Art. 90 BGG steht die Beschwerde indes nur gegen Endentscheide offen. Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen (BGE 133 V 477 E. 4 S. 480 ff.). Anders verhält es sich bloss, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127 mit Hinweisen). Ein solcher Fall liegt hier vor, hat doch das Verwaltungsgericht in Erwägung 3.7.3 und 3.7.4 des angefochtenen Entscheids II 2015 72 im Steuerjahr 2001 Fr. 720.15 und im Steuerjahr 2002 Fr. 13'850.-- als einkommenssteuerlich unbeachtlich erklärt und damit im Ergebnis das steuerbare Einkommen für den Beschwerdeführer ziffernmässig festgelegt.
Gegen die angefochtenen Urteile steht gemäss Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 146 und Art. 182 Abs. 2 DBG (SR 642.11) sowie Art. 57bis Abs. 2 und Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden des gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG legitimierten Beschwerdeführers ist grundsätzlich einzutreten.
1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, darin eingeschlossen solcher, die sich aus Völkerrecht ergeben, gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 V 74 E. 2 S. 76 f.; 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.).
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.; Urteil 2C_300/2013 vom 21. Juni 2013 E. 2.1). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).
I. Direkte Bundessteuer
2.
2.1. Nach Art. 151 Abs. 1 DBG wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert, falls sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, ergibt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist oder eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen ist.
2.2. Gemäss Art. 153 Abs. 3 DBG sind im Nachsteuerverfahren die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze sowie das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar. Damit gelten auch im Nachsteuerverfahren die allgemeinen Grundsätze zur Beweislast und Mitwirkungspflicht im System der gemischten Veranlagung (vgl. Art. 123 ff. DBG; BGE 121 II 273 E. 3c/aa S. 284, 257 E. 4c/aa S. 266 [noch zum BdBSt]; Urteil 2C_304/2013 und 2C_305/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 3.4 mit Hinweisen). Nach der im Steuerrecht herrschenden Normentheorie trägt die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen. Dagegen ist der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet (Art. 8 ZGB analog; BGE 140 II 248 E. 3.5 S. 252; 138 II 57 E. 7.1 S. 66; 133 II 153 E. 4.3 S. 158). Belegt indes eine behördliche Buchprüfung das Bestehen von Schwarzkonten und die dort eingegangenen Geldzuflüsse, so liegen darin praxisgemäss rechtsgenügliche Anhaltspunkte für eine unvollständige bzw. unrichtige Selbstdeklaration, und zwar nicht nur von Vermögenswerten, sondern auch von steuerbaren Einkünften. Dem Steuerpflichtigen obliegt dann die Beweislast für steuerausschliessende bzw. -mindernde Tatsachen (Urteile 2C_232/2010 vom 8. Juli 2010 E. 2.2; 2A.541/2002 vom 22. April 2003 E. 2.1; je mit Hinweis auf BGE 92 I 253 E. 2 S. 356 f.).
2.3. Nach der Konzeption von Art. 16-18 und 20 DBG sind alle Einkünfte des Steuerpflichtigen, insbesondere aus Erwerbstätigkeit, Vermögensertrag und anderen Einnahmequellen, steuerbar. Gewinngutschriften aus sog. Schneeballsystemen bilden praxisgemäss Vermögensertrag im Sinne von Art. 16 Abs. 1 und 20 Abs. 1 DBG und unterliegen grundsätzlich der Einkommenssteuer, wie das Bundesgericht wiederholt erkannt hat (Urteile 2C_776/2012 und 2C_777/2012 vom 19. Februar 2013 E. 3.1; 2C_351/2010 vom 6. Juli 2011 E. 3, in: ASA 80 S. 683; 2C_94/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3, in: RDAF 2012 II 17; 2C_520/2009 vom 31. Mai 2010 E. 2.2; 2C_565/2007 vom 15. Januar 2008 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Voraussetzung ist aber, dass sich der Vermögensertrag effektiv realisiert hat. Einkommen gilt steuerrechtlich dann als realisiert, wenn die steuerpflichtige Person Leistungen vereinnahmt oder einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt, über den sie tatsächlich verfügen kann. Erforderlich ist ein abgeschlossener Rechtserwerb, der Forderungs- oder Eigentumserwerb sein kann. Dabei bildet der Forderungserwerb vielfach die Vorstufe des Eigentumserwerbs (vgl. Urteil 2C_445/2015 vom 26. August 2016 E. 6.3.3 mit Hinweisen; vgl. PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, N. 18 zu Art. 16 DBG; MARKUS REICH, in Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. Aufl. 2008, N. 34 f. zu Art. 16 DBG).
2.4. Für die Beurteilung betrügerischer Schneeballsysteme stützt sich die Praxis auf diese allgemeinen Grundsätze zur Einkommensrealisierung. Demgemäss hat sie nicht nur die effektiv ausbezahlten Beträge, sondern auch die blossen Gutschriften als steuerlich erfassbar eingestuft. Denn aufgrund dieser Gutschriften können die Anleger über ihren Anspruch auf den Vermögenszuwachs verfügen, entweder indem sie sich die ihnen bestätigten Erträge auszahlen oder sie aber für zusätzliche Anlagen im System stehen lassen. Auch im weiteren Überlassen des Guthabens liegt ein erkennbarer Verfügungswille der Anleger. Das gilt zumindest dann, wenn ihre Ansprüche im fraglichen Zeitpunkt (noch) nicht unsicher sind. Von einer solchen Unsicherheit ist solange nicht auszugehen, als Gutschriften ausbezahlt werden, wenn die Anleger es fordern, und somit nicht anzunehmen ist, dass die verlangte Auszahlung des Guthabens verweigert worden wäre. Dabei gilt eine individuelle, auf den konkreten Anleger und seine Forderung (en) im Zeitpunkt der Fälligkeit ausgerichtete Betrachtungsweise (vgl. Urteile 2C_776/2012 und 2C_777/2012 vom 19. Februar 2013 E. 3.2; 2C_94/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.2, in: RDAF 2012 II 17; 2P.233/2002 vom 27. Januar 2003 E. 2.3, in: StE 2003 B 21.1 Nr. 11; 2P.208/2002 vom 6. Februar 2003, in: StR 58/2003 S. 359 E. 2.2.2).
3.
3.1. Die Vorinstanz hat die erwähnte Rechtsprechung zu den sog. Schneeballsystemen korrekt wiedergegeben und diese wird auch vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, einen Teil seiner Investitionen bei W.________ AG bzw. den Y.________-Gesellschaften wie auch das in diesem Zusammenhang stehende Postkonto Nr. yyyyyy in seinen Steuererklärungen für die Jahre 2001 und 2002 vollständig zu deklarieren, was die Unvollständigkeit der rechtskräftigen Veranlagungen für die Steuerperioden 2001 und 2002 zur Folge hatte. Umstritten und näher zu prüfen ist dagegen die Höhe der zu erhebenden Nachsteuern und der auszufällenden Hinterziehungsbussen.
3.2. Der Beschwerdeführer macht mehrfach geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt überhaupt nicht oder falsch dargestellt und die Vorinstanz sei auf diverse von ihm vorgebrachte Punkte nicht eingegangen. Formell rügt er indes keine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs, weshalb an sich nicht weiter darauf einzugehen wäre (vgl. E. 1.3 und 1.4 hiervor). Gleichwohl ist hier grundsätzlich festzuhalten, dass eine andere rechtliche Würdigung durch das Verwaltungsgericht nicht bedeutet, dass diese das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hätte. Der angefochtene Entscheid ist detailliert begründet und setzt sich mit den massgeblichen Rechtsfragen eingehend auseinander. Die Vorinstanz durfte sich insbesondere auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der Begründungspflicht hat das Verwaltungsgericht jedenfalls Genüge getan (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 133 I 270 E. 3.1 S. 277).
3.3. Zudem vermischt der Beschwerdeführer mehrfach Sachverhalts- und Rechtsfragen in unzulässiger Weise. Gelangt das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der rechtlichen Grundlagen zu einem anderen Resultat als der Beschwerdeführer, stellt dies keine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung dar (vgl. Urteil 1C_476/2008 vom 6. Juli 2009 E. 4.3). Darauf ist im Zusammenhang mit den einzelnen Rügen nochmals einzugehen.
3.4. Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben teilweise appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid übt, ohne die von ihm behaupteten falschen Sachverhaltsfeststellungen oder die falsche Rechtsanwendung rechtsgenüglich (vgl. E. 1.4 hiervor) zu begründen. Auf solche Ausführungen ist nicht näher einzugehen.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe während der gesamten Investitionsperiode (2001 bis 2004) vertraglich auf den von ihm jeweils einbezahlten Darlehensgeldern nie einen höheren durchsetzbaren Anspruch gegenüber W.________ AG bzw. den Y.________-Gesellschaften als einen Zins von 4% bis und mit dem 1. Quartal 2002 und danach einen Zins von 6% gehabt. Zudem hätten die Y.________-Gesellschaften gar nie Renditen von über 6% erwirtschaftet. Somit sei alles, was die Y.________-Gesellschaften und W.________ AG über 6% dem Beschwerdeführer bestätigt und ausbezahlt hätten, mangels vertraglicher Grundlage und mangels tatsächlicher Erwirtschaftung zivilrechtlich keine Zinsschuld und könne deshalb dem Beschwerdeführer nicht als steuerbarer Vermögensertrag oder fester Anspruch darauf entgegengehalten werden. In den vertraglichen Grundlagen sei zudem einzig die Y.________ Inc., B.V.I. als Schuldnergesellschaft vorgesehen. Auf Belege und Zahlungen durch die vertragsfremde Z.________ Ltd., Bahamas, könne dagegen nicht abgestellt werden.
4.2.
4.2.1. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen am 26. April 2001 mit der W.________ AG (später firmierend unter X.________ AG; im Folgenden: W.________ AG) einen Treuhandvertrag (Vermögensverwaltung) abgeschlossen. Gemäss Ziff. II./1. dieses Vertrags beauftragte der Treugeber (A.A.________) die Treuhänderin (W.________ AG), in eigenem Namen, aber auf Rechnung und Gefahr des Treugebers bei der Y.________ Inc., B.V.I., Vermögenswerte zu investieren und zu verwalten. Mit Verwaltungsvollmacht vom gleichen Tag wurde W.________ zur rechtsgültigen Vertretung gegenüber der Y.________ Inc., B.V.I., ermächtigt. Zwischen der W.________ AG und Y.________ Inc., B.V.I., bestand zudem eine Vermittlungs-Vereinbarung vom 18. Juni 1999, wonach W.________ AG für die Beschaffung von Kundengeldern eine Vermittlungskommission erhält und von den quartalsmässig ausgeschütteten Erträgen maximal 24% pro Jahr für Kunde und Vermittler zur Verfügung stehen. Hierfür sollten individuelle Investitions-Vereinbarungen abgeschlossen werden.
4.2.2. Am 18./21. Februar 2000 schloss W.________ AG mit Y.________ Inc., B.V.I., eine Investitions-Vereinbarung (mit dem Vermerk "A.________") ab, welche für eine minimale Investitionssumme von Fr. 80'000.-- eine feste Verzinsung zu 4% pro Jahr vorsah, wobei ausdrücklich vorbehalten wurde, dass die Investitionssumme jederzeit erhöht werden konnte. Mit einem Zusatz zur Investitions-Vereinbarung vom 18./21. Februar 2000 (mit dem Vermerk "A.________") war zudem von W.________ AG mit Y.________ Inc., B.V.I., zusätzlich zum vereinbarten Festzins (von 4% pro Jahr) eine Beteiligung am Geschäftsergebnis von maximal 12% pro Jahr der Investitionssumme vereinbart worden, wobei die Investitionssumme kurzfristig wieder gekündigt werden konnte, wenn die Gewinnbeteiligung nicht in der vereinbarten maximalen Höhe ausbezahlt werden konnte. Weiter gewährte W.________ AG mit Investitions-Vereinbarung vom 11. April 2002 (mit Vermerk "A.A.________") der Z.________ Ltd., Bahamas, ein Investitions-Darlehen über eine Investitionssumme von mindestens Fr. 550'000.-- zu einem Festzins von 6% pro Jahr. Schliesslich bestand eine Investitions-Vereinbarung vom 3. September 2003 von W.________ AG mit Y.________ Inc., B.V.I., für B.A.________, den Bruder des Beschwerdeführers, betreffend ein Investitions-Darlehen mit einer minimalen Investitionssumme von Fr. 500'000.-- und einem Jahreszins von 16% (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.1).
4.2.3. Im Rahmen des Treuhandverhältnisses und der von W.________ AG mit Y.________ Inc., B.V.I. und Z.________ Ltd., Bahamas, abgeschlossenen Investitions-Vereinbarungen stellte der Beschwerdeführer in den Jahren 2001 bis 2004 W.________ AG wiederholt und in erheblichem Umfang Geldbeträge zur Verfügung, wobei W.________ AG jeweils den Erhalt der Beiträge quittierte, quartalsweise über die Zinsen abrechnete und Zins- und Kapitalausweise bzw. (ab dem 1. Quartal 2003) Kontoauszüge (mit Saldoanerkennungen) ausstellte. Die getätigten Investitionen wurden im Wesentlichen auf drei verschiedene Anlagen aufgeteilt (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2.1 und 2.2.2) :
Anlage 1:
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Anlage Z.________ Ltd. Kto-Nr. yyyyyy, ab 1. Quartal 2003 Anlage Kto-Nr. yyyyyy;
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Anlage 2:
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Anlage Y.________ Inc., B.V.I., zunächst ohne Kto-Nr., ab 2. Quartal 2002: Anlage Z.________ Ltd. Kto-Nr. yyyyyy, ab 1. Quartal 2003 Anlage Kto-Nr. yyyyyy;
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Anlage 3:
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Anlage Y.________ Inc. B.V. I., zunächst ohne Kto-Nr., ab 2. Quartal 2002: Anlage Z.________ Ltd. Kto-Nr. yyyyyy, ab 1. Quartal 2003 Anlage Kto-Nr. yyyyyy.
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Gemäss der Investitionsliste des Beschwerdeführers sind vom ihm diverse Privateinlagen (und ein Rückzug) auf Konti der Bank E.________ bzw. der Bank F.________ getätigt worden (Saldo Fr. 1'370'000.-- bzw. Fr. 840'000.--).
4.2.4. Aus den Abrechnungen und Bescheinigungen von W.________ AG wie auch den Übersichten des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz im Detail sämtliche Kapitalbestände und die Gutschriften/Auszahlungen der einzelnen Anlagen in den fraglichen Jahren 2001 und 2002 pro Quartal aufgeführt (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2.3). Für die
Anlage 1 ergibt dies bei einem Zinssatz von 6% Auszahlungen von Fr. 12'555.50 (2. Quartal 2002), Fr. 20'550.-- (3. Quartal 2002) sowie Fr. 20'550.-- (4. Quartal 2002). Für die
Anlage 2 ergeben sich bei einem Zinssatz von 4 bzw. 6% Auszahlungen von Fr. 2'472.55 (2. Quartal 2001), Fr. 4'500.-- (3. Quartal 2001), Fr. 4'500.-- (4. Quartal 2001), Fr. 7'966.65 (1. Quartal 2002), Fr. 11'513.75 (2. Quartal 2002), Fr. 12'750.-- (3. Quartal 2002) sowie Fr. 12'750.-- (4. Quartal 2002). Für die
Anlage 3 ergeben sich bei einem Zinssatz von 16% Auszahlungen von Fr. 967.-- (2. Quartal 2001), Fr. 2'815.20 (3. Quartal 2001), Fr. 5'000.-- (4. Quartal 2001), Fr. 12'208.95 (1. Quartal 2002), Fr. 22'327.45 (2. Quartal 2002), Fr. 24'400.-- (3. Quartal 2002) sowie Fr. 33'413.05 (4. Quartal 2002).
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen in seinen Steuererklärungen 2001 und 2002 die Investitionen in die Anlage 2 deklariert. Die Investitionen in die Anlage 1 und 3 wurden dagegen vollständig nicht deklariert, ebenso wenig das in diesem Zusammenhang stehende Postkonto Nr. yyyyyy (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3.1).
4.3.
4.3.1. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er habe nicht direkt bei den Y.________-Gesellschaften investiert, sondern über die Zwischenschaltung seines Treuhänders (W.________ AG). Es gebe mangels vertraglicher Abmachungen bzw. Vereinbarungen keine direkte Verbindungen zwischen ihm und den Y.________-Gesellschaften. Ihm seien - trotz falscher Bezeichnung - keine Gelder von mehr als 6% seiner Anlagen unter dem Titel "Zins/Gewinn" ausbezahlt worden. Bei den tatsächlich ausbezahlten Geldern handle es sich entweder um irrtümlich überwiesene Zinsen, um eine Schenkung der Y.________-Gesellschaften an den Beschwerdeführer oder um Annuitäten, d.h. regelmässige Zahlungen, die sich aus den Elementen Zins und Tilgung zusammen setzten, wobei die 4 bzw. 6% übersteigenden Beträge als Kapitalrückzahlungen an den Beschwerdeführer anzusehen seien. Die Bescheinigungen und Abrechnungen von W.________ AG seien "offensichtlich falsch", weil der ausgewiesene Zins gar nie erwirtschaftet wurde und dieser nicht von den vertraglichen Grundlagen gedeckt sei.
4.3.2. Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, es genüge, wenn der Beschwerdeführer die Investition der Geldbeiträge in das Schneeballsystem durch die fiduziarisch beauftragte W.________ AG tätigen liess, welche einerseits im eigenen Namen, aber für die Rechnung des Beschwerdeführers, die Anlagen bei den Y.________-Gesellschaften gestützt auf die abgeschlossenen Investitions-Vereinbarungen tätigte, andererseits aufgrund des Treuhandverhältnisses gegenüber dem Beschwerdeführer für das investierte Vermögen und den daraus resultierenden Vermögensertrag rechenschafts- und abrechnungspflichtig war (vgl. angefochtener Entscheid [II 2015 72] E. 3.4).
4.3.3. Es liegt hier - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - weder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine Rechtsverletzung (Art. 1, 17, 18, 394 ff. OR; Art. 8 ZGB; Art. 151 i.V.m. Art. 16 und 20 DBG ) durch die Vorinstanz vor: Aufgrund der vorliegend anwendbaren Beweislastverteilung (vgl. E. 2.2 hiervor) kann der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach den Abrechnungen und Bescheinigungen von W.________ AG keinerlei Beweiswert zukomme, nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, besteht kein sachlich vernünftiger Grund, weshalb W.________ AG Kapitalbestände und Zinserträge hätte abrechnen und bescheinigen sollen, die gar nicht mit den bestehenden vertraglichen Grundlagen (Investitions-Vereinbarungen) korrespondierten. Vielmehr geht aus den sich in den Akten befindlichen Quittungen, Zinsabrechnungen, Kontoauszügen (inkl. Saldoanerkennungsklausel), Zins- und Kapitalausweisen von W.________ AG klar hervor, dass es sich bei den Gutschriften und Auszahlungen um Zinserträge und nicht um Kapitalrückzahlungen gehandelt hat. Dies gilt umso mehr, als praxisgemäss für Sachverhalte mit Auslandsbezug nochmals erhöhte Beweisanforderungen gelten (Urteile 2C_286/2014 und 2C_287/2014 vom 23. Februar 2015 E. 1.4; 2C_797/2012 vom 31. Juli 2013 2.2.2). In besonderem Masse gilt dies, falls ein Vertragspartner in einem Staat ansässig ist, dessen Recht die Bildung fiktiver Sitze juristischer Personen erfahrungsgemäss begünstigt (Urteile 2C_473/2016 und 2C_474/2016 vom 22. August 2016 E. 2.2.3; 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.2 mit Hinweisen), was hier sowohl in Bezug auf die Bahamas wie die B.V.I. ohne Weiteres zutrifft.
4.3.4. Damit liegen - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - insgesamt genügend Anhaltspunkte vor, wonach es sich bei den Gutschriften und Auszahlungen von W.________ bzw. der Y.________-Gesellschaften um Vermögensertrag (Zinsgutschriften) und nicht um Kapitalrückzahlungen gehandelt hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Gutschriften und Auszahlungen in den hier zu beurteilenden Steuerperioden 2001 und 2002 mit einer latenten Unsicherheit behaftet gewesen wären, was einer Besteuerung hätte entgegenstehen können (vgl. E. 2.4 hiervor).
4.4.
4.4.1. Der Beschwerdeführer anerkennt sodann, dass er sich die Auszahlungen und Gutschriften betreffend die Y.________ Inc., B.V.I., bis zu 4% (bis und mit dem 1. Quartal 2002) bzw. bis zu 6% (ab dem 2. Quartal 2002) zurechnen lassen muss. Hingegen ist er der Auffassung, dass die Vorinstanz zu Unrecht von vertraglichen Ansprüchen von bis zu 16% für die Anlage 3 ausgegangen sei. Die von der Vorinstanz dafür herangezogene Investitions-Vereinbarung betreffe nur seinen Bruder B.A.________. Indem die Vorinstanz eine pauschale "Familienbetrachtungsweise" vornehme, stelle sie den massgeblichen Sachverhalt unrichtig und rechtsfehlerhaft fest.
4.4.2. Die Vorinstanz hat dazu festgestellt, der Beschwerdeführer habe diverse Investitionen in die Anlage 3 geleistet, wofür die W.________ AG zum Ende jedes Quartals Zinsen in der Höhe von 16% pro Jahr abgerechnet und auf das (nicht deklarierte) Postkonto Nr. yyyyyy transferiert habe. Für die entsprechend höheren Gutschriften und Auszahlungen finde sich die vertragliche Grundlage in der Investitions-Vereinbarung vom 18./21. Februar 2000 sowie dem Zusatz zur Investitions-Vereinbarung betreffend "A.________". Es sei nahe liegend, dass die entsprechenden Investitionen gestützt auf die bereits bestehenden Vereinbarungen zu einem Zinssatz von 4% und zusätzlich einer Gewinnbeteiligung von 12% pro Jahr angelegt wurden (vgl. angefochtener Entscheid [II 2015 72] E. 3.5).
4.4.3. Das Argument des Beschwerdeführers, wonach der Zusatz zur Investitions-Vereinbarung vom 18./21. Februar 2000 (der einen Zins von maximal 16% pro Jahr vorsieht) ausschliesslich für den Bruder des Beschwerdeführers abgeschlossen worden sein soll, überzeugt nicht: So hat der Beschwerdeführer sukzessive seine Investitionsbeiträge in die (nicht deklarierte) Anlage 3 erhöht (von Fr. 50'000.-- auf Fr. 890'000.--). W.________ AG hat zum Ende jedes Quartals Zinsen bezüglich Gewinnbeteiligung von insgesamt 16% pro Jahr abgerechnet und auf das Konto des Beschwerdeführers transferiert. Auch die ESTV hat in der steueramtlichen Meldung vom 27. Februar 2008 festgestellt, dass die vom Geschäftsergebnis abhängige Zusatzrendite auf das Schwarzkonto des Beschwerdeführers überwiesen worden sei. Aufgrund der vorliegend anwendbaren Beweislastverteilung (vgl. E. 2.2 hiervor) sind die vorinstanzlichen Erwägung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es liegt auch hier weder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine Rechtsverletzung ( Art. 1 und 18 OR ; Art. 2 und 8 ZGB ; Art. 151 i.V.m. Art. 16 und 20 DBG ) vor.
4.4.4. Damit steht fest, dass in den Steuerperioden 2001 und 2002 ein durch vertragliche Vereinbarungen gesicherter fester Zinsanspruch von über 6% für den Beschwerdeführer bestand. Somit ist auch seinem Argument, die Y.________-Gesellschaften hätten gar nie einen Gewinn von über 6% erwirtschaftet, der Boden entzogen.
4.5.
4.5.1. Der Beschwerdeführer ist weiter der Auffassung, dass die Investitionen der Vermögenswerte von W.________ AG grösstenteils (abweichend vom Treuhandvertrag und der Verwaltungs-Vollmacht) nicht in die Y.________ Inc., B.V.I., sondern in die Z.________ Ltd., Bahamas, getätigt worden seien. Bei letzterer handle es sich um eine "vertragsfremde" Gesellschaft, weshalb deren Zahlungen steuerlich unbeachtlich wären.
4.5.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers überzeugen nicht: So hat schon die Vorinstanz festgestellt, gemäss den übereinstimmenden Aussagen in der Strafuntersuchung gingen die Beteiligten davon aus, dass die Z.________ Ltd., Bahamas, lediglich der Zahlungsabwicklung diente und dass das von den Kunden einbezahlte Geld intern an die Y.________ Inc., B.V.I., weitergeleitet worden sei (vgl. angefochtener Entscheid [II 2015 72] E. 3.6). Bereits daraus ergibt sich, dass - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - die Zahlungen und Bestätigungen der Z.________ Ltd., Bahamas, nicht völlig unbeachtlich sein können.
4.5.3. Dazu kommt, dass die Investitions-Vereinbarung vom 11. April 2002 (mit dem Vermerk "A.A.________") zwischen W.________ AG und der Z.________ Ltd., Bahamas, abgeschlossen worden ist. Angesichts der hier anwendbaren Beweislastregel (vgl. E. 2.2 hiervor) vermag der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, die Z.________ Ltd., Bahamas, sei hier "irrtümlich" anstelle der Y.________ Inc., B.V.I., aufgeführt worden, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
4.5.4. Soweit der Beschwerdeführer noch ausführen lässt, bei den auf den Namen der Y.________-Gesellschaften ausgestellten Dokumenten handle es sich um offensichtlich gefälschte bzw. von W.________ AG selbst fabrizierte Belege, hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid II 2015 72 (E. 3.6.4) bereits alles Wesentliche dargelegt: So ist einerseits das Strafverfahren gegen D.________ eingestellt worden, andererseits kommt den angeblich gefälschten Belegen ohnehin in erster Linie im Verhältnis zwischen W.________ AG und den Y.________-Gesellschaften eine Bedeutung zu. Aus den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Indizien (Formulierung in fehlerfreiem Deutsch, Art der Zahlen- bzw. Datumsdarstellung) vermag dieser angesichts der Beweislastverteilung (vgl. E. 2.2 hiervor) nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten ableiten.
4.5.5. Somit ist auch hier weder eine offensichtlich tatsachenwidrige Sachverhaltsdarstellung noch eine Verletzung von Art. 1 und 18 OR , Art. 8 ZGB bzw. Art. 151 i.V.m. Art. 16 und 20 DBG ersichtlich.
4.6.
4.6.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer noch die steuerliche Behandlung gewisser Eingänge auf dem nicht deklarierten Postkonto Nr. yyyyyy. Streitig sind vor dem Bundesgericht nur noch sechs Zahlungseingänge (in der Höhe von total Fr. 118'800.--) mit dem Vermerk "Bareinzahlung I, A.________ ex Bargeld in Tresor".
4.6.2. Wie schon die Vorinstanz richtig erkannt hat, vermögen die Vorbringen des beweisbelasteten (vgl. E. 2.2 hiervor) Beschwerdeführers, wonach es sich um frühere Bargeldbezüge handeln soll, die im eigenen Tresor zur laufenden Finanzierung von Auslagen aufbewahrt worden seien, nicht zu überzeugen. Die vom Beschwerdeführer beigebrachten Kontoauszüge sind denn auch nicht ansatzweise geeignet, diese Argumentation zu belegen (vgl. angefochtener Entscheid [II 2015 72] E. 3.7).
4.6.3. Soweit der Beschwerdeführer noch moniert, die umstrittenen Bareinzahlungen dürften nicht dem Kanton Schwyz zugewiesen werden, da er hier nie eine Tätigkeit aufgenommen habe, genügen seine Ausführungen den Begründungsanforderungen nicht (vgl. E. 1.3 und 1.4 hiervor).
5.
Die Vorinstanz hat weiter ausführlich begründet, weshalb der Beschwerdeführer den Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 175 Abs. 1 DBG erfüllt (vgl. angefochtener Entscheid [II 2015 72] E. 4.1 - 4.6 bzw. [II 2015 73] E. 3.1 - 3.6). Hinsichtlich der Strafzumessungsgründe hat die Vorinstanz im Ergebnis festgehalten, dass eine Bussenfestlegung von 40% der Regelstrafe am unteren Strafrahmen liegt und im Ergebnis nicht zu beanstanden ist (vgl. angefochtener Entscheid [II 2015 72] E. 4.7 bzw. [II 2015 73] E. 3.7).
Da der Beschwerdeführer die konkrete Höhe der Bussenfestlegung vor dem Bundesgericht nicht (mehr) in Frage stellt, ist darauf im Einzelnen nicht mehr einzugehen.
6.
Somit erweist sich die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer als unbegründet und ist abzuweisen.
II. Kantons- und Gemeindesteuer
7.
§§ 17- 19, 21, 175 Abs. 1, 177 Abs. 5 und 202 Abs. 1 StG/SZ entsprechen im Wesentlichen Art. 16-18, Art. 20, Art. 151 Abs. 1, Art. 153 Abs. 3 und Art. 175 Abs. 1 DBG (vgl. E. 1.1 hiervor). Daraus folgt, dass die Erwägungen zur direkten Bundessteuer für die kantonalen Steuern analog massgebend sind. Damit ergibt sich für die Kantons- und Gemeindesteuern dasselbe Ergebnis wie bei der direkten Bundessteuer.
Demnach erweist sich die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern ebenfalls als unbegründet und ist abzuweisen.
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 2C_734/2016, 2C_735/2016 und 2C_736/2016 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer (2C_735/2016) wird abgewiesen.
3.
Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern/Nachsteuern (2C_734/2016) wird abgewiesen.
4.
Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern/Hinterziehungsbussen (2C_736/2016) wird abgewiesen.
5.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Oktober 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Winiger